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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 19.02.2016 - 5 K 970/15.KO - Gebührenpflichtigkeit des Halters

VG Koblenz v. 19.02.2016: Gebührenpflichtigkeit des Halters auf bei fehlerhafter Meldung von fehlendem Versicherungsschutz


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19.02.2016 - 5 K 970/15.KO) hat entschieden:

   Kostenrechtlicher Veranlasser einer Maßnahme ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Für die Gebühren hat die Halterin eines Kfz einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stillegungsaufforderung der Kfz-Zulassungsstelle ist ein Fahrzeug-Halter selbst dann, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der der Versicherungsschutz nicht mehr bestehe.



Siehe auch

Straßenverkehrsrechtliche Gebühren

und

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über einen Gebührenbescheid wegen Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die Klägerin ist Halterin eines Kraftfahrzeuganhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … . Ihr Haftpflichtversicherer zeigte dem Beklagten an, dass ab dem 4. Februar 2014 kein Versicherungsschutz mehr für das Fahrzeug bestehe. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 4. Februar 2014 (zugestellt am 5. Februar 2014) auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder das Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigungen sowie der amtlichen Kennzeichen außer Betrieb setzen zu lassen. Von einer Außerbetriebsetzung werde abgesehen, wenn eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) von einem Versicherer erbracht werde.

Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Deshalb beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2015 den Vollzugsdienst der Wohnsitz-​Verbandsgemeinde der Klägerin mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung. Die Klägerin wurde an zwei Tagen erfolglos aufgesucht. Mit Schreiben vom 6. März 2014 veranlasste der Beklagte eine INPOL-​Ausschreibung bei der Polizei. Am 11. März 2014 ging eine VBÜ bei dem Beklagten ein. Für die bereits eingeleiteten Maßnahmen erhob der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. März 2014 insgesamt 251,00 € gegenüber der Klägerin. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, der Anhänger sei zu keinem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz gewesen.

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung A wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 zurück (am 25. September 2015 zugestellt). Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, weil die diesem zugrunde liegende Amtshandlung ebenfalls rechtmäßig gewesen sei. Die Anordnung der Außerbetriebsetzung habe erfolgen müssen, da der Zulassungsbehörde eine Anzeige fehlenden Versicherungsschutzes durch den Haftpflichtversicherer zugegangen sei. Allein der Zugang dieser Anzeige gebiete der Behörde ein unverzügliches Handeln. Sollte die Anzeige zu Unrecht ergangen sein, bleibe es der Klägerin unbenommen, sich bei ihrer Versicherung schadlos zu halten. Die Höhe der Gebühr sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie halte sich in dem vom Verordnungsgeber festgesetzten Gebührenrahmen. Mit Blick auf die von dem Beklagten eingeleiteten Maßnahmen sei die Höhe nicht zu beanstanden.

Mit der am 26. Oktober 2015 (einem Montag) erhobenen Klage, wendet sich die Klägerin weiter gegen den Gebührenbescheid. Das Fahrzeug … sei durchgehend seit dem 30. Oktober 2013 versichert gewesen; auch in der Zeit ab dem 4. Februar 2014. Die seitens des Beklagten eingeleiteten Zwangsmaßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs seien daher von Anfang an unbegründet gewesen. Zudem sei ihr Haftpflichtversicherer als Verantwortlicher anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

   den Bescheid der Kreisverwaltung A vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung A vom 23. September 2015 aufzuheben.


Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.




Entscheidungsgründe:


ie zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung A vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demnach nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Der Beklagte nimmt die Klägerin zu Recht als Schuldnerin der Verwaltungskosten in Anspruch. Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) hat die Klägerin als Veranlasserin die festgesetzten Gebühren zu tragen, nachdem sie den entsprechenden Aufforderungen des Beklagten, die dieser aufgrund der Mitteilung des Haftpflichtversicherers über einen fehlenden Versicherungsschutz seit dem 3. Februar 2014 einzuleiten hatte, nicht nachgekommen ist.

Kostenrechtlicher Veranlasser einer Maßnahme ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Für die Gebühren hat die Klägerin einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den (eindeutigen) Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stillegungsaufforderung der Kfz-​Zulassungsstelle ist ein Fahrzeug-​Halter selbst dann, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der der Versicherungsschutz nicht mehr bestehe (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 3 C 2/90 – ; juris). Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreicht werden kann, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, jeweils durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf eingezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Die Haftpflichtversicherung steht auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Im Rahmen der öffentlich-​rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle ist der Haftpflichtversicherer der Halterseite zuzuordnen. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann mithin nicht die Zulassungsstelle einstehen, die aufgrund der materiell-​rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätzlich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten kann.

Die festgesetzte Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt, Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Sie ist nicht zu beanstanden. Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Fahrzeugs infolge fehlenden Versicherungsschutzes (§ 25 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) Gebühren zu erheben (§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt). Der Gebührenrahmen beträgt dabei 14,30 € bis 286,-​- € (Nr. 254 GebTSt). Die von der Beklagten getroffene Festsetzung bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens und unterliegt angesichts der ergriffenen sowie gebotenen Maßnahmen (u.a. zwei Vorort-​Kontrollen des Vollzugsdienstes am 25. Februar und 10. März 2014, IN-​POL-​Ausschreibung bei der Polizei) keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 251,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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