Anspruchsgrundlage hierfür ist . Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan dies vorsieht. Nach dem „Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 für Berlin“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abschnitt „M 2.12 Stadtverträgliche Geschwindigkeit auf Hauptverkehrsstraßen“, ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen, wenn im Bereich der konkreten Hauptverkehrsstraße im Jahr 2015 mit einer Überschreitung des NO2-Grenzwertes zu rechnen ist, sofern ein überwiegend stetiger Verkehrsfluss gesichert ist und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Anforderungen an ein leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz ausreichend berücksichtigt werden können sowie keine Verdrängung des Verkehrs in anderer schützenswerte Bereiche oder sogar in Nebenstraßennetz erfolgt. Ein behördliches Ermessen besteht dann nicht mehr. |
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, ganztägig eine Verkehrsbeschränkung auf 30 km/h für alle Kraftfahrzeuge auf der Berliner Allee in Berlin-Weißensee zu verfügen,Der Beklagte beantragt,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verkehrsbeschränkungen zum Schutz von Lärm und Luftschadstoffen in der Berliner Allee in Berlin-Weißensee unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.Er macht zur Begründung geltend, ihm stünde aufgrund der vorgesehenen Einzelfallprüfung nach dem Luftreinhalteplan ein Auswahlermessen zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Berliner Allee als großräumige Straßenverbindung eine hohe Verkehrsfunktion zukomme. Es bestehe die Gefahr eines Ausweichverkehrs. Zudem würde eine Geschwindigkeitsreduktion die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs beeinträchtigen; Reisezeitverluste von auch nur wenigen Sekunden könnten sich entscheidend auf das Gesamtnetz auswirken. Ferner sei derzeit bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein stetiger Verkehrsfluss aufgrund einer sog. „Grünen Welle“ gewährleistet.