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Kollidiert ein im Einsatz befindlicher Rettungswagen beim Überholen mit einem Linksabbieger, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob das Rettungsfahrzeug gem. § 35 Abs. 5a StVO im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall von den Vorschriften der StVO befreit war, darauf an, ob höchste Eile geboten war, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Beurteilung, ob dies der Fall war, kommt es nicht auf die Betrachtung ex post an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Einsatzfahrer sich nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (Anschluss OLG Düsseldorf, 6. Januar 2010, IV-3 RBs 95/09)
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