1. | Eltern verstoßen gegen die Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem neunjährigen Kind ein Fahrrad mit einem – von wem auch immer – abmontierten Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren zur freien Verfügung überlassen, so dass dieses unbeaufsichtigt mit offensichtlich nicht geeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr darauf fahren kann. |
2. | Verfängt sich die Hose des Kindes in der Fahrradkette bzw. dem äußeren, vorderen Zahnkranz seines Fahrrades und verursacht das Kind infolgedessen einen Schaden an einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug, haften die Eltern dem Eigentümer aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB. |
"In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Gefährlichkeit ihrer Handlung nicht kannte. Denn Handlung im vorgenannten Sinne war nicht das Fahrradfahren als solches, sondern das gefahrsteigerte Fahrradfahren mit einer (weiten bzw. "bollerigen") Jogginghose. Insoweit fehlte das Verständnis der Beklagten, dass diese Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann." |