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OLG München Urteil vom 23.03.2018 - 10 U 2647/17 - Unfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

OLG München v. 23.03.2018: Unfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz


Das OLG München (Urteil vom 23.03.2018 - 10 U 2647/17) hat entschieden:

   Nach wohl überwiegende Auffassung dient die Vorschrift des § 9 V StVO primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs und ist mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 2256; OLG Jena, NZV 2005, 432; OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 223 Rn. 29 ff.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 541 f.; DAR 2013, 520, 521; NJW-RR 2014, 1310). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter - wie vorliegend - ist anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Nach dieser Auffassung soll die Vorschrift des § 9 V StVO bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 II StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssten Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 719; KGR Berlin 2000, 401, 404 und VRS 104, 24, 26; OLG Koblenz, VersR 2001, 349, 350; OLG Hamm, VRS 99, 70, 71; LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476, 477 und NJW-RR 2013, 541, 542; Freymann, DAR 2013, 73). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer, dessen Mithaftungsanteil auf 70% zu bemessen ist.



Siehe auch

Rückwärtsfahren

und

Parkplatz-Unfälle


Gründe:


A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, die Anschlussberufung hat keinen Erfolg.

I.

Die Anschlussberufung mit dem Ziel einer geringeren Mithaftung der Klägerin als 30 % war erfolglos und zurückzuweisen.

1. Im Rahmen der nach § 17 I, II StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist von Folgendem auszugehen:

a) Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz ohne jegliche Markierungen oder bauliche Abhebungen zwischen einer Fahrtrasse und Parkflächen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf dem - hier vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Teilweise wird hieraus gefolgert, § 9 V StVO, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, sei auch auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar. Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 2256; OLG Jena, NZV 2005, 432; OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW-​RR 2015, 223 Rn. 29 ff.; LG Saarbrücken, NJW-​RR 2013, 541 f.; DAR 2013, 520, 521; NJW-​RR 2014, 1310). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter - wie vorliegend - sei anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Nach dieser Auffassung soll die Vorschrift des § 9 V StVO bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 II StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssten Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 719; KGR Berlin 2000, 401, 404 und VRS 104, 24, 26; OLG Koblenz, VersR 2001, 349, 350; OLG Hamm, VRS 99, 70, 71; LG Saarbrücken, NJW-​RR 2012, 476, 477 und NJW-​RR 2013, 541, 542; Freymann, DAR 2013, 73). Das gelte in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm sei die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr bestehe. Entsprechend der Wertung des § 9 V StVO müsse er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten könne. Der Senat vertritt seit langem die zuletzt genannte Auffassung. Sie wird den Unterschieden zwischen dem fließenden Verkehr einerseits und der besonderen Situation auf einem Parkplatz andererseits besser gerecht. Nach der Rechtsprechung zu § 9 V StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (vgl. etwa OLGR Celle 2007, 585; OLG Dresden, Schaden-​Praxis 2010, 174; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 4431/09, juris Rn. 17 f.).




b) Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. L., von dessen hervorragender Sachkunde sich der Senat an Hand einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugen konnte, war die Beklagte zu 2) mit ihrem MX 5 zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 2 km/h - 4 km/h in Rückwärtsfahrt in Bewegung. Die herannahende Klägerin war bei einem Abstand des Mazda nach rechts von mindestens 1,25 m (die Beklagte zu 2) gab an, der Abstand sei so groß gewesen, dass sie die Türe öffnen konnte, was der Senat glaubt und woraus der Sachverständige den Mindestabstand errechnete) bei einem Schulterblick nach rechts während der Rückwärtsfahrt erkennbar und der Unfall vermeidbar Die Klägerin gab an, mit sehr geringem Abstand nach rechts an den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren und erst durch die Kollision auf die Beklagte zu 2) aufmerksam geworden zu sein. Von einer Sichtverdeckung des neben der Beklagten zu 1) geparkten Fahrzeugs dadurch, dass dieses deutlich weiter in die Fahrtrasse hineinragte als der Mazda, ist auf Grund der Schilderung der Klägerin zu ihrem Fahrverhalten und zum Abstand nach rechts zu den geparkten Fahrzeugen nicht auszugehen. Von der Beklagten zu 1) wurde ausgeführt, dass sie etwa einen Meter rückwärts gefahren war, bis die Kollision eintrat. Da dieser Wert von der Klagepartei nicht bestritten wurde, konnte dieser den Berechnungen des Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Im Ergänzungsgutachten ist ausgeführt, dass aufgrund des Schadensbildes davon auszugehen ist, dass der Schaden am Pkw der Klägerin sich tatsächlich bis zum Kniestück des Seitenteils zieht. Aufgrund der hohen Reaktionsaufforderung durch die Kollision geht der Senat von einer Vollbremsung aus, die auf dem unbefestigten Waldboden mit 5 m/s2 anzusetzen ist. Über die Länge des Schadenseintrags von 3,2 m errechnet sich dann eine Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin von 10 km/h.

