Das Verkehrslexikon

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Sicherheitsgurt - Sicherheitsgurte - Anschnallgurte - Verletzung der Anschnallpflicht - Mithaftung bei Personenschaden - Insassen - Mitfahrer - Beifahrer - Oldtimer -

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Zivilrecht - Mitverschulden

- Sicherheitsgurte in Oldtimern
- Sicherheitsgurte in Linienbussen
- Sicherheitsgurte im Kreisverkehr
- Liegendtransporte in Bussen
- Helmpflicht
- Kindersicherung im Kfz
- Ausnahmen von der Gurtpflicht
- Befreiung von der Gurtpflicht
- Tateinheit - Tatmehrheit



Einleitung:


Der nunmehr seit einigen Jahrzehnten in den Fahrzeugen vorhandene Sicherheitsgurt trägt - ebenso wie der Schutzhelm für Kradfahrer - zu einer erheblichen Senkung der Verkehrsopferzahlen bei; darüber können auch immer mal wieder aufflammende Diskussionen über Gurtverletzungen nicht hinwegtäuschen.

Allerdings gibt es zahlreiche - meistens Berufskraftfahrer und entsprechendes Begleitpersonal betreffende - Ausnahmen von der Anschnallpflicht.


Für Kfz-Führer besteht keine Anschnallpflicht bei Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, beim Rückwärtsfahren sowie bei Fahrten auf Parkplätzen.

Das Problem des Mitverschuldens beim Erleiden von Verletzungen durch Verkehrsunfall wegen Verletzung der Gurtpflicht beschäftigt die Gerichte stets aufs neue, insbesondere wegen der Frage, mit welchem Prozentsatz ein derartiges Mitverschulden angesetzt werden soll.

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Allgemeines:


Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung

OLG Düsseldorf v. 24.10.1990:
Der Sicherheitsgurt ist nur dann "angelegt" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird.




BGH v. 12.12.2000:
Die Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nach StVO § 21a Abs 1 S 1 besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.

LG Mainz v. 15.01.2003:
Die Festhaltepflicht des Fahrgastes in einem Omnibus dient nicht dem Zweck, den Busunternehmer vor Beschädigung an seinem Fahrzeug zu schützen; dies gilt auch für die Anschnallpflicht.

AG Köln v. 14.03.2005:
Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.

AG Halle-Saalkreis v. 15.07.2005:
Eine punktförmig ausgebildete Einschlagstelle im linken oberen Drittel der Frontscheibe, ein nach vorn umgebogenes Lenkrad, das Fehlen von erkennbaren Schmelzspuren an der Gurtzunge und das Fehlen einer Arretierung des Sicherheitsgurtes sind Indizien, die in ihrer Gesamtheit dafür sprechen, dass der Fahrzeugführer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Anschnallpflicht des § 21a StVO verstoßen hat. Dieses Unterlassen rechtfertigt eine Mitverschuldensquote von einem Drittel.

OLG Celle v. 24.11.2005:
Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.

OLG Hamm v. 29.10.2007:
Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn der Betroffene das Gurtschloss zwar verriegelt, den Schultergurt jedoch nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt hat.

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Zivilrecht - Mitverschulden:


Mitverschulden und Mitverursachung

BGH v. 30.09.1980:
Das Berufungsgericht kann, wenn es über einen aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzanspruch eines nicht angegurteten Verletzten entschieden hat, die Revision nur für den auf die Verletzung der Anschnallpflicht gegründeten Einwand des Mitverschuldens und nicht für den gleichzeitig beschiedenen Einwand des Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalls zulassen (Anschluss BGH, 1980-03-25, VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397).

BGH v. 02.11.1982:
Der Beifahrer auf dem Vordersitz eines Pkw's, der vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht benutzt, muss sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB eine Kürzung seiner Ersatzansprüche wegen einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese durch das Anschnallen hätten verhindert werden können. Ein Mitverschulden der als Beifahrerin mitfahrenden Ehefrau liegt jedoch nicht darin, dass sie ihren Ehemann als den Halter des Wagens nicht zur Nachrüstung mit Sicherheitsgurten angehalten hat.

BGH v. 29.09.1992:
Einem Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch die Benutzung des Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, kann das Nichtangurten nur dann nicht nach BGB § 254 Abs 1 als Mitverschulden angelastet werden, wenn für ihn nach StVO §§ 21a Abs 1, 46 Abs 1 S 1 Nr 5b keine Gurtanlegepflicht bestand bzw wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach StVO § 46 Abs 1 S 1 Nr 5b von der Straßenverkehrsbehörde hätte erteilt werden müssen, falls er eine solche beantragt hätte.

