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Eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr kommt bei einem Fußgängerunfall nur in Ausnahmefällen in Betracht. Auch ein grob fahrlässigen Verhalten genügt dafür nicht. Mangels weiterer erschwerender Umstände ist auch zu berücksichtigen, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war. Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen.
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