Die Frage der Vermeidbarkeit für die Klägerin ist im Weiteren davon abhängig, über welche Zeitspanne sie die Rückwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeuges erkennen konnte und in welcher Entfernung sie sich dabei befand. Die Klägerin gab selbst an, dass zum Zeitpunkt des Unfalls zahlreiche Badende den Parkplatz verließen. Mit ausparkendem Verkehr war daher zu rechnen und gerade wegen der in knappem Abstand erfolgenden Vorbeifahrt war die Klägerin zu besonders vorsichtiger Fahrweise gehalten. Die Zeit, über die die Beklagte rückwärtsfuhr, beträgt 1,45 Sek. bis 2,35 Sek. Der Senat geht dem Sachverständigen folgend davon aus, dass die Klägerin die Rückfahrscheinwerfer erkennen konnte und das Aufleuchten der Rückfahrscheinwerfer spätestens mit Beginn der Rückfahrbewegung den möglichen Reaktionspunkt für die Klägerin definiert. Dem Sachverständigen war die Unfallörtlichkeit im Sommer zur Unfallzeit zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr bekannt, durch die dichte Belaubung des Waldes findet zu diesem Zeitpunkt nach seinen Ausführungen, denen der Senat folgt, eine derart große Abdunkelung statt, dass in der Annäherung der Lichtkegel eines Rückfahrscheinwerfers erkennbar ist, wobei der Frage, ob der Mazda der Beklagten zu 1) nur über einen oder über zwei Rückfahrscheinwerfer verfügt, keine entscheidende Rolle zukommt. Durch ein neben dem Mazda geparktes Fahrzeug kann es nicht zu einer vollständigen Verdeckung des Lichtkegels gekommen sein, weil die Klägerin mit ihrem Fahrzeug sonst an diesem nicht ohne Ausweichen vorbeifahren hätte können. Die Klägerin selbst schilderte auch kein Ausweichmanöver, weshalb von einem weit in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeug neben bzw. vor dem Mazda nicht ausgegangen werden kann. Auf Basis der Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin von 10 km/h lag der mögliche Reaktionspunkt 4-​6,5 m vor dem Kollisionsort. Da der Anhalteweg nur 3,25 m betragen hätte, folgt hieraus eine wegmäßige Vermeidbarkeit für die Klägerin.

Aus den eigenen Angaben der Klägerin ergibt sich, dass sie den Verkehrsraum rechts vor sich überhaupt nicht beobachtet hat, sonst hätte sie die Beklagte zu 2) gesehen. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Mitverschuldens- und Verursachungsbeiträge wurde von der Berufung schon nicht angegriffen, die Anschlussberufung erwies sich im Hinblick auf die dargestellten Erwägungen als erfolglos.

2. Leistungsklage: Ausgehend von einer Mithaftung der Klägerin von 30 % ergibt sich ein restlicher Anspruch von 118,41 €.

a) Hinsichtlich der quotenbevorrechtigten Zulassungskosten, Nummernschilder sowie der Umbaukosten ergeben sich gegenüber dem landgerichtlichen Urteil keine Änderungen. Die Schadenssumme beläuft sich auf 218,83 €; abzüglich der Zahlungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 105,42 € ergibt sich ein Restanspruch von 113,41 €, der in Höhe von 3,85 € anerkannt wurde.

b) Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (505,45 €) in Berlin: Diese sind vorliegend nicht ersatzfähig.

Das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern besteht in umfassenderer Weise darin, einen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich betrachtet der ohne das Schadensereignis bestehenden fiktiven Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Fahrzeuges auch dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt (vgl. BGHZ 158, 388). Der Geschädigte, der - wie hier der Fall - zunächst seinen Schaden fiktiv abrechnet, kann indes im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung zur konkreten Schadensabrechnung übergehen (vgl. BGH VersR 2017, 441). Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hat zuletzt den Schaden konkret abgerechnet, indem sie die Kosten für den Erwerb des Ersatzfahrzeugs, die wegen geringerer Fahrleistung über dem gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert liegen, bis zur Höhe des vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswerts geltend gemacht und konkludent erklärt hat, sie habe bei der tatsächlichen Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs den Restwert erzielt, den der Gutachter ausgewiesen habe (Abwarten mit der Veräußerung, bis die Versicherung wegen der Prüfung der Möglichkeit der Erzielung eines höheren Restwertes als im Gutachten ausgewiesen die Genehmigung hierzu erteilte). Ein Geschädigter ist grundsätzlich berechtigt, den objektiv zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag mit Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen abzurechnen. Anders als bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann der Geschädigte bei konkreter Schadensabrechnung die im Zuge der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z.B. Transportkosten ersetzt verlangen, soweit sie unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Schadensbehebung erforderlich waren. Denn es handelt sich dabei um (Neben-​)Kosten, die bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt werden und die deshalb neben dem Ersatz des eigentlichen Wiederbeschaffungsaufwands als selbstständige Schadenspositionen im Rahmen des § 249 I 2 BGB ersatzfähig sind (vgl. OLG Naumburg NZV 2011, 342; LG Saarbrücken, Urt. v. 19.05.2017, Az. 13 S 185/16 [jeweils juris]). Der Geschädigte ist in der Art und Weise der Ersatzbeschaffung grundsätzlich frei. Er darf im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution selbst entscheiden, ob er statt des beschädigten Fahrzeugs ein Neufahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug erwirbt und von wem (vgl. BGHZ 158, 388). Der Geschädigte ist aber nicht von dem Gebot zu wirtschaftlichem Handeln befreit, wenn er zum Zwecke der Ersatzbeschaffung Aufwendungen macht, die bei einer anderen Art und Weise der Ersatzbeschaffung nicht angefallen wären. Eine Verletzung des Gebots zu wirtschaftlichem Handeln liegt allerdings dann vor, wenn bei der tatsächlichen Wiederbeschaffung Nebenkosten anfallen, die unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten darf.