BGH v. 20.01.1998:
Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Einzelfall den Geschädigten trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB von der Mithaftung für die Unfallschäden freizustellen.

OLG Karlsruhe v. 09.07.1999:
Den Beifahrer trifft ein Mitverschulden, wenn er in einem nur mit zwei Rücksitzen versehenen und demzufolge auch nur mit zwei Sicherheitsgurten ausgestatteten Pkw (Sportwagen) neben zwei weiteren Personen in der Mitte der Rückbank ohne Anschnallmöglichkeit mitfährt und bei einem Verkehrsunfall durch Herausschleudern aus dem Fahrzeug schwere Kopf- und Beckenverletzungen erleidet (Mithaftung von 20%).

OLG Düsseldorf v. 15.09.2000:
Die Beweislast, dass der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, trägt der Schädiger. Der Beweis kann auch durch Indizien in der Form des Anscheinsbeweises geführt werden. Die Verletzung der Anschnallpflicht fällt gegenüber einer Vorfahrtverletzung mit einem Drittel ins Gewicht, wenn die Unfallverletzungen und ihre materiellen Folgen überwiegend durch das Nichtanschnallen verursacht worden sind.

BGH v. 12.12.2000:
Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (BGB § 254 Abs 1) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr. , vgl. BGH, 29. September 1992, VI ZR 286/91, BGHZ 119, 268, 270 mwN).

LG Frankfurt am Main v. 30.12.2004:
Der Anscheinsbeweis spricht für einen nicht angelegten Sicherheitsgurt, wenn der Geschädigte aus dem Fahrzeug geschleudert wird (1/3 Mitverschulden).

OLG Koblenz v. 07.03.2005:
Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung (Haftungsverteilung 70:30 zu Lasten des Nachfolgenden).

OLG Düsseldorf v. 06.03.2006:
Bei dem auf den Verstoß gegen § 21a StVO gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen - ganz oder doch zum Teil - verursacht hat; insoweit verbleibende Zweifel gehen - wie immer beim Einwand des Mitverschuldens - auch hier zu Lasten des Haftpflichtigen.

OLG Brandenburg v. 07.12.2006:
Legt ein Beifahrer im Auto entgegen § 21 a Abs. 1 StVO nicht den Sicherheitsgurt an, so fällt ihm ein Mitverschulden an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last. Dabei kann jedoch keine pauschale Mithaftungsquote angesetzt werden, sondern es kommt darauf an, welche konkreten Verletzungen Folge der Nichtanlegung des Gurtes sind und wie diese im Verhältnis zu Verletzungen stehen, die nicht auf der Missachtung der Gurtanlegepflicht beruhen. Die Frage der Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für die verschiedenen Verletzungen ist die Grundlage einer für jede der verschiedenen Verletzungen gesondert vorzunehmenden Einzelwürdigung, die in eine einheitliche Mithaftungsquote mündet, in die jede als kausal festgestellte Verletzung mit ihrem sich bei den daraus folgenden Schäden zeigenden Gewicht eingeht.

OLG Naumburg v. 27.02.2008:
Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist.

LG Oldenburg v. 09.07.2008:
Wären Gesichtsverletzungen unterblieben, wenn der durch einen Unfall Geschädigte angeschnallt gewesen wäre, so ist von einem erheblichen für seine gesamten Verletzungen ursächlichen Mitverschulden von 40 % auszugehen.

OLG Karlsruhe v. 30.01.2009:
Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem Pkw mitnimmt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnallt.

OLG Saarbrücken v. 31.03.2009:
Hätte ein Kfz-Führer gravierende Verletzungen der Schulter, des Beckens und des Brustkorbes nicht erlitten, wenn er korrekt angeschnallt gewesen wäre. muss er sich wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht (§ 21a StVO) ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen.

OLG Celle v. 16.09.2009:
Wer als Schädiger einen auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt, muss beweisen, dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.




OLG Karlsruhe v. 06.11.2009:
Der durch die Verletzung der Anschnallpflicht begründete Beitrag eines Unfallgeschädigten kann in Ausnahmefällen hinter dem Verursachungsbeitrag des Schädigers zurücktreten (BGH NJW 98, 1137, 1138). Dies kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 80 km/h durch den Fahrzeugführer, beim Geraten auf die Gegenfahrbahn und einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kfz der Fall sein.

