1. | Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ist nur festzustellen, wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar ist, was im Bestreitensfall vom geschädigten Geradeausfahrer zu beweisen ist. |
2. | Bei Dunkelheit und Regen muss ein Linksabbieger nicht (mehr) mit Verkehrsteilnehmern rechnen, die auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ohne Beleuchtung fahren. |
3. | Auch im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO kann die zur Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.795,04 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € - diese zu zahlen an die Rechtsanwälte ...pp. (S.) - jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 aus 12.562,99 € und 958,19 € und aus 232,05 € seit dem 18.02.2016 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.02.2017 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.397,52 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016, zu zahlen. |
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.02.2017 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, |
1. | an den Kläger 6.397,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen und, |
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2. | an die Rechtsanwälte ...pp. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen., |
die Berufung zurückzuweisen. |