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Im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO begegnet es keinen Bedenken, bei Infragestellung einer bestimmten Schätzgrundlage die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess auf eine Kombination der Schwacke-Liste und dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts in der Form zu stützen, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird (vgl. OLG Saarbrücken, 22. Dezember 2009, 4 U 294/09= NJW-RR 2010, 541).
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