1. |
Die Art und das Ausmaß der Einwirkung, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG (1974) bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen sind, betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Es kann hierfür genügen, innerhalb des Gemeindegebietes unterschiedliche Zonen zu bilden. Die dabei entstehende pauschalierende Bewertung für Warenautomaten mit unterschiedlichem Warenangebot ist nicht zu beanstanden.
|
2. |
Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses gebietet die Prüfung, ob der Gebührenschuldner mit der Sondernutzung überhaupt ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.
|
3. |
Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners entsprechen im allgemeinen dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu gewerblichen Zwecken liegt. Der Ortsgesetzgeber darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzerwartungen zur alleinigen Bemessungsgrundlage machen.
|
4. |
Das Gebot der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen hat nicht den Sinn, unwirtschaftliche Marktformen aufrechtzuerhalten oder den Verkauf von Waren, die nicht mehr marktgängig sind, zu unterstützen. |