Von § 32 ZPO werden unerlaubte Handlungen im weiteren Sinn erfasst, worunter auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fällt, wenn die Anfechtung aufgrund einer unerlaubten Handlung erklärt worden ist. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO besteht. |