Das Verkehrslexikon

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Türöffner-Unfälle Fahrzeugtüren - unachtsames Öffnen - Zusammenstoß mit Radfahrern - Schadensverteilung und -quoten - Haftung - Sogwirkung - Fahrtwind

Türöffner-Unfälle




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis
-   Fahrzeug mit Überbreite
-   Verrichtungen bei geöffneter Fzg-Tür
-   Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren
-   Sogwirkung
-   Beifahrertür
-   Kollision auf Parkgelände



Einleitung:


Unfälle infolge unaufmerksamen Öffnens von Fahrzeugtüren sind relativ häufig. Den Hauptanteil machen dabei folgende Konstellationen aus:

die Fahrzeugtür wird in die Fahrspur eines Radfahrers hinein geöffnet;

ein Kfz fährt mit zu geringem Seitenabstand an einem oder mehreren haltenden Fahrzeugen vorbei und es wird die Fahrertür unaufmerksam geöffnet;

ein Taxi-Fahrgast öffnet beim Aussteigen unaufmerksam die Fzg-Tür, und es kommt rechts oder links zur Kollision mit einem rechts vorbeifahrenden Radfahrer oder links mit einem vorbeifahrenden Kfz;

eine Fzg-Tür wird zu weit geöffnet und / oder nicht genügend festgehalten, sodass sie durch den starken Sog eines vorbeifahrenden Großfahrzeugs mitgerissen wird.


In vielen Fällen dieser Konstellationen kommt eine Mithaftung beider Beteiligter in Betracht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Türöffner-Unfälle

Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren

Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand

Türöffnen und Einparken

Rechtsprechung des KG Berlin: Zur Schadensverteilung beim Türöffnen und Vorbeifahren

Unfälle beim Öffnen von Taxitüren durch Fahrgäste

Unfälle auf Parkgelände - Parkplatz, Parkhaus - Tiefgarage

Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)

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Allgemeines:


BGH v. 11.03.1971:
Hat sich der Fahrer eines am rechten Straßenrand haltenden Wagens ohne Öffnen der Tür durch einen Blick von dem Herannahen eines Verkehrsteilnehmers überzeugt, dann darf er die Tür seines Wagens nicht öffnen, ehe nicht der gesichtete Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren und gewährleistet ist, dass dieser nicht durch das Öffnen der Tür gefährdet werden kann.

KG VersR v. 13.06.1974:
Das Aussteigen aus dem geparkten Fahrzeug zur Fahrbahnseite und das damit zusammenhängende Verweilen des Fahrers in der geöffneten Fahrzeugtür gehört noch zum Betrieb des Kfz i. S. von § 7 StVG. Zur Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines vorbeifahrenden Kfz mit der zur Fahrbahnseite hin geöffneten Fahrzeugtür eines parkenden Wagens (Schadensteilung).

KG Berlin v. 09.05.1985:
Ist mit dem Vorbeifahren eines anderen Fahrzeugs zu rechnen, so darf der Führer eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs dessen Tür zur Straßenseite nicht ohne die erforderliche Vorsicht öffnen. Der an einem haltenden Kfz Vorbeifahrende muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Fahrzeug oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Wagens gefahrlos ein wenig geöffnet werden kann (Schadensteilung).

AG Kiel v. 07.01.1997:
Schadensteilung bei ungeklärtem Unfallhergang zwischen Türöffner und Vorbeifahrendem

KG Berlin v. 24.11.2005:
Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt (Schadensteilung, wenn der Vorbeifahrende nur einen Abstand von 30 cm oder weniger einhält).

KG Berlin v. 30.07.2009:
Die besonderen Sorgfaltspflichten beim Aussteigen legen nahe, Mitfahrer auf der der Fahrbahn abgewandten Fahrzeugseite aussteigen zu lassen. Ist dies - beispielsweise wegen eines Kindersitzes - nicht möglich, muss mit dem Aussteigen so lange gewartet werden, bis sich von hinten kein Verkehr mehr nähert, der gefährdet werden könnte.

LG Dessau-Roßlau v. 14.01.2011:
Wer die linke Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam „spaltweise“ öffnen (vgl. etwa KG DAR 2006, 149), wobei die Kammer die Auffassung teilt, dass vor dem Hintergrund der gesteigerten Sorgfaltspflichten ein spaltweises Öffnen nur bei einer Türöffnung bis etwa 10 cm anzunehmen ist. Weiter darf die Tür nur geöffnet werden, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

LG Düsseldorf v. 26.10.2011:
Wer die linke Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam spaltweise öffnen. Dabei ist ein spaltweises Öffnen nur dann anzunehmen, wenn die Türöffnung bis etwa 10 cm geöffnet wird. Weiter darf die Tür nur dann geöffnet werden, wenn mit Sicherheit niemand kommt (vgl. KG, DAR 2006, 149, Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 12 U 151/04).




