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Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten
Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten
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Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt
Reparaturwerkstatt
Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten.
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie
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Allgemeines:
BGH v. 14.09.2017:
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
AG Recklinghausen v. 15.01.2018:
Wie bei jedem Werkvertrag besteht für den Unternehmer kraft überlegener Sachkunde die Nebenpflicht, einen Laien als Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Arbeiten tatsächlich zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind und bei welchen es sich um Zusatzleistungen handelt. Nimmt er die Zusatzleistungen ohne diese Aufklärung vor, dann steht dem Auftraggeber anschließend ein - ggf. an den Haftpflichtversicherer abtretbarer - Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB aus Aufklärungspflichtverletzung zu, gerichtet auf Erstattung dessen, was er für die nicht erforderlichen Zusatzleistungen bereits bezahlt hat.
AG Brandenburg v. 14.09.2018:
Eine Kfz-Werkstatt hat die Pflicht den geschädigten Auftraggeber/Kunden auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners ggf. nur den in dem Schadensgutachten der Höhe nach konkret angeführten Werklohn erstatten wird (§ 280 BGB).
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Reifenwechsel:
Reifen und Räder
LG München v. 09.04.2020:
Hat einerseits die mit einem Radwechsel beauftragte Werkstatt die Radschrauben nicht ordnungsgemäß fest gezogen, aber andererseits der Fahrzeughalter und -führer den ihm erteilten Hinweis nicht befolgt, die Muttern nach 30 km nachzuziehen, so haftet für die Folgen eines Unfalls durch Radverlust die Werkstatt zu 70% für den Schaden.
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