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Amtsgericht Pinneberg Urteil vom 11.05.2017 - 68 C 152/16 - Haftung bei Kfz-Unfall auf Parkplatz

AG Pinneberg v. 11.05.2017: Haftung bei Kfz-Unfall auf Parkplatz: Kollision der sich öffnenden Fahrertür mit dem in die Nachbarparklücke einfahrenden Fahrzeug


Das Amtsgericht Pinneberg (Urteil vom 11.05.2017 - 68 C 152/16) hat entschieden:

   Wer nach dem Einfahren in eine gekennzeichnete Parklücke eines Parkplatzes ohne Blick in den Rückspiegel die Fahrertür öffnet, wobei diese gegen das soeben in die Nachbarparklücke einfahrende Fahrzeug schlägt, haftet überwiegend. Zu Lasten des in die Nachbarparklücke einfahrenden Fahrzeugführers ist lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges mit 20% zu berücksichtigen.



Siehe auch

Parken im Zivilrecht

und

Türöffner-Unfälle


Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges, der Zeugin ....

Die Zeugin ... befuhr am 10.02.2016 den Parkplatz des Kindergartens ..., in .... Dort fuhr sie in eine gekennzeichnete Parklücke ein. Anschließend fuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin ..., mit dem Pkw des Klägers auf den Parkplatz ein und beabsichtigte, in die freie Parklücke links neben dem Fahrzeug der Zeugin ... einzufahren. Es kam beim Einfahren in den Parkplatz zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei dem die vordere linken Seite des klägerischen Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs kollidierte. Der genaue Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.

Der Schaden am Fahrzeug des Klägers beträgt 1.886,23 €. Der Kläger hat vorgerichtlich anwaltliche Hilfe seines jetzigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 21.03.2016 und 02.06.2016 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab.

Der Kläger trägt vor, die Zeugin ... sei bereits halb eingefahren, als die Zeugin ... ihre Fahrertür plötzlich aufgeschlagen habe und das Fahrzeug des Klägers beschädigt habe. Ein Abbremsen sei der Zeugin ... nicht mehr möglich gewesen.

Der Kläger hatte zunächst unter 1. beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.885,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Nach Hinweis des Gericht hat der Kläger den Antrag mit Schriftsatz von 27.10.2016 wie folgt geändert:

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.886,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,



hilfsweise

   die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, freizustellen.


Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet, die Fahrertür sei bereits weit geöffnet gewesen, als der Kläger mit ihrem Fahrzeug in die Parklücke eingefahren sei. Die Ehefrau des Klägers habe die offenstehende Tür nicht beachtet und sei mit ihrem Pkw an dieser entlang gestreift. Mit dem Vortrag des Klägers ließen sich die streifenden Schäden nicht vereinbaren.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.04.2017 den Kläger und die Beklagte gehört. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch die Zeugen ... und ....





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere stellt die nachträgliche Erhöhung des Klagantrags mit Schriftsatz vom 27.10.2016 gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar.

II.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 10.02.2016 einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs.1 Nr. 1 VVG in Höhe von 1.508,98 € sowie Zinsen wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Straßenverkehrsordnung ist grundsätzlich auf öffentlich zugängliche Parkplätze anwendbar (vgl. Landgericht Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03, beck-​online). Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Absatz 2 StVG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen verkehrsinternen Vorgang handelt. 2. Gemäß §§ 7, 17 Absatz 1, Absatz 2 StVG ist eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Dabei dürfen indes nur bewiesene und unstreitige Umstände in die Abwägung eingestellt werden (BGH NZV 1995,145). Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die bei der Beklagten versicherte Zeugin ... gegen die ihr zukommende Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Demnach ist aus Sicht des Gerichts eine Haftung der Beklagten von 80% und eine Mithaftung des Klägers von 20 % angemessen.

Zunächst hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, dass die bei der Beklagten versicherte Zeugin ... den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO iVm § 14 StVO verschuldet hat. Die Zeugin ... schilderte glaubhaft, dass sie das klägerische Fahrzeug im Rückspiegel wahrgenommen habe, sie aber davon ausgegangen sei, dass es in eine andere Parklücke eingefahren wäre und nicht weiter nach einer freien Parklücke suchen würde, in die sie dann einfahren könne. Sie habe daher vor dem Öffnen der Tür nicht noch einmal in den Rückspiegel geschaut, bevor sie die Tür öffnete. Der Zusammenstoß sei unmittelbar erfolgt, als sie die Tür geöffnete habe, da sie diese noch in der Hand gehabt habe. Die Zeugin ... sagte aus, sie sei mit dem Fahrzeug des Klägers in normaler Geschwindigkeit in die Parklücke eingefahren und plötzlich sei die Tür geöffnet worden. Sie habe nicht mehr abbremsen können. Die Zeugin ... habe ihr anschließend gesagt:, „Ich dachte, Du fährst in eine andere Parklücke.“.

