1. | Bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung der untergeordneten Straße erstreckt sich der geschützte Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter, sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmigen Erweiterung. |
2. | Der Vorfahrtberechtigte hat beim Abbiegen in die untergeordnete Straße grundsätzlich die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren. |
3. | Der Wartepflichtige darf bis an die Grenze des Einmündungstrichters (Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält. |
die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.672,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zuzüglich weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 397,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
1. | die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 2.917,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
2. | festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, den entstandenen Hochstufungsschaden, für die Beklagte zu 1 resultierend aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Regulierung des Schadens auf Grund des Unfalls am 26.03.2015 in S., mit einer Haftungsquote von 2/3 auszugleichen und |
3. | die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 weitere 1.821,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin 3.607,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Widerklage abzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.03.2017 (Aktenzeichen 1 O 302/15) abzuändern und die Klage abzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.03.2017 (Aktenzeichen 1 O 302/15) abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Widerbeklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.03.2017 (Aktenzeichen 1 O 302/15) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin 3.607,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |