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Fährt ein Kraftfahrer beim Ausparken mit seinem Fahrzeug auf einen vor dem Fahrzeug stehenden Fußgänger zu, um diesen zum Beiseitetreten zu nötigen, und schlägt dieser sodann mit der Faust auf die Motorhaube, ohne dass insoweit ein Rechtfertigungsgrund eingreift, verwirklicht sich grundsätzlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, so dass der - vom Fahrer personenverschiedene - Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs sich eine Mithaftung anrechnen lassen muss. In diesem Fall kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein.
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