Das Verkehrslexikon

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Unfälle mit minderjährigen Radfahrern

Unfälle mit minderjährigen Radfahrern




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Unfälle mit Kindern

Zum Haftungsprivileg für Kinder und die Haftung von Jugendlichen für ihr Handeln

Unfälle mit Radfahrerbeteiligung

Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern

Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen




BGH v. 13.02.1990:
Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach StVG § 7 Abs 1 wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, dass der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.

LG Nürnberg-Fürth v. 28.11.1990:
Befährt ein Radfahrer den Radweg in verkehrter Fahrtrichtung und kommt es zu einem Unfall, weil ein ihm mit einem Fahrrad entgegenkommendes Kind dadurch verunsichert wird und stürzt, so haftet der in falscher Richtung fahrende Radfahrer voll für den Schaden des Kindes.

OLG Hamm v. 30.09.1996:
Im verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fährt ein Kind mit dem Fahrrad schneller, muß ein darin etwa liegendes geringes Verschulden dann zurücktreten, wenn beim Pkw überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und hohe Betriebsgefahr des Fahrzeugs vorliegen.

OLG Brandenburg v. 15.09.1999:
Zwar müssen sich gemäß § 3 Abs. 2 a StVO Fahrzeugführer gegenüber Kindern so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jedoch muss sich der Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhalten werde. Das gilt jedenfalls für ältere Kinder im Alter von 12 Jahren, bei denen Kenntnisse der elementaren Verkehrsregeln vorausgesetzt werden können und darauf vertraut werden kann, dass sie ihr Verhalten im Straßenverkehr danach ausrichten werden. Bei besonders grobem Verschulden des kindlichen Radfahrers kann die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kfz zurücktreten.

LG Mönchen-Gladbach v. 14.10.2002:
Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige auf dem Radweg ca. 7 m vor seinem Kind herfährt. Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass das 5-jährige Kind entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO statt auf dem Gehweg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird.

AG Wismar v. 09.11.2005:
Kommt es auf einer Kreuzung zwischen einem vorfahrtberechtigten kfz und einem 12jährigen Radfahrer, der ein Stoppschild missachtet und die Kurve schneidet, zu einem Unfall, so haftet der kindliche Radfahrer voll für die Unfallfolgen.

OLG Saarbrücken v. 24.04.2012:
Stehen sich in der Abwägung der Mitverschuldensanteile die einfache Betriebsgefahr des unfallverursachenden PKWs und das einfach fahrlässige Verschulden eines erst 12 Jahre alten Radfahrers gegenüber, besteht im Regelfall kein Anlass, die Haftung des Halters auf eine Quote von weniger als 50% zu beschränken.

OLG Hamm v. 08.02.2013:
Allein die Tatsache, dass ein 6 Jahre altes Kind ohne ständige Beaufsichtigung den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt, vermag eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht zu begründen, wenn das Kind das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher fahren kann und die Eltern sich davon überzeugt haben, dass es die erteilte Anweisung, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Straße fernzubleiben, beachtet.



LG Saarbrücken v. 13.02.2015:
Schulpflichtige Kinder dürfen sich grundsätzlich bereits ab dem 6. Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen, wenn keine speziellen Gefahrenquellen entgegenstehen. Denn zum Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr gehört die Möglichkeit, sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren. Beherrscht ein Kind das Radfahren in technischer Hinsicht, setzt die Erfüllung der Aufsicht der Eltern dann voraus, dass das Kind über Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad belehrt wurde. Daneben kommt es für die Beurteilung der Frage, ob in der konkreten Verkehrssituation eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern dadurch, dass sie nicht präsent waren, darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut war.

LG Dortmund v. 19.02.2015:
Ein 14-jähriger, der im Straßenverkehr bereits geübt gewesen ist und regelmäßig mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist gemäß § 828 Abs. 3 BGB für sein Verhalten als verantwortlich anzusehen. - Soweit er davon ausgegangen ist, die Kreuzung noch vor einem von rechts kommenden Pkw überqueren zu können beruht diese Fehleinschätzung nicht auf mangelnder Erkenntnis der Verantwortlichkeit, sondern auf einer altersunabhängigen Fehleinschätzung der äußeren Umstände.

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