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Landgericht Hagen Urteil vom 20.12.2017 - 3 S 46/17 - Zusammenstoß zwischen einem im fließenden Verkehr befindlichen und einem geparkten Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür

LG Hagen v. 20.12.2017: Zusammenstoß zwischen einem im fließenden Verkehr befindlichen und einem geparkten Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür


Das Landgericht Hagen (Urteil vom 20.12.2017 - 3 S 46/17) hat entschieden:

1. Geschieht der Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Fahrers des haltenden Fahrzeugs und bei dessen geöffneter Fahrertür, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Aussteigenden verursacht wurde.

2. Die Kammer teilt die Ansicht, dass der erwiesene Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und ein nicht erwiesener Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seiten des Unfallgegners in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden begründen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- und Aussteigenden vollständig zurücktritt.

3. Ein seitlicher Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter wird regelmäßig für ausreichend erachtet, sofern es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009, 12 U 175/08)



Siehe auch

Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren

und

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Gründe:


I.

Der Kläger macht im X-​X2 der Berufung den Restbetrag von 2.465,49 EUR zzgl. Nebenforderungen als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, in dessen Höhe die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden ist.

Der Kläger ist Halter eines unfallbeteiligten Pkw, der Beklagte zu 1) Fahrer und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2) dessen Haftpflichtversicherer. Erstinstanzlich hatte der Beklagte zu 1) Widerklage gegen den Kläger, dessen Ehefrau als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (Drittwiderbeklagte zu 1) und die klägerische Kfz-​Haftpflichtversicherung erhoben und hiermit teilweise Erfolg gehabt. Gegen den der Widerklage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich keine Berufung eingelegt (Klarstellung s. Bl. 427 d. A.).

Der Unfall ereignete sich im wesentlichen wie folgt: Am 15.03.2014 befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1) mit dem klägerischen Kfz die H. J-​Straße in Hagen in Richtung der Kreuzung C-​J-Straße. Etwa sieben Meter vor dem Kreuzungsbereich parkte am rechten Fahrbahnrand der Beklagte mit seinem Kfz. Die Drittwiderbeklagte kollidierte mit der sich öffnenden oder geöffneten Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs, wobei Dauer des Öffnungsvorgangs und Öffnungswinkel ebenso streitig sind wie der seitliche Abstand des klägerischen Fahrzeugs zum Fahrzeug des Unfallgegners.

Das Fahrzeug des Klägers befand sich für elf Tage zur Reparatur in einer Fachwerkstatt.

Der Kläger hat unter anderem behauptet, der Beklagte zu 1) habe die Fahrertür seines Fahrzeuges plötzlich und unvorhersehbar sehr weit in den T-​J-Straße hinein geöffnet. Zum geltend gemachten Nutzungsausfallschaden i.H.v. 418 EUR hat der Kläger behauptet, das verunfallte Fahrzeug sei das einzige Familienfahrzeug, welches er tatsächlich habe nutzen wollen, da er es für den drei bis vier Kilometer langen täglichen X2 zur Arbeit nutze. Er sei während der Reparaturzeit zu Fuß gegangen.




Der Kläger hat beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2465,49 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 808,13 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.


Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe seine Fahrzeugtür max. 20 cm weit geöffnet und dies auch schon für einen geraumen Zeitpunkt vor dem Unfall. Sie sind der Ansicht gewesen, das klägerische Fahrzeug habe nicht den nötigen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m zum Beklagtenfahrzeug eingehalten. Hierzu haben sie behauptet, der seitliche Abstand habe deutlich weniger als 1 m betragen.

Hinsichtlich der weiteren im einzelnen streitigen Details zum Unfallhergang wird verwiesen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 328 d. A.). Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1) am 20.08.2014, der Beklagten zu 2) am 21.08.2014 zugestellt worden.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Zeugenvernehmung sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen vom 29.06.2016 (Bl. 244 d. A.) und eines mündlichen Ergänzungsgutachtens im Termin vom 10.04.2017 (Protokoll Bl. 325 d. A.).

Der Sachverständige ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs zwischen 60 cm und 88 cm weit geöffnet gewesen sei, was einem Öffnungswinkel von mindestens 30 ... und höchstens 45 ... entspricht. Damit müsse der seitliche Abstand des klägerischen Fahrzeugs vom Fahrzeug des Beklagten zwischen 54 cm und 80 cm betragen haben.

