1. |
Streift ein Pkw im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, kommt eine Haftung des Pkw-Fahrers zu 100% in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist.
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2. |
Der Fußgängerin fällt kein Verschulden zur Last, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs steht, und wenn sie - wegen einer unübersichtlichen Kurve - beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte.
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3. |
Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört (hier: verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr).
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4. |
Ein Kfz-Führer muss gemäß § 1 Abs. 2 StVO einen Seitenabstand zu einer Fußgängerin, die dicht an ihrem geparkten Auto steht, von mindestens einem Meter einhalten. Insbesondere ändert die relativ geringe Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn hieran nichts. Soweit der Gegenverkehr einen ausreichenden Seitenabstand erschwert, ist der Kfz-Führer ggf. verpflichtet, sein Fahrzeug anzuhalten und eine Weiterfahrt des Gegenverkehrs abzuwarten, um dann mit einem größeren Seitenabstand an der Fußgängerin und ihrem geparkten Fahrzeug vorbeizufahren.
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5. |
Für die Verantwortlichkeit des Schädigers kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit eine bestimmte persönliche Veranlagung des Unfallverletzten (beispielsweise eine besondere Sensibilität) für die Ausprägung einer unfallbedingten Angststörung mit ursächlich ist. Bei einem Verkehrsunfall haftet der Schädiger grundsätzlich auch für die psychischen Folgen des Unfalls, welche die Geschädigte erleidet. Dies gilt selbst bei einer sogenannten psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens. Eine andere Bewertung kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nur bei einer sogenannten "Rentenneurose" in Betracht oder dann, wenn es sich bei der Primärverletzung um eine reine Bagatelle handelt.
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1. |
Geschieht der Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Fahrers des haltenden Fahrzeugs und bei dessen geöffneter Fahrertür, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Aussteigenden verursacht wurde.
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2. |
Die Kammer teilt die Ansicht, dass der erwiesene Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und ein nicht erwiesener Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seiten des Unfallgegners in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden begründen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- und Aussteigenden vollständig zurücktritt.
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3. |
Ein seitlicher Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter wird regelmäßig für ausreichend erachtet, sofern es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009, 12 U 175/08) |
1. |
Bei einer Kollision mit einem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO durch den Kfz-Führer.
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2. |
Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Abs. 1 StVO gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer - Fahrradfahrer oder Fußgänger - regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Pkw-Fahrers, -Halters und -Versicherers, wenn diesem nicht ein Verschulden nachgewiesen wird.
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3. |
Wie groß der seitliche Abstand eines Radfahrers beim Vorbeifahren an einem Kfz zu sein hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an. Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist. 34 cm reichen hierfür nicht aus. 50 cm können unter geeigneten Umständen ausreichen.
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