1. |
Geschieht der Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Fahrers des haltenden Fahrzeugs und bei dessen geöffneter Fahrertür, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Aussteigenden verursacht wurde.
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2. |
Die Kammer teilt die Ansicht, dass der erwiesene Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und ein nicht erwiesener Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seiten des Unfallgegners in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden begründen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- und Aussteigenden vollständig zurücktritt.
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3. |
Ein seitlicher Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter wird regelmäßig für ausreichend erachtet, sofern es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009, 12 U 175/08) |