Das Amtsgericht hat die Beklagten am 10.04.2017 als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zugestellt worden ist dem Kläger das Urteil am 19.04.2017.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus den §§ 7, 17 StVG, für die Beklagte zu 2) i.V.m. § 115 VVG angenommen. Hinsichtlich der jeweiligen Verursachungsbeiträge i.S.v. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG hat das Amtsgericht eine Haftungsquote von 1/3 auf Klägerseite und 2/3 auf Beklagtenseite angenommen. Denn gegen die Beklagten streite der Beweis des ersten Anscheins, dass er sorgfaltswidrig gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe, die den Ein- und Aussteigenden zu besonderer Umsicht verpflichtet. In diesem Zusammenhang sei erwiesen, dass der Beklagte zu 1) seine Fahrertür im Kollisionszeitpunkt zwischen 60 und 88 cm weit geöffnet hatte, während hier nicht erwiesen sei, dass die Tür bereits längere Zeit vor dem Zusammenstoß geöffnet gewesen war, so dass die Drittwiderbeklagte zu 1) dies hätte erkennen können und mit entsprechender Vorsicht hätte passieren müssen.

Eine überhöhte Geschwindigkeit der Drittwiderbeklagten zu 1) im Kollisionszeitpunkt sei ebenfalls nicht erwiesen.

Allerdings sei dem Kläger ein Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1) gegen die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 6 S. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge anzulasten. Das Amtsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Drittwiderbeklagte das Fahrzeug des Beklagten mit einem Seitenabstand von 54 cm passiert habe und dies als zu gering eingestuft. Hierfür sei eine Erhöhung der Betriebsgefahr bis zu einer Haftungsquote von 1/3 im Verhältnis zum Beklagten anzunehmen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15.05.2017 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.07.2017 hat der Kläger sein Rechtsmittel am 21.06.2017 begründet.

Hierzu trägt er vor, das Ausgangsgericht habe zu Unrecht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens einen Seitenabstand des klägerischen Fahrzeugs zum Beklagtenfahrzeug von nur 54 cm festgestellt. Darüber hinaus wäre selbst dieser Seitenabstand an der konkreten Fahrbahnstelle ausreichend gewesen.

Er beantragte daher,

   das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 10.04.2017, Az. 19 C 328/14, unter Aufhebung der Klageabweisung abzuändern und

  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.465,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie,

  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 236,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.




Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.


Sie sind der Ansicht, auch der für die Klägerseite im günstigsten Fall anzunehmende Seitenabstand von 80 cm sei in jedem Fall in der konkreten Verkehrssituation zu gering gewesen, so dass die hierdurch erhöhte Betriebsgefahr nicht hinter derjenigen des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktreten könne.

Die Parteien nehmen im übrigen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag sowie die dort gestellten Beweisanträge.

II.

Die Berufung in Bezug auf die teilweise Klageabweisung ist zulässig, insbesondere fristgerecht. Sie ist in der Sache auch begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im tenorierten Umfang.

Das Urteil des Amtsgerichts war aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist und dem Kläger anteilig erhöhte Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.



Die Berufung hat Erfolg, soweit das erstinstanzliche Urteil gem. § 513 Abs. 1 ZPO entweder auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich aus den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Nach den in dieser Hinsicht nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts, insbesondere der Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens, öffnete der Beklagte zu 1) seine Fahrertür des geparkten Fahrzeuges zwischen 60 und 88 cm weit, so dass es zum Zusammenstoß der vorbeifahrenden Drittwiderbeklagten zu 1) mit der Fahrzeugtür des Beklagten zu 1) kam.

Es spricht hier der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht wurde, da sich der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Beklagten zu 1) und dessen geöffneter Fahrertür ereignete (vgl. OLG Köln v. 10.07.2014, Az. 19 U 57/14; KG Berlin v. 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; OLG Hamm v. 08.09.1999, Az. 13 U 45/99). Diesen Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht.

In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach § 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete (LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015 - 13 S 172/14 m.V.a. LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010, Az. 13 S 228/09; KG, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 12 U 59/07; LG Limburg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 4 O 341/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2004, Az. 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07. 04.2010, Az. 3 U 216/09).

Diese Ansicht teilt die Kammer. Der Sorgfaltspflichtverstoß des Ein- oder Aussteigenden als Teilnehmer des ruhenden Verkehrs wirkt gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr besonders schwer. Der Ein- und Aussteigevorgang hat besonders sorgfältig zu erfolgen. Unachtsamkeiten hierbei führen regelmäßig zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des gegnerischen Unfallfahrzeugs.

2. Grundsätzlich käme zwar eine Mithaftung des Klägers in Betracht gem. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, wenn der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die Drittwiderbeklagte zu 1), ihrerseits ebenfalls ein Sorgfaltspflichtverstoß nachzuweisen wäre. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Es verbleibt bei der alleinigen Haftung auf der Beklagtenseite.

Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) sorgfaltswidrig nicht genügend seitlichen Abstand eingehalten habe.

a) Das Amtsgericht ist zunächst zu Unrecht zu der Feststellung gelangt, dass das passierende Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nur einen Seitenabstand von 54 cm zum Beklagtenfahrzeug eingehalten habe.

