1. |
Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind aber andererseits auch geboten; auf sie kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (Anschluss an BGH, 19. August 1993, 4 StR 627/99, BGHSt 39, 291; BGH, 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1220/15, VRR 2015, Nr. 11, 2]).
|
2. |
Hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist die Mitteilung erforderlich, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist. Denn nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1220/15, VRR 2015, Nr. 11, 2).
|
3. |
Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten stützt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben (Anschluss u.a. an: BGH, Beschluss vom 2. April 2015, 3 StR 103/15; 19. November 2014, 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71, [jeweils bei juris]; 6. Mai 2014, 5 StR 168/14, NStZ-RR 2014, 244 und 17. Juni 2014, 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305).
|