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OLG Saarbrücken Urteil vom 29.03.2018 - 4 U 56/17 - Vorfahrtsbereich bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung

OLG Saarbrücken v. 29.03.2018: Zum Vorfahrtsbereich bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 29.03.2018 - 4 U 56/17) hat entschieden:

1.  Bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung der untergeordneten Straße erstreckt sich der geschützte Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter, sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmigen Erweiterung.

2.  Der Vorfahrtberechtigte hat beim Abbiegen in die untergeordnete Straße grundsätzlich die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren.

3.  Der Wartepflichtige darf bis an die Grenze des Einmündungstrichters (Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält.



Siehe auch

Vorfahrtrecht und Kurvenschneiden an einer trichterförmig erweiterten Einmündung

und

Stichwörter zum Thema Vorfahrt





Gründe:


A.

Im Rahmen von Klage und Widerklage streiten die Parteien über Ansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls am 26.03.2015 gegen 19.10 Uhr im nicht durch Verkehrszeichen geregelten Einmündungsbereich der Theresienstraße in die Kirchenstraße in S. Der Drittwiderbeklagte zu 1 befuhr mit dem im Unfallzeitpunkt bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-​Benz ... der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Theresienstraße und beabsichtigte, an der in dieser Straße trichterförmig erweiterten Einmündung nach rechts in die Kirchenstraße abzubiegen. Auf der Kirchenstraße näherte sich von rechts die Beklagte zu 1 mit dem bei der seinerzeit als ... pp. Versicherung AG firmierenden Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW X1 mit dem amtlichen Kennzeichen .... und bog nach links in die Theresienstraße ab. Hierbei kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 vorgerichtlich unter Fristsetzung zum 26.05.2015 zum Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 7.293,85 € netto, Gutachterkosten in Höhe von 802 € netto, einer Wertminderung in Höhe von 1.200 €, Mietwagenkosten in Höhe von 628,60 € netto und einer Auslagenpauschale von 30 €, insgesamt 9.954,45 €, sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 745,40 € auf. Die Beklagte zu 2 zahlte jeweils 1/3 auf die unstreitigen ersten vier Schadenspositionen und 6,60 € auf eine für berechtigt gehaltene Auslagenpauschale von 20 €, insgesamt also 3.281,67 €, sowie 347,60 € auf die Anwaltskosten.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben die Auffassung vertreten, für den Drittwiderbeklagten zu 1 habe der Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis dargestellt. Dazu haben sie behauptet, die Beklagte zu 1 habe beim Abbiegen in die Theresienstraße die Kurve geschnitten und sei gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren. Die Klägerin hat Erstattung restlichen Schadens in Höhe von 6.672,78 € und restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 397,80 € begehrt.

Die Klägerin hat beantragt,

   die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.672,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zuzüglich weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 397,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu zahlen.


Die Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Pkw der Klägerin sei im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen und habe sich in die Fahrbahn der Beklagten zu 1 hineinbewegt. Die Beklagte zu 1 habe die Kurve nicht geschnitten, vielmehr habe sich das Fahrzeug der Klägerin im Abbiegevorgang befunden und in die Fahrlinie des Beklagten-​Pkw hineinbewegt.

Mit der Widerklage hat die Beklagte zu 1 zunächst unter Anrechnung eines Mithaftungsanteils von 1/3 offene Reparaturkosten in Höhe von 812,74 €, anteilige Gutachterkosten in Höhe von 713,21 €, anteiligen Nutzungsausfall in Höhe von 708 €, anteilige Wertminderung in Höhe von 666,67 € und eine anteilige Kostenpauschale von 16,67 €, insgesamt 2.917,29 €, geltend gemacht. Ferner hat die Beklagte zu 1 die Feststellung begehrt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 verpflichtet seien, ihr einen durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung entstandenen Höherstufungsschaden zu 2/3 auszugleichen. Schließlich hat die Beklagte zu 1 außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.821,41 € wegen der Tätigkeit gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 sowie gegenüber der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangt. Sodann hat die Beklagte zu 1 offene Reparaturkosten in Höhe von 812,74 €, Gutachterkosten in Höhe von 1.069,81 € unter Berufung auf ein Quotenvorrecht, eine Wertminderung in Höhe von 1.000 € ebenfalls unter Berufung auf ein Quotenvorrecht, anteiligen Nutzungsausfall in Höhe von 708 € und eine anteilige Kostenpauschale in Höhe von 16,67 €, insgesamt also 3.607,22 €, ersetzt verlangt.

Die Beklagte zu 1 hat widerklagend zunächst beantragt,

1.  die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 2.917,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.  festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, den entstandenen Hochstufungsschaden, für die Beklagte zu 1 resultierend aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Regulierung des Schadens auf Grund des Unfalls am 26.03.2015 in S., mit einer Haftungsquote von 2/3 auszugleichen und

3.  die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 weitere 1.821,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 (Bd. II Bl. 215 d. A.) hat die Beklagte zu 1 beantragt,

   die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin 3.607,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 haben beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.


Sie haben den Haftungsgrund nach Maßgabe des Vorbringens der Klägerin zum Unfallhergang bestritten. Ferner haben sie die Aktivlegitimation der Erstbeklagten bestritten. Schließlich sind sie der Widerklageforderung auch der Höhe nach entgegen getreten (Bd. I Bl. 102 f. d. A.).

Das Landgericht hat den Drittwiderbeklagten zu 1 (Bd. I Bl. 149 ff., 153 d. A.) und die Beklagte zu 1 (Bd. I Bl. 150 f. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. Sch. (Bd. I Bl. 151 ff. d. A.) und Y. Sch. (Bd. I Bl. 153 f. d. A.) sowie durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Phys. M. vom 05.08.2016 (Bd. I Bl. 168 ff. d. A.). Mit dem am 17.03.2017 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 240 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage wie auch der Widerklage die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.667,78 € sowie 397,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich das von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführte Klägerinnen-​Fahrzeug bereits in dem Einmündungsbereich befunden habe. Dieser sei nämlich auf Grund der trichterförmigen Einmündung dergestalt erweiternd zu bestimmen, dass sich das Fahrzeug bereits etwa mit der Hälfte seiner Länge im Vorfahrtbereich befunden habe.

Eine weitere entscheidungserhebliche Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten liege darin, dass das Landgericht angenommen habe, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe berechtigt weiterfahren dürfen, ohne anzuhalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sich das Klägerinnen-​Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht etwa im Stillstand, sondern jedenfalls in langsamer Vorwärtsfahrt befunden. Der ortskundige Drittwiderbeklagte zu 1 habe zwingend in seine Überlegungen mit aufnehmen müssen, dass die Beklagte zu 1 beim Linksabbiegen keinen weiten Bogen fahren würde. Von dem Drittwiderbeklagten zu 1 sei mithin zu fordern gewesen, dass er sein Fahrzeug anhalte, statt weiter geradeaus und nach vorne in den Einmündungsbereich hineinzufahren, was letztlich zu der Kollision überhaupt erst geführt habe.

Schließlich könne dem Landgericht nicht darin beigetreten werden, dass kein unfallkausaler Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorliege. Biege ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer in die Straße ein, in welcher sich das andere Fahrzeug befinde, wären beide Fahrzeuge dort im Gegenverkehr. Der Schutzzweck erstrecke sich daher auch auf den einbiegenden Verkehr, der sogleich nach dem Abbiegen bzw. mit dem Abbiegen zum Gegenverkehr werde. Ein Abstand von 1 m sei vorliegend nicht ausreichend, um dem Rechtsfahrgebot Genüge zu tun. Bei einer weiter rechts gewählten Fahrlinie des Drittwiderbeklagten zu 1 wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, jedenfalls aber wären allenfalls geringere Schäden eingetreten.

Endlich halten die Beklagten eine Unkostenpauschale mit einem Betrag von 20 € anstelle der vom Landgericht angesetzten 25 € für ausreichend und angemessen.

Die Beklagten haben angekündigt, zu beantragen (Bd. II Bl. 288 d. A.),

   das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.03.2017 (Aktenzeichen 1 O 302/15) abzuändern und die Klage abzuweisen.


Nachdem für die Beklagte zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.03.2018 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, hat die Beklagte zu 1 selbst und im Wege der Nebenintervention für die Beklagte zu 2 beantragt (Bd. II Bl. 288, 328 d. A.),

   das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.03.2017 (Aktenzeichen 1 O 302/15) abzuändern und die Klage abzuweisen.


Darüber hinaus macht die Beklagte zu 1 geltend, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht die Erstattung der Schadensersatzansprüche durch die Widerbeklagten abgelehnt. Das Urteil erster Instanz werde daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Der Drittwiderbeklagte zu 1 habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine reelle Handlungsmöglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden: hätte er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht oder den Abstand nach rechts zum Bordstein zum Ausweichen genutzt, wäre es nicht zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Selbst wenn man das Schneiden der Fahrbahn durch die Widerklägerin unterstellen würde, hätte der Widerbeklagte zu 1 nicht einfach weiterfahren dürfen. Mithin müsse die Widerbeklagten im vorliegenden Fall auch eine Haftungsquote treffen. Da die Widerklägerin nur Ansprüche auf der Grundlage des Quotenvorrechts geltend gemacht habe, hätte das Landgericht der Widerklage auch der Höhe nach stattgeben müssen.

Die Beklagte zu 1 beantragt (Bd. II Bl. 277 d. A.),

   die Widerbeklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.03.2017 (Aktenzeichen 1 O 302/15) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin 3.607,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 beantragen (Bd. II Bl. 296 d. A.),

   die Berufung zurückzuweisen.


Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das Gutachten habe ergeben, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug nach Maßgabe des Mittelpunktes der Trichterbreite so deutlich die Kurve geschnitten habe, dass es sich mit der Front außerhalb des bevorrechtigten Einmündungsbereichs auf der linken Seite der Theresienstraße befunden habe. Dieser Umstand wiege umso schwerer, als das klägerische Fahrzeug unstreitig objektiv sichtbar für die Beklagte zu 1 gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.04.2016 (Bd. I Bl. 147 ff. d. A.) und des Senats vom 15.03.2018 (Bd. II Bl. 327 ff. d. A.) Bezug genommen.



B.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

1. Obgleich sich für die Beklagte zu 1 zwei Prozessbevollmächtigte bestellt haben, liegt in Bezug auf beide Beklagte nur ein einziges Rechtsmittel vor. Die mehrfache Berufungseinlegung führt grundsätzlich zu keiner Verdoppelung des Rechtsmittels. Es handelt sich vielmehr um eine einheitliches Rechtsmittelverfahren, in dem nur eine Entscheidung ergeht (BGHZ 45, 380, 383; MünchKomm-​ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. § 519 Rn. 32, 34; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 519 Rn. 11; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 519 Rn. 13). Die Schaden360 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat sich für die Beklagte zu 1, Widerklägerin und Berufungsklägerin bestellt, für diese Berufung eingelegt (Bd. II Bl. 257 d. A.) und ausschließlich den Widerklageantrag weiterverfolgt (Bd. II Bl. 277 d. A.). Die Rechtsanwälte ... pp. haben sich für die beiden Beklagten bestellt, für beide Berufung eingelegt (Bd. II Bl. 262 f. d. A.) und den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt (Bd. II Bl. 288 d. A.). Angesichts dieser eindeutigen Anwaltsschriftsätze muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 im Berufungsrechtszug zwei Prozessbevollmächtigte hat. Die Prozessvollmacht ist gemäß § 83 ZPO im Außenverhältnis umfassend und grundsätzlich unbeschränkbar (Weth in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 83 Rn. 2). So kann im Falle der Widerklage die Prozessvollmacht nicht auf Haupt- oder Widerklage beschränkt werden (BGHZ 112, 345, 347 f.; MünchKomm-​ZPO/Toussaint, aaO § 83 Rn. 5).

2. Hinsichtlich der Widerklage ist keine nach § 533 ZPO zu beurteilende Klageänderung in der Berufungsinstanz gegeben. Im Tatbestand des im schriftlichen Verfahren ergangenen, angefochtenen Urteils, durch das unter anderem die Widerklage abgewiesen worden ist, ist zwar noch der ursprüngliche Widerklageantrag wiedergegeben (Bd. II Bl. 243 d. A.). Das basiert jedoch ersichtlich auf einem Versehen. Die Beklagte zu 1 hat bereits erstinstanzlich durch Schriftsatz vom 20.10.2016 den Widerklageantrag geändert (Bd. II Bl. 215 d. A.). Darauf haben sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagten durch Stellung des Widerklageabweisungsantrags gemäß Schriftsatz vom 17.01.2017 (Bd. II Bl. 231 d. A.) im schriftlichen Verfahren eingelassen (§§ 128, 267 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO nicht begründet.

1. Das Landgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 18 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 2 gemäß §§ 1 PflVG, 115 VVG für die beim Verkehrsunfall vom 26.03.2015 in S. verursachten Schäden zu 100 v. H. mit Recht bejaht.

a) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist vorliegend nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Ebenso wenig ist die Verpflichtung zum Ersatz durch § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen, unter denen der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, sich nicht feststellen lassen. Darüber hinaus ist auch der für den Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist entsprechend den nachfolgenden Ausführungen nicht der Fall.

b) Da die Klägerin als Halterin eines ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs, der Drittwiderbeklagte zu 1 als Fahrer und die Drittwiderbeklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer ihrerseits grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG haften und auch insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 17 Abs. 3 StVG eingreift, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507 Rn. 18; 2012, 1953, 1954 Rn. 5; Senat OLGR 2009, 394, 396; NJW-​RR 2017, 350, 351 Rn. 37).

c) Das Landgericht ist von diesen anerkannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat zutreffend berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 unfallursächlich und schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß, indem sie beim Linksabbiegen von der vorfahrtberechtigten Straße in die einmündende Straße nicht, wie geboten, die Mitte der Trichterbreite rechts umfuhr, sondern die Kurve schnitt und auf die linke Fahrbahn geriet. Hingegen fällt dem Drittwiderbeklagten zu 1 weder ein Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 8 Abs. 1 StVO), das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) oder das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) zur Last. Gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 tritt die einfache Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin zurück.

2. Die gegen die Haftungsabwägung des Landgerichts geführten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.

a) Die Berufung rügt, das Landgericht habe verkannt, dass sich das von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführte Klägerinnen-​Fahrzeug bereits in dem Einmündungsbereich befunden habe. Dieser sei nämlich auf Grund der trichterförmigen Einmündung dergestalt erweiternd zu bestimmen, dass sich das Fahrzeug bereits etwa mit der Hälfte seiner Länge im Vorfahrtbereich befunden habe (Bd. II Bl. 290 d. A. unten). Aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1 gesehen ende bzw. beginne die trichterförmige Erweiterung im Bereich der Theresienstraße dort, wo die Randsteine leicht andersartig gepflastert seien, im Bereich des Einmündungstrichters sei der Randstein etwas dunkler als im Bereich der dann gerade verlaufenden Theresienstraße. Es werde deutlich, dass sich das Klägerfahrzeug im Vorfahrtbereich der trichterförmigen Erweiterung befinde. Die Beklagten teilten daher nicht die Beurteilung des Landgerichts, dass sich das Klägerfahrzeug - gemeint wohl: das Beklagtenfahrzeug - mit der Front außerhalb des bevorrechtigten Einmündungsbereichs auf der linken Seite der Theresienstraße befunden hätte. Daher sei auch die darauf fußende Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zutreffend, wonach die Beklagte zu 1 einen erheblichen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot begangen hätte. Soweit sie weiter rechts hätte fahren können, habe die Beklagte zu 2 dies im Rahmen der Regulierungsentscheidung bereits berücksichtigt, indem Schadensersatzansprüche der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3 bedient worden seien (Bd. II Bl. 291 d. A.). Entgegen der Auffassung der Berufung beruht indessen nicht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung, sondern beruhen die Ausführungen der Berufung auf einem Rechtsirrtum.

aa) Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen gesondert geregelt, hat an Einmündungen grundsätzlich Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (BGHZ 9, 6; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279). Deshalb wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen oder auf Kreuzungen der Vorfahrtbereich von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen einschließlich etwaiger Radfahrwege gebildet (BGH VersR 1958, 784; VRS 16, 309, 312; VRS 27, 350, 352; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO § 8 StVO Rn. 4). Folgerichtig muss dann bei trichterförmigen (bevorrechtigten) Straßeneinmündungen das bevorrechtigte Einmündungsstück bis zu den Endpunkten der Erweiterung reichen. Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen (BGHSt 20, 238, 240; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1181; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26; OLG Koblenz NZV 2015, 385; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 28; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-​Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 8 StVO Rn. 56). Die Einbeziehung des Raumes des Einmündungstrichters betrifft allerdings den Trichter, den die bevorrechtigte Straße bildet. Dagegen erstreckt sich das Vorfahrtsrecht nicht auf den (gesamten) Trichter, den eine einmündende, untergeordnete Straße - wie hier die Theresienstraße - bildet (OLG Zweibrücken VRS 44, 222; Möhl in Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht (1980) § 8 StVO Rn. 4; Kuckuk in Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 5. Aufl. § 8 StVO Rn. 5). Der Wartepflichtige darf bis an die Grenze des Einmündungstrichters (zur Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält. Auf der für den Wartepflichtigen linken Fahrbahnhälfte steht dagegen dem Fahrzeugführer, der aus der bevorrechtigten in die untergeordnete Straße einbiegt, um diese in entgegengesetzter Richtung wie der Wartepflichtige zu befahren, auch außerhalb des Einmündungsbereichs die Vorfahrt zu (BayObLG VRS 39, 137, 139; 40, 78, 79).

bb) Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sich die Vorfahrt bei trichterförmiger Einmündung der untergeordneten Straße - anders als bei rechtwinkliger Einmündung - nicht nur auf die für den Vorfahrtberechtigten rechte, sondern auch auf die linke Fahrbahn erstrecken sollte.

(1) Der geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Kreuzungsfläche (sogenanntes „Einmündungsviereck”) und die (aus Sicht des Wartepflichtigen) linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße (KG NZV 2002, 79). Das Einmündungsviereck umfasst die gesamte Kreuzungsfläche in ganzer Fahrbahnbreite. Bei rechtwinkligen Kreuzungen oder Einmündungen wird das Einmündungsviereck durch die Fluchtlinien der beiden Fahrbahnen begrenzt. Bei spitzwinkligen Einmündungen besteht das Einmündungsviereck zumindest aus dem Quadrat, welches sich aus den Fluchtlinien der Fahrbahnbegrenzung ergeben würde, wenn die Einmündung rechtwinklig wäre (KG DAR 2011, 394; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 8 StVO Rn. 28).

(2) Die Berufung vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen infolge der trichterförmigen Erweiterung der untergeordneten Straße der Wartepflichtige auch zur Freihaltung der für ihn rechten Fahrbahn für den Vorfahrtsberechtigten verpflichtet sein sollte. Da die örtliche Straßenverbreiterung den bevorrechtigten Linksabbieger nicht von dem Gebot befreit, auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren (BGH VRS 27, 255, 256), liefe die Auffassung der Berufung auf einen Vorfahrtraum auf der aus Sicht des Wartepflichtigen rechten Fahrbahn hinaus, der vom Vorfahrtberechtigten überhaupt nicht und vom Wartepflichtigen nicht ohne Verstoß gegen die Vorfahrt (wann also?) befahren werden dürfte. Ein solcher „freizuhaltender Vorfahrtraum“ würde der Verkehrssicherheit nicht dienen, sondern im Gegenteil den innerörtlichen Verkehrsfluss beeinträchtigten und den Vorfahrtberechtigten zum verkehrswidrigen Schneiden der Kurve verleiten. Die Gefährlichkeit eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens des Vorfahrtberechtigten wird vorliegend noch dadurch gesteigert, dass die vorfahrtberechtigte Beklagte zu 1 für den wartepflichtigen Drittwiderbeklagten zu 1 zunächst nicht sichtbar war.

cc) Eine Einbeziehung des gesamten Trichterraums der einmündenden, untergeordneten Straße liefe auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Linksabbiegen aus einer bzw. in eine trichterförmig erweiterte(n) Einmündung zuwider. Dem natürlichen Verkehrsgefühl entspricht es allein, beim Linksabbiegen in eine an ihrer Einmündung verbreiterte Straße an der Fahrbahnmitte der bisher benutzten Straße eingeordnet so weit vorzufahren, bis es möglich ist, unmittelbar auf den rechten Teil des Einmündungstrichters nach links hinüber zu fahren, anstatt schon in einem früheren Zeitpunkt, in einem geringeren Abstand vom linken Trichterrand, abzubiegen und dann zuerst die Trichterfläche von links nach rechts zu überqueren, um schließlich auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer erweiterten Einmündung gelangen zu können. Auch die auf der geradeaus führenden Straße entgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen (BGHSt 16, 255, 258). Es kann nicht im Ergebnis der Beurteilung des Verkehrsraums durch den einzelnen Fahrer überlassen werden, welche Fahrweise beim Linksabbiegen im Einzelfall einzuhalten sei. Das würde eine gefährliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge haben. Sie wird nur vermieden, wenn auch beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter der übergeordnete, den Verkehrsteilnehmern vertraute einfache und einheitliche Grundsatz befolgt wird, dass ihnen - ausgenommen in Einbahnstraßen - nur die rechte Hälfte des jeweiligen Fahrbahnquerschnitts, hier also die rechte Trichterhälfte, zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst (BGHSt 16, 255, 260; s. auch OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472). Mit dieser überzeugenden Begründung hält es der Bundesgerichtshof grundsätzlich für geboten, dass ein Fahrzeugführer, der - wie hier die Beklagte zu 1 - nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren muss (BGHSt (4. Strafsenat) 16, 255, 260; BGH (VI. Zivilsenat) VRS 27, 255, 256: zumindest für die Fälle, in denen sich eine Straße - wie vorliegend - an ihrer Einmündung nach beiden Seiten verbreitert).

b) Die Berufung erblickt ferner eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten darin, dass das Landgericht angenommen habe, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe berechtigt weiterfahren dürfen, ohne anzuhalten (Bd. II Bl. 291 d. A. unten). Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sich das Klägerinnen-​Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht etwa im Stillstand, sondern jedenfalls in langsamer Vorwärtsfahrt befunden. Der ortskundige Drittwiderbeklagte zu 1 habe zwingend in seine Überlegungen mit aufnehmen müssen, dass die Beklagte zu 1 beim Linksabbiegen keinen weiten Bogen fahren würde. Von dem Drittwiderbeklagten zu 1 sei mithin zu fordern gewesen, dass er sein Fahrzeug anhalte, statt weiter geradeaus und nach vorne in den Einmündungsbereich hineinzufahren, was letztlich zu der Kollision überhaupt erst geführt habe (Bd. II Bl. 291 f. d. A.). Diese Überlegungen gehen fehl, wie bereits vorstehend unter a) cc) aufgezeigt worden ist. Die Auffassung der Berufung liefe auf das nicht sinnvolle Ergebnis hinaus, dass der Wartepflichtige die aus seiner Sicht rechte Fahrbahn im gesamten Trichterbereich, also hier noch vor der Sichtlinie, nicht befahren dürfte, obgleich auch der bevorrechtigte Linksabbieger diesen Bereich aus seiner Sicht rechts umfahren müsste. Überdies gilt auch zu Gunsten des Wartepflichtigen an einer trichterförmigen Einmündung der Vertrauensgrundsatz, dass er nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten des die Vorfahrt beanspruchenden Verkehrsteilnehmers, solange er ihn nicht sehen kann, zu rechnen braucht. Der Wartepflichtige braucht sich, insbesondere bei einem großförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig unter Inanspruchnahme der aus seiner Sicht linken Fahrbahn der untergeordneten Straße nach links in diese abbiegen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472). So liegt der Fall hier. Der Sachverständige Dipl.-​Phys. M. hat in dem vom Landgericht eingeholten verkehrstechnischen Gutachten dokumentiert, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 vom Beginn des Einmündungstrichters bis zum Erreichen einer natürlichen Halteposition auf Grund einer rechts des rechten Bürgersteigs befindlichen Vorgartenmauer nur eingeschränkte Sicht auf den von rechts kommenden, bevorrechtigten Verkehr hatte (Bd. I Bl. 173/174 d. A.). Der Sachverständige hat zudem veranschaulicht, dass die untergeordnete Theresienstraße zudem bis zur Einmündung in die Kirchenstraße ansteigt (Bd. I Bl. 170, 172 d. A.).

c) Weiter macht die Berufung geltend, dem Landgericht könne nicht darin beigetreten werden, dass kein unfallkausaler Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorliege. Biege ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer in die Straße ein, in welcher sich das andere Fahrzeug befinde, wären beide Fahrzeuge dort im Gegenverkehr. Der Schutzzweck erstrecke sich daher auch auf den einbiegenden Verkehr, der sogleich nach dem Abbiegen bzw. mit dem Abbiegen zum Gegenverkehr werde. Ein Abstand von 1 m sei vorliegend nicht ausreichend, um dem Rechtsfahrgebot Genüge zu tun. Bei einer weiter rechts gewählten Fahrlinie des Drittwiderbeklagten zu 1 wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, jedenfalls aber wären allenfalls geringere Schäden eingetreten (Bd. II Bl. 293 d. A.). Das Landgericht hat indessen richtig erkannt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO nicht dem Schutz des Einbiegenden dient (nachfolgend unter aa)) und der Drittwiderbeklagte zu 1 auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat (bb)), der Beklagten zu 1 aber ihrerseits ein schuldhafter, unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last fällt (cc)).

aa) Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO dient nach herrschender Meinung - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (Bd. II Bl. 247 d. A. unten) - dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht aber dem Schutz des kreuzenden oder einbiegenden Seitenverkehrs (BGHZ 9, 6, 11 f.; BGH VersR 1975, 37; OLG Düsseldorf NZV 1988, 151, 152; OLG Oldenburg Schaden-​Praxis 2002, 227; Heß Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO § 2 StVO Rn. 30; Müther in Freymann/Wellner, aaO § 2 StVO Rn. 9). Die Argumentation der Berufung, wenn ein bevorrechtigter Teilnehmer in die untergeordnete Straße einbiege, befänden sich die Fahrzeuge dort im Gegenverkehr (Bd. II Bl. 293 d. A. Abs. 2), geht fehl. Bevor der Einbiegevorgang abgeschlossen ist, kann von einem Gegenverkehr nicht gesprochen werden, weil andernfalls die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung leerliefe. Vorliegend war der Einbiegevorgang aber, wie sich aus dem Sachverständigengutachten zweifelsfrei ergibt, noch nicht abgeschlossen. Wie der Sachverständige überzeugend rekonstruiert hat, befand sich das Beklagten-​Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch in - verkehrswidriger - Kurvenfahrt.

bb) Unbeschadet dessen hat das Landgericht auf Grund der Unfallrekonstruktion durch den Sachverständigen überzeugend festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 das Rechtsfahrgebot beachtet hat (Bd. II Bl. 248 d. A.), so dass ihm gegenüber der links einbiegenden Beklagten zu 1 auch kein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO zur Last fallen kann.

(1) Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut erkennen lässt, nicht starr. Was demnach „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH NZV 1996, 444). Zu beachten ist, dass stets auch ein ausreichender Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten ist, der auf gerader Strecke mit etwa 1 m bemessen werden kann (BGH NZV 1990, 229; Kuckuk in Drees/Kuckuk/Werny, aaO § 2 Rn. 7b; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 2 StVO Rn. 41). Zum Gegenverkehr ist im Regelfall von einem Abstand von 1 m auszugehen. Liegen keine besonderen Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die eigene Fahrspur vom Gegenverkehr in Anspruch genommen wird, reicht auch ein Abstand von 0,50 m von der Mittellinie bei einer Straße, deren Breite ca. 6 m beträgt, aus. Denn dann ergibt sich zu dem ebenso fahrenden Gegenverkehr wiederum der notwendige Sicherheitsabstand von 1 m (Müther in Freymann/Wellner, aaO § 2 StVO Rn. 36).




(2) Nach diesen Grundsätzen überschritt der Drittwiderbeklagte zu 1 den ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraum nicht. Anders als die Berufung meint, ist nicht „äußerst weit rechts“ (so Bd. II Bl. 293 d. A. unten), sondern „möglichst weit rechts“ zu fahren. Das Landgericht hat der maßstabgetreuen Unfallskizze in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Phys. M. zutreffend entnommen, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 zum rechten Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand von unter 1 m einhielt (Bd. II Bl. 249 d. A. oben). Da sich das Fahrzeug der Klägerin deutlich in der rechten Straßenhälfte befand, hätte es von der Beklagten zu 1 ohne Weiteres, wie geboten, rechts umfahren werden können (vgl. Bd. I Bl. 177, 190 d. A.).

(3) Der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472). Der Grundsatz, wonach der Wartepflichtige darauf vertrauen darf, dass sich der Vorfahrtsberechtigte verkehrsgemäß verhält, erfährt insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Wartepflichtigen, dem das Gesetz insoweit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten auferlegt, als er sich nicht darauf verlassen darf, dieser werde nur die rechte Fahrbahnseite befahren. Auf diesem Wege kann die Vorfahrtsregelung als eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen (OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).Der Wartepflichtige hat gegenüber dem Vorfahrtberechtigten der Vorsichtigere und Misstrauischere zu sein. Er darf sich grundsätzlich nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten eines ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers verlassen, sondern muss mit der Möglichkeit rechnen, dass dieser gegen Verkehrsregeln verstoßen könnte. Der Vertrauensgrundsatz darf aber nicht durch übertriebene Anforderungen entwertet werden (Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 240). Der Wartepflichtige braucht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten, solange er es nicht bemerken konnte, nicht zu rechnen. Insbesondere muss er sich nicht darauf einstellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer seine Fahrbahn kreuzen werde (BGH VRS 27, 100, 102). Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht (erst dann) nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers versperrt (KG, Urt. v. 24.09.1998 - 12 U 3282/96, juris Rn. 16). Weitergehende Verpflichtungen hat der Wartepflichtige grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass den Wartepflichtigen, welcher sich vor dem Einmündungsviereck auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrbahnseite befindet, dann nicht der Vorwurf der Vorfahrtverletzung treffen kann, wenn der Bevorrechtigte unter Schneiden der Kurve zum Einbiegen nach links auch noch die Fahrbahnseite, auf welcher sich der Wartepflichtige befindet, in Anspruch nimmt und so mit dem Wartepflichtigen zusammenstößt (OLG Saarbrücken VRS 30, 229, 230; KG VersR 1994, 1085; König in Hentschel/König/Dauer, aaO). In einem solchen Fall kann der Wartepflichtige allenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wenn er bei guter Übersicht bis zur Schnittlinie der Einmündung vorfährt und sich auf ein Schneiden der Kurve durch den Vorfahrtberechtigten nicht einstellt (OLG Frankfurt a. M. DAR 1988, 279; OLG Hamm NZV 1998, 26; König in Hentschel/König/Dauer, aaO).

cc) Hingegen fällt den Beklagten zur Last, dass die Beklagte zu 1 beim Linksabbiegevorgang die gedachte Fahrbahnmitte der untergeordneten Straße nicht, wie geboten, rechts umfahren, sondern entgegen § 1 Abs. 2 StVO grob verkehrswidrig die Kurve geschnitten hat. Der Sachverständige hat die Kollisionsstellung überzeugend dahingehend rekonstruiert, dass die Beklagte zu 1 die für sie verbotene linke Seite des Einmündungstrichters der untergeordneten Straße vor der Fluchtlinie zur bevorrechtigten Straße schräg durchfuhr, um auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes fast quer auf der Fahrbahn des Drittwiderbeklagten zu 1 stand (Bd. I Bl. 188 d. A.). Bei der Abwägung ist in einem solchen Fall zudem auf Seiten des Vorfahrtberechtigten eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen; denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Einmündungsbereich typischerweise (OLG Oldenburg Schaden-​Praxis 2002, 227; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).

d) Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände überzeugt auch die Abwägung des Landgerichts, dass die Beklagten die alleinige Haftung trifft und die einfache Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin zurücktritt. Die Berufung meint, soweit die Beklagte zu 1 weiter rechts hätte fahren bzw. den Abbiegebogen größer hätte wählen können, sei dies bereits im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung mit 1/3 berücksichtigt worden (Bd. II Bl. 291 d. A.). Diese Sichtweise wird jedoch dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1 nicht gerecht. Wie ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass dem Drittwiderbeklagten zu 1 ein Pflichtverstoß zur Last fällt. Hingegen hat die Beklagte zu 1, die für den Unfallgegner zunächst nicht sichtbar war, durch ihr verkehrswidriges Fahrmanöver die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß gesetzt.

3. Schließlich macht die Berufung ohne Erfolg geltend, die Kostenpauschale sei mit einem Betrag von 20 € an Stelle der vom Landgericht angesetzten 25 € ausreichend und angemessen (Bd. II Bl. 294 d. A.). Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (NJW-​RR 2015, 223, 227 Rn. 62 m. w. Nachw.; 2018, 86, 91 Rn. 50; ebenso Knerr in Geigel, aaO Kap. 3 Rn. 106), von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, ist die Kostenpauschale in Höhe von 25 € berechtigt. Insoweit ist zu bemerken, dass die Beklagte zu 1 selbst im Rahmen der - entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 2. allerdings dem Grunde nach nicht berechtigten - Widerklage von einer Kostenpauschale von 25 € ausgegangen ist und davon 2/3, also 16,67 €, geltend gemacht hat (Bd. I Bl. 52 d. A.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Kosten der (einfachen) Nebenintervention hat die Beklagte zu 1 selbst zu tragen (vgl. § 101 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

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