Zu Gunsten des Klägers ist abweichend ein seitlicher Abstand von 80 cm zugrunde zu legen. Die Beklagten sind nämlich für die für sie günstige Behauptung beweisbelastet, dass der klägerische Seitenabstand vom Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt lediglich 54 cm betrug.

Diesen Nachweis haben sie nicht zur vollen Überzeugung der Kammer erbracht. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich keine Feststellung dahingehend, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) lediglich in einem seitlichen Abstand von 54 cm das Beklagtenfahrzeug passierte. Vielmehr konnte der Gutachter lediglich feststellen, dass der seitliche Abstand zwischen 54 cm und 80 cm gelegen haben müsste. Dass das Amtsgericht weitere Erkenntnisquellen (Zeugen) für die vom Gutachten abweichende Feststellung herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich.

b) Der angenommene seitlicher Abstand von 80 cm ist nach Ansicht der Kammer in der konkreten Situation nicht als sorgfaltswidrig, sondern als ausreichend anzusehen.

Welcher Abstand von stehenden Hindernissen ein vorbeifahrendes Fahrzeug einzuhalten hat, ist jeweils einzelfallbezogen zu bewerten. Maßgeblich sind neben der Art des Hindernisses (Pkw, Lkw, Linienbus, anderes Fahrzeug) auch die Breite der J-​Straße und der Ort, an dem das Hindernis passiert wird (Kreuzung, möglicher Gegenverkehr).

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter für ausreichend erachtet, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis, wie hier, um einen Pkw handelt (KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1972, Az. 7 U 32/72).

Dieser Abstand reicht regelmäßig auch nach Meinung der Kammer aus, um einem möglichen Insassen das vorsichtige, geringfügige Öffnen der Tür zu ermöglichen, um den rückwärtigen Verkehr zu sichten. Dass in der streitgegenständlichen Unfallsituation etwas anderes gegolten hätte, ist nicht ersichtlich. Hätte der Beklagte zu 1) - wie von ihm auch behauptet - die Tür lediglich einen Spalt, also ca. 20 cm weit geöffnet, so wäre ein Passieren problemlos möglich gewesen. Einen weiteren Abstand zum Beklagtenfahrzeug einzuhalten, entsprach nicht den Anforderungen an einen umsichtigen, sorgfältigen Fahrer.

Wie sich ebenfalls aus den zur Akte gelangten Lichtbildern vom Unfallort ergibt (insbesondere Bl. 259 der Akte, Anl. A9 zum Gutachten), hatte der Beklagte zu 1) kurz vor dem Kreuzungsbereich der hier relativ schmalen H. J-​Straße, die nicht mit einer Fahrbahnmarkierung versehen ist, unmittelbar hinter einer Fahrbahnverengung mit Büschen und einem Baum geparkt. Die Fahrbahnverengung lässt an dieser Stelle nur eine knapp vier Meter breite Durchfahrt für beide Richtungen zu.

Die Drittwiderbeklagte zu 1) musste dort mit entgegenkommendem Verkehr rechnen, wenn Fahrzeuge aus der C-​J-Straße in die H. J-​Straße abbogen, und zwar möglicherweise aus der links gelegenen Richtung. Die Sicht auf diese möglichen Abbieger war der Drittwiderbeklagten zu 1) jedoch durch die Eckhausbebauung an dieser Stelle versperrt, so dass sie tatsächlich damit rechnen musste, dass sie abbiegende und damit entgegenkommende Fahrzeuge erst sehr spät wahrnehmen würde.

Es ist darüber hinaus auch nicht erwiesen, dass die Tür bei Herannahen der Drittwiderbeklagten zu 1) bereits geöffnet gewesen sei, so dass die Drittwiderbeklagte zu 1) einen größeren Seitenabstand für erforderlich hätte halten müssen. Es gab auch keine besonderen Anhaltspunkte, die hier für einen weiter einzuhaltenden Seitenabstand sprächen, so zum Beispiel, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) hätte erkennen können, dass sich der Beklagte zu 1) in seinem Fahrzeug befand und deshalb mit erhöhter Aufmerksamkeit zu passieren gewesen wäre.


c) Selbst unter Zugrundelegung eines seitlichen Abstandes von nur 54 cm wäre ein Verstoß gegen das Gebot, stehende Hindernisse nur mit ausreichendem Abstand zu passieren, nicht nach den obigen Wertungen ersichtlich.

3. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Insbesondere steht dem Kläger auch der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden in Höhe von 418,- EUR zu. Die Ausführungen des Klägers in tatsächlicher Hinsicht, dass dieser das Fahrzeug für seine täglichen X2 zur Arbeit benötigt habe, sind von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.

4. Die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert der nunmehr zuerkannten 2.465,49 EUR steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch war die Berufung aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung zu treffend ausgeführten Gründen zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.465,49 EUR festgesetzt.

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