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Landgericht Kiel Urteil vom 19.08.2015 - 13 O 130/15 - Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

LG Kiel v. 19.08.2015: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn


Das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.08.2015 - 13 O 130/15) hat entschieden:

1. Auch auf einer mehrspurigen Autobahn darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn gleichzeitig eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 StVO).

2. Der Umstand, dass der sich spurtreu verhaltende Verkehrsteilnehmer der die Richtgeschwindigkeit erheblich überschreitet (hier: 160-180 km/h), wirkt sich dann nicht unfallursächlich aus, wenn der Spurwechsel in kürzestem Abstand und ohne vorherige Ankündigung vollzogen wird, mithin völlig unversehens kommt.




Siehe auch

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

und

Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn


Tatbestand:


der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalles in Anspruch.

Am 02.11.2014 kam es gegen 12:45 Uhr auf der A 7 hinter der Anschlussstelle Neumünster-​Nord bei Kilometer 89,500 zwischen dem vom Kläger geführten, im Sicherungseigentum der ... Bank stehenden Seat Ibiza und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten gegnerischen Fahrzeug zu einer Kollision. Das gegnerische, von der Zeugin ... geführte Fahrzeug traf das klägerische Fahrzeug im Bereich des hinteren bis seitlichen Kotflügels links, nachdem der Kläger von der rechten Geradeausspur auf die linke Spur zumindest mit Teilen seines Fahrzeuges gewechselt war. Zur Darstellung des Schadens wird auf die Lichtbildkopien des Schadensgutachtens vom 17.11.2014 (Anlage K 1, Bl. 4 ff d. A.) Bezug genommen.

Wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit aufgrund Fahrstreifenwechsels mit Unfallverursachung wurde der Kläger mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € belegt.

Der Kläger begehrt Ersatz der Reparaturkosten, zu zahlen an die Sicherungseigentümerin, und Ersatz der beglichenen Gutachterkosten nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klagschrift ist der Beklagten am 27.04.2015 zugestellt worden.




Der Kläger behauptet:

Bevor er angesetzt habe, von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln, um einem anderen Fahrzeug die Auffahrt zur Autobahn zu ermöglichen, habe er in den linken Seitenspiegel geblickt, einen Schulterblick vollzogen und den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt. Zur Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug, welches sich keinesfalls in unmittelbarer Annäherung auf der Überholspur befunden habe, als er zum Spurwechsel angesetzt habe, sei es deshalb gekommen, weil die Fahrerin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auch habe diese trotz Möglichkeit dazu, ihr Fahrzeug nicht abgebremst, als er die Spur habe wechseln wollen.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen,

1. an die ... Bank AG 5.725,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen,

2. an ihn 211,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen,

3. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.04.2015 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.



Die Beklagte trägt vor:

Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der hier zu Lasten des Klägers gelte, weil sich der Unfall in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet habe, treffe den Kläger die Alleinschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Er habe entgegen § 7 Abs. 5 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen, weil er ohne sich nach hinten zu vergewissern, insbesondere ohne vorheriges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers, die Fahrspur gewechselt habe. Dies sei geschehen, obwohl sich das Beklagtenfahrzeug bereits in unmittelbarer Annäherung auf der Überholspur befunden habe. Die Fahrerin, die Zeugin A5, habe eine Kollision trotz Bremsmanövers nicht verhindern können.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.08.2015 durch Vernehmung der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2015 Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den dParteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung kein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG zu. Gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG hängt der Umfang der Haftung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeughalter insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme führte die vorzunehmende Abwägung zu der Feststellung, dass der Schaden auf einem alleinigen Verschulden des Klägers beruht. Im vorliegenden Fall wirkt zu Lasten des Klägers der Anscheinsbeweis, der für ein ihn treffendes Verschulden beim Wechseln auf die linke Spur der Autobahn spricht. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und nach Auffassung des BGH bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (vgl. BGH r + s 2012, 96 f, Entscheidung vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10). Nach dieser Entscheidung ist bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs im Übrigen ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wie auch des die Spur Wechselnden zu verneinen (vgl. BGH aaO, S. 97). Hier steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings fest, dass der Kläger den Spurwechsel zu vollziehen ansetzte, als die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs sich mit hoher, im Unfallbereich aber nicht eingeschränkter Geschwindigkeit bereits so dicht schräg hinter dem klägerischen Fahrzeug befand, dass ihr eine Reaktion auf den Spurwechsel mit der Folge der Vermeidung einer Kollision nicht möglich war. Nach den überzeugenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugin A4 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß wechselte und sich dies auch unfallursächlich auswirkte. Substantiierte gegenteilige Angaben zum Abstand des beklagten Fahrzeuges zur Zeit des Spurwechsels hat der Kläger, der im Übrigen unentschuldigt dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in der er zum Unfallgeschehen hätte angehört werden sollen, fernblieb, nicht gemacht. Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A5 finden sich keine Hinweise. Vielmehr sprechen die weiteren Umstände für die Richtigkeit ihrer Unfallursachendarstellung. Die Darstellung der Zeugin stimmt mit der von den herbeigerufenen Polizeibeamten in ihrem Verkehrsunfallbericht niedergelegten Bewertung überein, dass der Kläger beim Wechseln auf die linke Fahrspur den bereits links befindlichen Beteiligten übersehen und diesen seitlich touchiert habe. Da beide Unfallbeteiligten bei der Schadenaufnahme zugegen waren, stellt sich die niedergelegte Bewertung als Ergebnis der Darstellungen beider Unfallbeteiligten dar. Gegenteiliges ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger das Verwarnungsgeld offenbar widerspruchslos hingenommen hat, spricht dafür, dass der Kläger selbst von seinem schuldhaften Verhalten ausging. Danach greift der Anscheinsbeweis, dass der auf die linke Fahrspur Wechselnde die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat, die ihm abverlangt, einen Fahrstreifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dieser Anschein ist nicht erschüttert. Vielmehr ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin A4 weiter, dass der Kläger dem aus § 7 Abs. 5 S. 2 StVO folgenden Gebot, jeden Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen, nicht entsprochen hat.




Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A5 sprechen auch die sich aus den eingereichten Lichtbildern ergebenden Schäden am klägerischen Fahrzeug. Sie weisen auf eine Kollision hin, die sich auf den linken hinteren bis seitlichen Kotflügelbereich des klägerischen Fahrzeugs beschränken, die sich als Streifschaden darstellen, woraus wiederum folgt, dass sich das Beklagtenfahrzeug noch gar nicht voll auf der linken Spur befunden haben kann, als sich das Beklagtenfahrzeug bereits in unmittelbarer Nähe hinter ihm befand. Die Art des Schadens am klägerischen Fahrzeug unterstreicht die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Zeugin A6. Der gravierende Fahrverstoß des Klägers begründet im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Feststellung, dass den Kläger ein alleiniges Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Der sich aufgrund der Beweisaufnahme ergebende Umstand, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sich mit hoher Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h der späteren Unfallstelle näherte, sie mithin die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritt, gereicht ihr weder zum Mitverschulden, noch lässt sich daraus eine hier ins Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr ableiten, die dazu führte, der Beklagtenseite eine Mitverursachungsquote anzulasten. Das Gericht vermag hier nicht festzustellen, dass sich diese hohe Geschwindigkeit beim Zustandekommen oder der Höhe des eingetretenen Schadens ausgewirkt hat. Weder nach dem klägerischen Vortrag noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger die Geschwindigkeit der Zeugin A6 falsch einschätzte und auf die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vertraute. Den Spurwechsel vollzog der Kläger vielmehr in einem so kurzen Abstand zur herannahenden Zeugin, noch dazu ohne vorherige Ankündigung durch Fahrtrichtungsanzeiger und ohne dass für die herannahende Zeugin ein Grund für den Spurwechsel erkennbar war, dass der Grund der Kollision maßgeblich auf die Versäumnisse des Klägers zurückzuführen ist, ohne dass die hohe Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs sich dabei ausgewirkt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerin nach ihren glaubhaften Bekundungen durch Einleitung eines Bremsmanövers und aufgrund Sicherheitstrainings geschultem festen Griff am Lenkrad schadensmindernd reagierte. Nach alledem vermag das Gericht einen der Beklagtenseite anzulastenden Verursachungsbeitrag nicht anzunehmen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.



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