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Landgericht Wuppertal Urteil vom 17.10.2017 - 16 S 19/17 -

LG Wuppertal v. 17.10.2017: Teilnahme eines neunjährigen Mädchens am öffentlichen Verkehr mit Fahrrad ohne Kettenschutz


Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 17.10.2017 - 16 S 19/17) hat entschieden:

1. Eltern verstoßen gegen die Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem neunjährigen Kind ein Fahrrad mit einem – von wem auch immer – abmontierten Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren zur freien Verfügung überlassen, so dass dieses unbeaufsichtigt mit offensichtlich nicht geeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr darauf fahren kann.

2. Verfängt sich die Hose des Kindes in der Fahrradkette bzw. dem äußeren, vorderen Zahnkranz seines Fahrrades und verursacht das Kind infolgedessen einen Schaden an einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug, haften die Eltern dem Eigentümer aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB.



Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Unfälle mit minderjährigen Radfahrern


Gründe:


I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.




Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann weder festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Vielmehr hat das Amtsgericht der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung weitestgehend stattgegeben.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten gemäß den §§ 832, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch das Unfallereignis vom 09.08.2012 unstreitig entstandenen Schäden; d.h. derjenigen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die am 28.05.2003 geborene Tochter der Beklagten an eben diesem Tage gegen das ordnungsgemäß geparkte Auto des Klägers gefahren ist und die von ihm – unbestritten – auf insgesamt 1.997,68 Euro (1.768,13 Euro + 229,55 Euro) beziffert werden.

Gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Danach sind die Beklagten, deren Aufsichtspflicht als Eltern ihrer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts neunjährigen Tochter L aus §§ 1626, 1631 BGB folgt, zum Schadensersatz in dem geltend gemachten Umfang verpflichtet.

Denn L hat dem Kläger widerrechtlich einen Schaden zugefügt, indem sie dessen Fahrzeug durch eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB beschädigt hat.

Der durch die Kollision J's mit dem Pkw des Klägers entstandene Schaden – d.h. die Verletzung seines Eigentums gemäß § 823 Abs. 1 BGB – ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Eigentumsverletzung erfolgte auch durch eine tatbestandsmäßige Handlung J's.

Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, das Amtsgericht sei bei Verwertung der in dem vorausgegangenen Rechtsstreit 25 C 301/14 durchgeführten Zeugenvernehmung im Wege des Urkundenbeweises an das im Vorprozess gewonnene Beweisergebnis gebunden und demgemäß gehalten gewesen, zu dem gleichen Beweisergebnis zu gelangen – d.h. der Annahme einer lediglich reflexartigen Bewegung J's – trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das Amtsgericht auch bei Verwertung der in dem Vorprozess durchgeführten Zeugenvernehmungen hinsichtlich der Würdigung der Beweisergebnisse in dem vorliegenden Rechtsstreit frei. Dies folgt unmittelbar aus § 286 ZPO, wonach das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes der freien Beweiswürdigung in der von den Berufungsführern bezeichneten Weise kennt das Gesetz hingegen nicht.

Darüber hinaus bestehen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil unrichtig oder unvollständig sein könnten, so dass die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an diese gebunden und demgemäß von einer tatbestandsmäßigen Handlung J's im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – dies meint der Verwertung der Zeugenaussagen aus dem Vorprozess im Wege des Urkundenbeweises – ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von einer willensgesteuerten Handlung J's ausgegangen ist. Denn danach hat L zunächst bemerkt, dass sie sich mit ihrer Hose in der Fahrradkette bzw. dem äußeren, vorderen Zahnkranz ihres Fahrrades verfangen hat, ehe sie sich dazu entschied, den Blick nach unten zu richten, wodurch sie letztlich den Lenker verriss und gegen den geparkten Pkw des Klägers geriet.

Da im Rahmen des § 823 BGB die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung durch die tatbestandsmäßige Handlung indiziert wird, erfolgte die Eigentumsverletzung durch L auch rechtswidriger Weise. Rechtfertigungsgründe sind nämlich weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.



Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Danach tritt die Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen für den vom Aufsichtsbedürftigen verursachten Schaden nicht ein, wenn er (d.h. der Aufsichtspflichtige) seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Die Voraussetzungen dieses Entlastungstatbestandes – hinsichtlich derer die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind – liegen indes nicht vor.

Vielmehr ist in Ansehung sämtlicher Umstände des zur Entscheidung vorliegenden Einzelfalls von einer Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten auszugehen.

Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen. Die insoweit gebotene Intensität der Aufsicht richtet sich einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht und somit nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 832, Rn. 9 m.w.N.). Bei Minderjährigen bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des konkreten Kindes, dem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Das heißt insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftiger Weise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (Palandt/Sprau, a.a.O., § 832, Rn. 10 m.w.N.).

Zwar ist es danach – die von den Beklagten behauptete und vom Kläger bestrittene Geübtheit J in Bezug auf das Fahrradfahren als wahr bzw. erwiesen unterstellt – grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagten L am Unfalltag allein bzw. nur in Begleitung ihres älteren Bruders mit dem Fahrrad vom Sport haben nach Hause fahren lassen. Denn es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass bereits ein (fast) achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. November 2004 – 1 U 73/04 –, Rn. 13, juris).

Allerdings haben die Beklagten gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen, indem sie ihrer neunjährigen Tochter ein Fahrrad mit einem – von wem auch immer – abmontierten Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren zur freien Verfügung überlassen haben, so dass diese unbeaufsichtigt mit offensichtlich nicht geeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr darauf fahren konnte.


Denn mit der Benutzung eines Fahrrades ohne Kettenschutz geht jedenfalls dann eine besondere Gefahr für Rechtsgüter Dritter einher, wenn – wie vorliegend – das Fahrrad dazu gedacht ist, von einem Kind im öffentlichen Straßenverkehr bewegt zu werden. Dies folgt unmittelbar daraus, dass nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des vom Amtsgericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen die Gefahr, mit einer im Knöchel- bzw. Unterschenkelbereich weiter geschnittenen Hose in die Kette zu geraten bzw. mit dieser im äußeren Zahnkranz hängen zu bleiben, bei der Benutzung eines Fahrrades ohne Kettenschutz ungleich höher ist als bei der Benutzung eines Rades mit Kettenschutz. Hieraus folgt zwangsläufig eine gesteigerte Unfallgefahr insbesondere mit Blick auf Fahrradfahrer im Kindesalter. Denn gerade von diesen kann nicht erwartet werden, dass sie sich in der vorbeschriebenen Situation gleich einem Idealfahrradfahrer derart besonnen verhalten, dass sie trotz der in der Fahrradkette bzw. dem Zahnkranz verfangenen Hose das Fahrrad gefahrlos zum Stillstand bringen. Vielmehr muss gerade bei jüngeren Kindern aufgrund der altersbedingt noch nicht umfassend vorhandenen Umsicht stets damit gerechnet werden, dass diese – wie vorliegend geschehen – in einer derartigen Situation in Folge von Fahrfehlern mit ihrem Fahrrad ins Straucheln geraten oder sogar stürzen.

Zwar darf die in § 828 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung, die mit der Teilnahme von Kindern unter zehn Jahr

en am Straßenverkehr verbundenen Schadensrisiken dem haftpflicht- und häufig auch kaskoversicherten Kraftfahrer zuzuweisen, nicht durch eine unbotmäßige Ausweitung der Elternhaftung gemäß § 832 BGB wieder rückgängig gemacht werden (OLG Oldenburg VersR 2005, 807; vgl. auch Steffen VersR 1998, 1449 (1451); anders Karczewski VersR 2001, 1070 (1074); MüKoBGB/Wagner BGB § 832 Rn. 32-​34, beck-​online).

Allerdings steht im vorliegenden Fall nicht die grundsätzliche Ausweitung der Elternhaftung im Falle des unbeaufsichtigten Fahrradfahrens von minderjährigen Kindern in Rede. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle Fallkonstellation, in der die Beklagten ihrem neun Jahre alten Kind ein Fahrrad zur Verfügung gestellt haben, das eventuell den Anforderungen der StVZO genügt haben mag – dies ist indes unklar -, jedoch den werkseitig angebrachten Kettenschutz vermissen ließ, wodurch insbesondere bei der Benutzung des Rades unter gleichzeitigem Tragen weit geschnittener Hosen eine erhebliche zusätzliche Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter geschaffen wurde.

Ausweislich ihres Urteils vom 01.10.2015, Az.: 9 S 114/15 (Blatt 6 ff. d.A.), hat dies offensichtlich auch die 9. Zivilkammer im Rahmen des gegen die Tochter der Beklagten geführten Vorprozesses so beurteilt, indem sie ausgeführt hat:

   "In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Gefährlichkeit ihrer Handlung nicht kannte. Denn Handlung im vorgenannten Sinne war nicht das Fahrradfahren als solches, sondern das gefahrsteigerte Fahrradfahren mit einer (weiten bzw. "bollerigen") Jogginghose. Insoweit fehlte das Verständnis der Beklagten, dass diese Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann."


In Anbetracht der mit der Überlassung dieses konkreten Fahrrades an ihre Tochter verbundenen zusätzlichen Gefahrenquelle für die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist es gerechtfertigt, den Beklagten weitergehende Aufsichtspflichten aufzuerlegen, als dies bei der Überlassung eines Fahrrades mit Kettenschutz der Fall ist.

Danach hätte es den Beklagten zur Wahrung ihrer Aufsichtspflicht jedenfalls oblegen, ihre Tochter über die besonderen Gefahren, die mit der Benutzung des ihr konkret überlassenen Fahrrades einhergehen, gesondert aufzuklären und hierdurch im Rahmen des ihnen Zumutbaren Sorge dafür zu tragen, dass L auf dem Fahrrad keine ungeeigneten – weil zu weit geschnittenen – Hosen trägt.

Derartiges ist indes unstreitig nicht geschehen.




Den Beklagten gelingt demgemäß auch nicht der Nachweis, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

Denn es ist zu unterstellen, dass L nicht mit der zu weit geschnittenen Sport- bzw. Jogginghose auf dem Fahrrad gefahren wäre, wenn die Beklagten sie in dem geforderten Umfang belehrt hätten.

Insoweit bestehen aus den vom Amtsgericht bereits dargelegten Gründen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die nicht mehr vorhandene Hose, die L am Unfalltag trug, für das Fahren auf dem ihr von den Beklagten überlassenen Fahrrad ungeeignet – weil im unteren Beinbereich zu weit geschnitten – war. Zum einen wird dies durch die Aussage ihres Bruders in dem gegen L geführten Vorprozess sowie ihre eigenen Angaben belegt. Zum anderen ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Umstand, dass sich die Hose im Knöchelbereich in der Fahrradkette bzw. dem äußeren Zahnkranz verfangen hat.

Der geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus den §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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