1. |
Bei einem Umweg besteht erst wieder Versicherungsschutz, wenn sich die Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Umweg beendet ist (Anschluss an BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 60).
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2. |
Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Umweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Beispiel der Beschaffenheit des Weges steht.
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3. |
Die Nichterweislichkeit des Umstandes, dass ein Versicherter sich zum Unfallzeitpunkt trotz festgestellten Umwegs auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg befand, geht zu seinen Lasten.
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