LG Wiesbaden v. 02.12.2011:
Wer die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen will, darf dies nur langsam und nur spaltweise tun, wobei dem regelmäßig nur bei einer Spaltbreite von bis zu 10 cm Genüge getan wird und die Tür nur dann überhaupt geöffnet werden darf, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert.

AG Bochum v. 11.04.2013:
Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Tür eines Fahrzeugs am Straßenrand, ist eine Haftungsquote von 50:50 angemessen, wenn der Fahrer des Fahrzeugs im fließenden Verkehr die schon einige Zeit geöffnete Tür bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte erkennen und rechtzeitig abbremsen oder auf die linke Fahrspur ausweichen müssen (§ 1 Abs. 2 StVO) und der in der geöffneten Tür stehende und ins Fahrzeuginnere hinein greifende Fahrer des parkenden Fahrzeugs entgegen seinen Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO beim Öffnen und Geöffnethalten der Tür nicht den herannahenden Fahrzeugverkehr beobachtet und durch rechtzeitiges Schließen der Tür einen Unfall vermieden hat.

LG Duisburg v. 10.06.2013:
Bei einer Kollision mit einem mit geöffneter Fahrzeugtür geparkten Kfz trifft den unaufmerksamen Kfz-Führer die überwiegende Haftung. Die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs ist zu berücksichtigen.

LG Stuttgart v. 22.04.2015::
Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, dann begründet das ein erhebliches Verschulden, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt.

LG Rottweil v. 28.09.2016:
Gem. § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

LG Köln v. 02.08.2022:
  1.  Bei einer Kollision mit einem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO durch den Kfz-Führer.

  2.  Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Abs. 1 StVO gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer - Fahrradfahrer oder Fußgänger - regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Pkw-Fahrers, -Halters und -Versicherers, wenn diesem nicht ein Verschulden nachgewiesen wird.

  3.  Wie groß der seitliche Abstand eines Radfahrers beim Vorbeifahren an einem Kfz zu sein hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an. Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist. 34 cm reichen hierfür nicht aus. 50 cm können unter geeigneten Umständen ausreichen.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins

KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.

KG Berlin v. 14.10.2004:
Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Türöffner

AG Berlin-Mitte v. 06.08.2008:
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 14 Abs. 1 StVO. Eine Fahrzeugtür darf also nur geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflichten ergibt sich gegen den die Fahrzeugtür Öffnenden ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er diesen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so hat so lange jedes Türöffnen zu unterbleiben. Wird die Tür nicht etwa zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens, sondern aus anderen Gründen geöffnet, gelten die Sorgfaltsanforderungen mindestens entsprechend.

LG Limburg v. 09.10.2009:
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 Abs.1 StVO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer eines geparkten Fahrzeuges im Fahrzeug einen Regenschirm öffnen will. Das Öffnen eines Regenschirms in einem am Rande einer Bundessstraße geparkten Fahrzeug bei geöffneter Tür ist eine latent gefährliche Handlung, weil eine unbeabsichtigte weitere Türöffnung droht. Kommt es zu einem Zusammenstoß eines Fahrzeuges, das zur Rushhour auf einer Bundesstraße in einer Ortsdurchfahrt fährt, und der Tür eines am Seitenstreifen haltenden Fahrzeuges, dann spricht angesichts der hohen Sorgfaltsanforderung, die § 14 Abs.1 StVO stellt, der Anscheinsbeweis für Verschulden des Aussteigenden.

AG Berlin-Mitte v. 28.02.2014:
Kommt es zu einer Kollision zwischen der geöffneten Tür eines abgestellten Pkw mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Missachtung der aus § 14 StVO resultierenden Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung und zur Vermeidung jedweder Gefährdung des fließenden Verkehrs durch denjenigen, der die Tür geöffnet hat

LG Rottweil v. 28.09.2016:
Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

LG Köln v. 02.08.2022:
Bei einer Kollision mit einem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO durch den Kfz-Führer.

