1. | Kommt es bei einem Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahrunfall, muss sich die zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau des Fahrzeugführers ein etwaiges Verschulden "ihres" Fahrers nicht zurechnen lassen. Um einem Beifahrer ein Fehlverhalten des Fahrers zurechnen zu können, bedürfte es einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Daran fehlt es. Dass es sich beim Fahrer um den Ehemann handelte, genügt nicht für eine Zurechnung. |
2. | War die Beifahrerin bei einem Auffahrunfall gerade suchend nach hinuntergefallenen Gegenständen in den Fußraum gebeugt, wodurch der angelegte Sicherheitsgurt seine Schutzfunktion verlor, so kann dies aber wie ein Nichtanlegen des Gurtes zu behandeln sein und die Annahme eines Mitverschuldens i.S.d. §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG in Höhe von 40% rechtfertigen, zumindest, wenn sich gerade in der Aufhebung der Schutzfunktion des Gurtes die schweren Verletzungen der Beifahrerin realisierten. |