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Kostenrechtlicher Veranlasser einer Maßnahme ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Für die Gebühren hat die Halterin eines Kfz einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stillegungsaufforderung der Kfz-Zulassungsstelle ist ein Fahrzeug-Halter selbst dann, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der der Versicherungsschutz nicht mehr bestehe. |