1. | Nach der gesetzlichen Systematik ist der Käufer beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist (BGH, 9. März 2011, VIII ZR 266/09). Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine in der nach dem Vorbringen des Käufers nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung liegende Pflichtverletzung erheblich und der Anspruch nicht kraft Gesetzes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. |
2. | Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Das Wissen des Herstellers muss sich der Vertragshändler nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, 5. Januar 2017, 28 U 201/16, OLG Celle, 30. Juni 2016, 7 W 26/16), weil dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, 2. April 2014, VIII ZR 46/13). |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.960,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs Skoda ... Roomster Style 1,6 I TDI; 77 kW/105 PS, 5-Gang-Schaltung, Farbe: Black-Magic Perleffekt, Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu zahlen; |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche anwaltliche Gebühren in Höhe von 1.100,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
3. | festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. |
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. |
die Berufung zurückzuweisen. |