Die Klägerin hat Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, nicht auf ein Fahrzeug gleichen Typs und Baujahres. Dass ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt nicht zu bekommen war, ist schon nicht vorgetragen. Auch Fahrzeuge mit Heck- statt Frontantrieb kommen als gleichwertige Fahrzeuge in Betracht. Weiter gab es auf dem regionalen Markt auch einen Mittelklassewagen mit Frontantrieb. Dieser war zwar etwas teurer als der beim Unfall beschädigte Pkw. Aber auch der tatsächlich auf dem überregionalen Markt in Berlin erworbene (gleicher Hersteller, Typ und Baujahr wie der beschädigte) Pkw war teurer. Im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert (1.950 €) und die Möglichkeit, auf dem regionalen Markt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben, stellen sich die mit dem Erwerb in Berlin verbundenen Kosten (505,45 €) vorliegend als nicht mehr erforderlich dar.



c) Unkostenpauschale (25 €): Diese ist um den Mitverursachungsanteil zu kürzen (um 7,50 € auf 17,50 €), vgl. OLG Frankfurt NJW RR 2013, 664 [juris]) und in Höhe von 12,50 € bereits bezahlt. Es besteht ein Restanspruch von 5 €.

Eine weitergehende Abänderung des Ersturteils war im Hinblick auf die Antragstellung verwehrt.

3. Bei der Feststellungsklage wurde die ausgeurteilte und in den Tenor aufgenommene Mithaftung der Klägerin von 30 % von der Berufung schon nicht angegriffen. Hinsichtlich des Höherstufungsschadens in der Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung ist die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich. Eine etwaige Höherstufung wäre schon allein wegen des Mitverschuldens der Klägerin und der anteiligen Zahlung ihrer Haftpflichtversicherung erfolgt, was das Urteil des Landgerichts nicht berücksichtigt. Die Höherstufung in der Vollkaskoversicherung haben die Beklagten zu 70 %, die Klägerin zu 30 % zu tragen. Weiter ist es ein anteilig zu ersetzender Schaden, dass die Klägerin wegen des Totalschadens ihren bisherigen Versicherungsvertrag nicht - mit etwaiger Höherstufung - fortsetzen konnte, sondern unfallbedingt zum Abschluss eines neuen, ungeachtet einer etwaigen Änderung der Schadenfreiheitsklasse auf Grund des Unfalls teureren Vertrages gezwungen war. Die Klägerin ist für die Dauer der Versicherung des PKW, amtl. Kennzeichen ...18 bei der Beklagten zu 1) letztlich so zu stellen, wie sie bei Fortführung der unter der Versicherungsnummer ...96-​r abgeschlossenen Versicherungsverträge unter Berücksichtigung der etwaigen Höherstufung durch den streitgegenständlichen Unfall in der Haftpflichtversicherung und zu 30 % in der Fahrzeugversicherung stünde, wozu eine fiktive Berechnung erforderlich ist. Ein Ersatz für die Mehrbelastung mit erhöhten Haftpflichtversicherungsprämien ist bei jedweder Mithaftung der Klagepartei, selbst ohne Verschulden aus einfacher Betriebsgefahr (20 %) ausgeschlossen. Die Rückstufung in der Haftpflichtversicherung beruht nicht auf der Tatsache, dass der durch die Klägerin versicherte Pkw durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, sondern allein darauf, dass mit dem Pkw ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde. Wenn sich dadurch die Prämie erhöht oder die Schadenfreiheitsklasse verschlechtert, kann das nicht der durch den Pkw der Klägerin geschädigten Person, vorliegend der Beklagten zu 2), angelastet werden; der Höherstufungsschaden beruht nicht adäquat kausal auf ihrem Fehlverhalten (OLG Schleswig, MDR 2006, 202). Der Höherstufungsschaden betreffend die Kaskoversicherung ist dagegen ein anteilig durch die Beklagte zu erstattender Vermögensfolgeschaden. Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch die Klägerin und die hieraus resultierende Prämienerhöhung beruhten zumindest auch adäquat kausal auf einem der Beklagten zu 2) zurechenbaren Fehlverhalten.




II.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I Alt. 2, 269, 100 IV ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I Alt. 2, 100 IV ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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