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OLG Oldenburg Beschluss vom 05.05.2017 - 6 U 46/17 - Unangemessene Nachbsserungsfrist von 2 Wochen

OLG Oldenburg v. 05.05.2017: Eine Nachbesserungsfrist von 2 Wochen ist bei einem Dieselskandalfahrzeug zu kurz


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 05.05.2017 - 6 U 46/17) hat entschieden:

   Angesichts der Tatsache, dass nicht nur das Fahrzeug des Klägers umzurüsten ist, sondern eine sehr große Zahl von Fahrzeugen bundesweit und gegebenenfalls auch darüber hinaus, ist die Rücktrittserklärung des Klägers jedenfalls deshalb unwirksam, weil er der Beklagten eine Nachbesserungsfrist von zwei Wochen und damit keine angemessene Frist gesetzt hat



Siehe auch

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“

und

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das Landgericht die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen hat.

Das Landgericht hat zu Recht offengelassen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, da die Rücktrittserklärung des Klägers jedenfalls deshalb unwirksam ist, weil der Kläger der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Kläger hat der Beklagten eine Frist von etwa zwei Wochen eingeräumt, um die von ihm als Mängel angesehenen Probleme zu beseitigen. Diese Frist war, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, unter den gegebenen Umständen zu kurz. Es mag durchaus sein, dass eine Mängelbeseitigungsfrist von zwei Wochen in vielen Fällen ausreicht und dem Nachbesserungspflichtigen zuzumuten ist. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist sind aber immer die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Es ist hier jedoch nicht so, dass nur das Fahrzeug des Klägers umzurüsten ist, sondern eine sehr große Zahl von Fahrzeugen bundesweit und gegebenenfalls auch darüber hinaus. Letztlich handelt es sich bei dem Diesel-​Skandal um ein Problem von globalen Ausmaßen. Dieser Einsicht verschließt sich der Kläger weiterhin.




Es verhält sich gerade nicht so, dass die Beklagte oder der hinter ihr stehende VW-​Konzern die Nachbesserung verweigert. Vielmehr hat der Kläger selbst ein Schreiben der VW AG aus dem Februar 2017 vorgelegt, aus dem sich die Bereitschaft zur Vornahme der erforderlichen Reparaturarbeiten ergibt. Es ist allgemein bekannt, dass die Umrüstung der Fahrzeuge auf Grund des sogenannten VW-​Skandals nicht nur einzelne Fahrzeuge, sondern eine große Anzahl von Diesel-​Pkw betrifft. Ebenso allgemein bekannt ist auch, dass der VW-​Konzern in Abstimmung mit dem Kraftfahrbundesamt die Nachrüstung der Pkw vornimmt. Das kann angesichts der Zahl der nachzurüstenden Fahrzeuge nicht überall gleichzeitig und gewissermaßen auf Zuruf geschehen. Dass der einzelne Nachrüstungsvorgang nur etwa eine Stunde in Anspruch nimmt, bedeutet dementsprechend nicht, dass die Nachbesserung ohne weiteres sofort vorgenommen werden kann. Unter diesen allgemein bekannten Umständen ist eine Nachbesserungsfrist von nur zwei Wochen viel zu kurz bemessen, ohne dass hier entschieden werden müsste, welche Frist hier angemessen gewesen wäre.

Wie das Landgericht ebenfalls richtig erkannt hat, hat sich der Kläger durch die Kündigungserklärung zwei Tage nach Ablauf der von ihm gesetzten - zu kurzen - Frist um die Möglichkeit gebracht, nach Ablauf einer angemessenen Frist, in die sich die zu kurze Frist umgewandelt hätte (vgl. dazu Palandt-​Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, §£281 Rn. 10 m.w.N.), den Rücktritt zu erklären.

Mit diesen Kernargumenten der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Berufung nicht auseinander. Worüber bei dieser Sachlage ein Sachverständigengutachten einzuholen sein soll, ist unerfindlich.

Ob eine Gewährleistungshaftung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der im Vertrag vorgesehenen Einschränkung besteht, kann der Senat offenlassen.

II.

Da die Rechtssache keine grundsÄtzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

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