Beide Aussagen sind glaubhaft, da sie aus der jeweiligen subjektiven Sicht den Unfallhergang nachvollziehbar schildern. Beide Aussagen waren der Situation entsprechend detailreich, aber auf das Wesentliche konzentriert, ohne dass Beschönigungen oder Anschuldigen feststellbar waren. Dies gilt insbesondere für die Aussage der Zeugin , die sich mit der Aussage, nicht in den Rückspiegel geblickt zu haben, selbst belastete. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Insbesondere führt die Tatsache, dass es sich bei der Zeugin ... um die Ehefrau des Klägers handelt, nicht automatisch zu deren Unglaubwürdigkeit.

Aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin H., nachdem sie in die Parklücke gefahren ist und ihren Pkw abstellte, beim Öffnen der Tür nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug notwendig ist, da sie vor dem Öffnen der Tür nicht mehr in den Rückspiegel blickte.

3. Ausgangspunkt für die Haftungsverteilung ist das auf Parkplatzanlagen vorherrschende Prinzip der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, wonach bei einem Zusammenstoß grundsätzlich ohne weitere hinzukommende Merkmale von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist (vgl. dazu Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. 2012, Vorbemerkung Rn 272 f und 273). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass dem bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gemäß § 14 Abs. 1 StVO ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Aussteigevorgang dahingehend, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, zur Last zu legen ist. Denn die Zeugin ... hat in glaubhafter Weise ausgeführt, dass diese sich nicht nach hinten rückversichert hatte, ob ein Fahrzeug von hinten in die Parklücke einparken hätte wollen, bevor diese im Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang die Beifahrertür am Beklagtenfahrzeug geöffnet hat. Hinzu kommt, dass sie zuvor sogar bemerkt hatte, dass ein weiteres Fahrzeug auf den Parkplatz eingefahren ist, sie aber fälschlicherweise davon ausging, dass es schon parken würde. Hier hätte sie vor dem Öffnen der Tür zumindest noch einmal überprüfen müssen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Hierin ist demnach ein nicht unerheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Aussteigenden gemäß § 14 Abs. 1 StVO zu sehen.




Die Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% beruht indes nicht auf einem Verschulden der Fahrerin seines Pkw, sondern auf der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, begründet eine potentielle Gefahr für andere, welche gerade Anlass für die gesetzlich geregelte Gefährdungshaftung ist. Aus dieser Gefährdungshaftung resultiert eine Mithaftung im Falle eines Unfalles, die grundsätzlich nur im Falle höherer Gewalt, die nicht vorliegt, oder dann zurücktritt, wenn der Unfall für den Kläger bzw. die Zeugin ... als Fahrerin des Fahrzeugs auf einem unabwendbaren Ereignis beruht oder wenn das Verschulden des Unfallgegners so überwiegt, dass eine etwaige Mithaftung aus der Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf dem der Unfall beruhte, weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht oder wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG ). Dies ist der Maßstab eines sogenannten Idealfahrers (vgl dazu OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 27.11.2014 – 2 U 89/14, BeckRS 2016, 4707, beck-​online). Hier war das auf Parkplatzanlagen vorherrschende Prinzip der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Auf Parkplätzen muss stets mit dem Ein- und Ausfahren anderer Fahrzeuge und auch mit dem Ein- und Aussteigen anderer Personen gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit steht. Ein Idealfahrer hätte daher bedacht, dass an dem neben sich stehenden Fahrzeug möglicherweise eine Tür geöffnet wird, so dass das von ihm geführte Fahrzeug mit dieser Tür kollidieren könnte. Angesichts dessen war die Zeugin ... gehalten, ihre Geschwindigkeit so einzurichten, dass sie auf unversehens aussteigende Personen hätte reagieren können. Dass die Zeugin ... dieses getan hat, steht nicht fest, so dass zu ihren Lasten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

4. Der Schaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf insgesamt 1.886,23 €. Hiervon stehen ihm 80 %, demnach 1.508,98 € zu.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv. 255,85 € EUR. Bei einem Verkehrsunfall sind vorgerichtliche Anwaltskosten grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2015, 646). Besteht der Schaden – wie hier – in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit.

Nach § 250 Satz 2 BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahme der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (zB BGH, NJW-​RR 1987, 43). In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (zB BGH, aaO). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach mit Schreiben vom 21.03.2016 und 02.06.2016 abgelehnt. Auch während des Rechtsstreits haben sich die Beklagte stets auf dem Standpunkt gestellt, der Klageanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Das genügt für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Schadensersatzforderung.

Die Summe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten wird durch die Berechtigung der Forderung in einer Höhe von nur 1.508,98 € nicht berührt (Geschäftsgebühr Nr. 2300,1008 VV VG: 1,3 195,00 €, Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 €, MwSt.:40,85 € = 255,85 €).

IV.

Der Anspruch auf Verzinsung der Haupt- und Nebenforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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