OLG Frankfurt am Main v. 04.11.2011:
Wird eine Beifahrerin, die den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, bei einem Unfall, den der alkoholisierte Fahrzeugführer (BAK 1,79 Promille) verursacht, schwer verletzt, so ist ihr ein Mitverschuldensvorwurf zu machen, der mit 25% zu bemessen ist, wenn die Verletzungen ursächlich auf den Verstoß der Anschnallpflicht zurückzuführen sind.

BGH v. 28.02.2012:
Den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre.

OLG München v. 07.06.2013:
Den Insassen eines Pkw´s, der während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (Anschluss BGH, 28. Februar 2012, VI ZR 10/11, NZV 2012, 478).

OLG München v. 12.01.2018:
War die Beifahrerin bei einem Auffahrunfall gerade suchend nach hinuntergefallenen Gegenständen in den Fußraum gebeugt, wodurch der angelegte Sicherheitsgurt seine Schutzfunktion verlor, so kann dies aber wie ein Nichtanlegen des Gurtes zu behandeln sein und die Annahme eines Mitverschuldens i.S.d. §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG in Höhe von 40% rechtfertigen, zumindest, wenn sich gerade in der Aufhebung der Schutzfunktion des Gurtes die schweren Verletzungen der Beifahrerin realisierten.

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Sicherheitsgurte in Oldtimern:


Zur Frage des Mitverschuldens wegen Verletzung der Anschnallpflicht bei Mitfahrern in Oldtimern

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Sicherheitsgurte in Linienbussen:


Linienbus

OLG Hamm v. 14.05.2012:
Wird ein Fahrgast, der den voirhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, beim Überfahren eines Bahnübergangs durch einen Linienbus hochgeschleudert und erleidet dadurch einen Lendenwirbelbruch, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten des Fahrgastes gerechtfertigt, wenn der Busfahrer beim Überqueren der Bahngleise angesichts der Unebenheit des Bahnübergangs zu schnell gefahren ist.

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Sicherheitsgurte im Kreisverkehr:


Kreisverkehr

AG Lüdinghausen v. 30.05.2016:
Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

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Liegendtransporte in Bussen:


Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung

OVG Münster v. 24.03.2010:
Das in § 35i Abs. 2 StVZO (in der seit dem 1.4.2006 geltenden Fassung) geregelte Verbot, Fahrgäste - mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen - in Kraftomnibussen liegend zu befördern, ist wirksam. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich die Änderung des § 35i Abs. 2 StVZO inhaltlich in einer Klarstellung der ohnehin schon geltenden Rechtslage erschöpft (wie Beschluss vom 22.11.2006 8 B 1695/06 -). § 35i Abs. 2 StVZO stellt keine unzulässige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar.

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Helmpflicht:


Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms - Motorradfahrer und Radfahrer Radfahrerschutzhelm - helmfreies Fahren als Mitverschulden?

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Kindersicherung im Kfz:


Kindersicherung im Kfz

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Ausnahmen von der Gurtpflicht:


Taxi - Taxifahrer

OLG Düsseldorf v. 24.10.1990:
Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlegung der vorgeschriebenen Sicherheitsgurte für Taxifahrer gilt nur bei der Fahrgastbeförderung, nicht dagegen bei Leerfahrten.

OLG Rostock v. 22.11.1999:
Dem verletzten Fahrer eines Werttransportfahrzeugs fällt ein Verstoß gegen die Gurtpflicht nicht als Mitverschulden zur Last, weil er von dieser Pflicht in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 a Ziffer 1 StVO auch bei kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen wegen der dadurch potentiell eintretenden Gefahrenlage befreit ist.

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Befreiung von der Gurtpflicht:


VG Köln v. 15.09.2006:
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b kann von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO im Ausnahmewege befreit werden, wenn dem Betreffenden das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der ausdrücklich bestätigt werden muss, dass der Betreffende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anlegepflicht befreit werden muss; die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. Handelt es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

OVG Lüneburg v. 26.02.2015:
Ein Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer hat nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts, wenn die Benutzung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, weil mit der Nutzung für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche ärztlicherseits bestätigt werden können (wie BGH, Urt. v. 29.9.1992 - VI ZR 286/91 -, BGHZ 119, 268).

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Tateinheit - Tatmehrheit:


Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

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