Das Verkehrslexikon

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Straßenverkehrsrechtliche Gebühren

Straßenverkehrsrechtliche Gebühren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Länderkompetenz und Bundesgebühren
- Sondernutzungsgebühren
- Gebührenpflicht des Halters bei Irrtum der Versicherung

- Gebührenfreiheit für Kirchen?
- Gebührenfreiheit für Hochschulen?
- Verfahrensrechtliches



Einleitung:


Zur Ausgestaltung des bei den Gebühren der Straßenverkehrsbehörden geltenden Äquivalenzprinzips hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 02.12.1988 - 4 C 14/88) entschieden:

1. Die Art und das Ausmaß der Einwirkung, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG (1974) bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen sind, betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Es kann hierfür genügen, innerhalb des Gemeindegebietes unterschiedliche Zonen zu bilden. Die dabei entstehende pauschalierende Bewertung für Warenautomaten mit unterschiedlichem Warenangebot ist nicht zu beanstanden.

2. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses gebietet die Prüfung, ob der Gebührenschuldner mit der Sondernutzung überhaupt ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.

3. Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners entsprechen im allgemeinen dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu gewerblichen Zwecken liegt. Der Ortsgesetzgeber darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzerwartungen zur alleinigen Bemessungsgrundlage machen.

4. Das Gebot der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen hat nicht den Sinn, unwirtschaftliche Marktformen aufrechtzuerhalten oder den Verkauf von Waren, die nicht mehr marktgängig sind, zu unterstützen.

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Weiterführende Links:


Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


VG Neustadt v. 14.07.2011:
Den bei einer übermäßigen Straßenbenutzung für die Erteilung der erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis zuständigen rheinland-pfälzischen Landesbehörden ist durch § 41 Abs. 7 Satz 3 LStrG (juris: StrG RP) auch die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung etwaiger den Straßenbaulastträgern zustehender Sondernutzungsgebühren übertragen. Ist für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis die Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so verbleibt es für den Erlass etwaiger Sondernutzungsgebührenbescheide dagegen notwendig bei der allgemeinen Zuständigkeit des jeweiligen Straßenbaulastträgers.

VG Freiburg v. 29.01.2013:
Ein Unternehmer, der für eine Spedition die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransports einholt, ist jedenfalls dann nicht Schuldner der Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung sowie deren Planung und Vorbereitung, wenn die Spedition den Großraum- und Schwertransport in eigener Verantwortung vornimmt. Dem Unternehmer ist die gebührenpflichtige öffentliche Leistung unter diesen Voraussetzungen nicht zuzurechnen. Denn die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports sowie deren Planung und Vorbereitung erfolgten dann nicht in seinem Interesse; insbesondere hat er sie nicht verantwortlich veranlasst (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG BW).

OVG Münster v. 24.03.2017:
Die Ausübung des Rahmenermessens ist bei der Gebührenerhebung nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

OVG Münster v. 12.04.2017:
Eine Ausübung des Rahmenermessens ist aber immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Dass de Behörde das Ermessen ausgeübt hat, muss aus dem Verwaltungsakt erkennbar sein.

OVG Münster v. 05.06.2013:
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe während der Restprobezeit nach Neuerteilung und zur Höhe diverser Gebühren der Straßenverkehrsbehörde

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Länderkompetenz und Bundesgebühren:


OVG Lüneburg v. 17.01.2013:
Die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen folgt aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes (für den Bund insbesondere aus den Art. 72 - 74 GG). Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen.

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Sondernutzungsgebühren:


BVerwG v. 15.07.1988:
Die Aufzählung der in § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG genannten Maßstäbe für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist nicht abschließend; der Satzungsgeber kann weitere, mit dem Wesen der Sondernutzung in Einklang stehende Gesichtspunkte berücksichtigen. Zu den durch das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Gleichbehandlung gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen der Bemessung von Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Wirkung kommt bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.

BVerwG v. 02.12.1988:
Die Art und das Ausmaß der Einwirkung, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG (1974) bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen sind, betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Es kann hierfür genügen, innerhalb des Gemeindegebietes unterschiedliche Zonen zu bilden. Die pauschalierende Bewertung für Warenautomaten mit unterschiedlichem Warenangebot ist nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners entsprechen im allgemeinen dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu gewerblichen Zwecken liegt. Der Ortsgesetzgeber darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzerwartungen zur alleinigen Bemessungsgrundlage machen.

BVerwG v. 17.10.2008:
Bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist eine mit der Sondernutzung verbundene Grundrechtsausübung auf öffentlicher Straße nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39 ff.>).

OVG Münster v. 30.06.2009:
Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 22,50 Euro pro Tag für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Eine Staffelung der Gebührenhöhe nach Stadtzonen ist bei Werbefahrzeugen grundsätzlich nicht erforderlich.

OVG Münster v. 02.08.2016:
Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Jahresgebühr von 478 Euro für eine Zufahrt zu einem Hotelrestaurant ist nicht unverhältnismäßig.

VGH München v. 23.02.2017:
Dass der Träger der Straßenbaulast das zivilrechtliche Eigentum an dem Straßengrundstück noch nicht erworben hat, macht eine Erhebung von Sondernutzungsgebühren regelmäßig noch nicht unbillig.

VG Magdeburg v. 14.03.2019:
Ein Serviceunternehmen, welches für einen Transporteur die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Schwertransporte einholt, ist nicht kostenrechtlicher Veranlasser einer Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung, wenn die Spedition den Zeitpunkt der Durchfü hrung des Transportes bestimmt und den Transport eigenverantwortlich durchführt.

VG Köln v. 11.01.2023:
Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter ist rechtmäßig

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Gebührenpflicht des Halters bei Irrtum der Versicherung:


VG Koblenz v. 19.02.2016:
Kostenrechtlicher Veranlasser einer Maßnahme ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Für die Gebühren hat die Halterin eines Kfz einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stillegungsaufforderung der Kfz-Zulassungsstelle ist ein Fahrzeug-Halter selbst dann, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der der Versicherungsschutz nicht mehr bestehe.

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Gebührenfreiheit für Kirchen?


VG Magdeburg v. 14.12.2011:
Für Kirchen besteht bei Gebühren für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den nach auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften keine Gebührenfreiheit.

OVG Bautzen v. 22.11.2012:
Ein Vorbehalt zum Erlass ergänzender landesrechtlicher Regelungen über eine Gebührenbefreiung für Kirchen, wie er z. B. in § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit aufgenommen worden ist, findet sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht.

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Gebührenfreiheit für Hochschulen?


BVerwG v. 16.12.2010:
Maßgebend für die Gebührenfreiheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist allein ihre haushaltstechnische Erfassung im Haushaltsplan des Landes und nicht der Umfang ihrer sachlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit (hier: keine Gebührenfreiheit für die brandenburgische Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf").

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Verfahrensrechtliches:


OVG Münster v. 12.04.2017:
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung.

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