Wer nach dem Einfahren in eine gekennzeichnete Parklücke eines Parkplatzes ohne Blick in den Rückspiegel die Fahrertür öffnet, wobei diese gegen das soeben in die Nachbarparklücke einfahrende Fahrzeug schlägt, haftet überwiegend. Zu Lasten des in die Nachbarparklücke einfahrenden Fahrzeugführers ist lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges mit 20% zu berücksichtigen. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.885,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.886,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
2. | die Beklagte zu verurteilen, als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |