Angesichts der Tatsache, dass nicht nur das Fahrzeug des Klägers umzurüsten ist, sondern eine sehr große Zahl von Fahrzeugen bundesweit und gegebenenfalls auch darüber hinaus, ist die Rücktrittserklärung des Klägers jedenfalls deshalb unwirksam, weil er der Beklagten eine Nachbesserungsfrist von zwei Wochen und damit keine angemessene Frist gesetzt hat |