1. | Bei Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beträge (hier: jeweils 5.000 Euro) zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht. |
2. | Es stellt eine besonders schwerwiegende, vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.v. § 6 Abs. 3 KfzPflVV dar, wenn der VN sich nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im Nachhinein bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2016, Az.: 2/24 O 82/16, ihn zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2015 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |