1. | Auch auf einer mehrspurigen Autobahn darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn gleichzeitig eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 StVO). |
2. | Der Umstand, dass der sich spurtreu verhaltende Verkehrsteilnehmer der die Richtgeschwindigkeit erheblich überschreitet (hier: 160-180 km/h), wirkt sich dann nicht unfallursächlich aus, wenn der Spurwechsel in kürzestem Abstand und ohne vorherige Ankündigung vollzogen wird, mithin völlig unversehens kommt. |
die Beklagte zu verurteilen, |
1. | an die ... Bank AG 5.725,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen, |
2. | an ihn 211,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen, |
3. | an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.04.2015 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |