1. | Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotor im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, ist als Sachmangel anzusehen, weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind. |
2. | Es steht der Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen, dass die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann. |
3. | Die Dauer einer angemessenen Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde genehmigt werden, und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz. |
1. | Unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 755/16, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 35.257,01 € zzgl. 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI 103 kW (140 PS), 6-Gang, Fahrzeug-Identifikationsnummer ... zu bezahlen, |
2. | Unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 755/16, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.539,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |