Das Verkehrslexikon

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Vorfahrtrecht und Kurvenschneiden an einer trichterförmig erweiterten Einmündung

Vorfahrtrecht und Kurvenschneiden an einer trichterförmig erweiterten Einmündung




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Vorfahrtregel "rechts vor links" (gleichberechtigte Straßen, Parkflächen, mehrere nebeneinander einmündende Nebenstraßen)

Schneiden von Kurven

Linksabbiegen




BGH v. 09.07.1965:
Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße.

OLG Hamm v. 18.06.1997:
Die gesamte Kreuzungsfläche bildet den Vorfahrtbereich, und zwar in ganzer Fahrbahnbreite. Das Vorfahrtsrecht gilt grundsätzlich auf der bevorrechtigten Straße auch bei vorschriftswidrigem Linksfahren. Bei trichterförmig erweiterter, vorfahrtberechtigter Einmündung hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße. - Grundsätzlich muss derjenige, der aus einer trichterförmig erweiterten Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen will, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren. Der vorfahrtberechtigte Linksabbieger muss einen weiten Bogen fahren, wobei er beim Abbiegen die gerade Linie, die die Mitte der verlassenen Straße am Beginn des Kreuzungsbereichs mit der Mitte der Straße nach dem Kreuzungsbereich, in die abgebogen wird, verbindet, nicht überfährt.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtberechtigten Einmündung hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße. Die Vorfahrt besteht auch dann, wenn er beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet.



OLG Saarlouis v. 29.03.2018:

1.  Bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung der untergeordneten Straße erstreckt sich der geschützte Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter, sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmigen Erweiterung.

2.  Der Vorfahrtberechtigte hat beim Abbiegen in die untergeordnete Straße grundsätzlich die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren.

3.  Der Wartepflichtige darf bis an die Grenze des Einmündungstrichters (Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält.


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