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Fahrzeug mit ÜberbreiteFzg-Tür:


OLG Celle v. 07.06.2017:
Bei einem fast die gesamte Fahrbahn einnehmenden Anhängergespann erhöht sich dessen Betriebsgefahr, da der Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen nicht ohne in den Gegenverkehr zu geraten eingehalten werden kann. - Bei Kollision eines fast die gesamte Fahrbahn einnehmenden Anhängergespanns mit einer unter Verstoß gegen § 14 StVO geöffneten Fahrertür eines Pkw tritt die dann erhöhte Betriebsgefahr des Anhängergespanns hinter dem Alleinverschulden des Halters des geparkten Pkw nicht vollständig zurück.

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Verrichtungen bei geöffneter Fzg-Tür:


BGH v. 06.10.2009:
Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

LG Limburg v. 09.10.2009:
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 Abs.1 StVO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer eines geparkten Fahrzeuges im Fahrzeug einen Regenschirm öffnen will. Das Öffnen eines Regenschirms in einem am Rande einer Bundessstraße geparkten Fahrzeug bei geöffneter Tür ist eine latent gefährliche Handlung, weil eine unbeabsichtigte weitere Türöffnung droht. Kommt es zu einem Zusammenstoß eines Fahrzeuges, das zur Rushhour auf einer Bundesstraße in einer Ortsdurchfahrt fährt, und der Tür eines am Seitenstreifen haltenden Fahrzeuges, dann spricht angesichts der hohen Sorgfaltsanforderung, die § 14 Abs.1 StVO stellt, der Anscheinsbeweis für Verschulden des Aussteigenden.

AG Luckenwalde v. 17.09.2010:
Aufgrund dieser besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Derjenige, der eine Fahrzeugtür öffnen will, um etwas aus dem Fahrzeug zu entnehmen, muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen darf und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Andererseits muss der Vorbeifahrende einen größeren Abstand einhalten als 70 bis 75 cm.

OLG Celle v. 22.09.2010:
Die Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO gelten für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Ein- oder Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Ein Seitenabstand von weniger als 1 m ist dann zu gering sein, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

AG Berlin-Mitte v. 28.02.2014:
Hat eine Türöffnerin bei ihrem „abschnittsweisen Aussteigevorgang“ - nach dem Ausstieg wollte sie erst noch einmal nach der Handtasche im Wagen sehen - nicht ausreichend einkalkuliert, dass sich in dieser Zeit, während die Tür geöffnet war, von hinten ein Fahrzeug nähern könnte, tritt ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Fahrzeugführers eines vorbeifahrenden Transporters vollständig hinter dem Verschulden der Türöffnerin zurück.

LG Rottweil v. 28.09.2016:
Vom Begriff des Ein- und Aussteigens werden insbesondere auch Situationen erfasst, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

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Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren:


Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren

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Sogwirkung:


AG Stuttgart v. 04.12.1981:
Das Hantieren bei halb geöffneter Tür in einem ca. 53 cm neben dem Fahrbahnrand auf einem Parkstreifen abgestellten Pkw ohne Beachtung des vorbeifließenden Verkehrs ist in hohem Maße leichtfertig und rechtfertigt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn die Tür durch den Fahrtwind eines vorbeifahrenden (Post-) Lastzugs aufgerissen werden kann, so dass sie ca. 57 cm in die Fahrbahn hineinragt.

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Beifahrertür:


Halterhaftung gegenüber Dritten, wenn Insasse eine Tür unaufmerksam öffnet

OLG Hamm v. 20.08.1999:
Ein Taxifahrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Fahrgäste zu einem verkehrsgerechten Verhalten (hier: beim Aussteigen) anzuhalten. Verletzt der Fahrgast durch sein verkehrswidriges Verhalten beim Aussteigen einen Radfahrer, der am rechten Fahrbahnrand an einem Stau vorbei fährt, trifft den Taxifahrer keine Haftung. Die von einem Taxifahrer unterlassene Sicherung Dritter vor Gefahren kann nur dann dessen selbständige Haftung begründen, wenn er nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten selbst - durch positives Tun - eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Ein Taxifahrer schafft unter normalen Umständen eine solche Gefahr nicht, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO grundsätzlich Sache des Fahrgastes ist.

LG Saarbrücken v. 20.11.2015:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.

OLG Celle v. 16.12.2020:
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gilt nicht in Bezug auf einen Beifahrer, der lediglich befördert wird und aussteigt; insoweit ist er nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig (entgegen OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 – 10 U 866/66).

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Kollision auf Parkgelände:


Türöffnen und Einparken

Unfälle auf Parkgelände, in Parkhäusern

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