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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2010 - IV-3 RBs 95/09 - Fahrzeuge eines beliebigen Rettungsdienstes genießen stets Sonderrechte

OLG Düsseldorf v. 06.01.2010: Zum Begriff "Fahrzeuge des Rettungsdienstes"




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 06.01.2010 - IV-3 RBs 95/09) hat entschieden:

  1.  Zum Begriff "Fahrzeuge des Rettungsdienstes"

  2.  Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge i.S.d. § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes.

Siehe auch
Sonderrechte
und
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Krefeld hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € verhängt.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 21. März 2009 als an diesem Tage eingesetzter Fahrer in Krefeld den Nassauer Ring mit einem Notarztwagen, in dem sich auch der als Notarzt eingesetzte Zeuge Dr. R. befand. Von der Einsatzzentrale des ärztlichen Notdienstes war ein Notruf mit Hinweis auf eine Person mit akuter Atemnot und Brustschmerz, und damit Verdacht auf einen Herzinfarkt, weitergeleitet worden. Das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug wurde in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h durch eine mobile Radarüberwachungsanlage erfasst.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Betroffene nicht befugt gewesen sei, Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch zu nehmen. Diese Rechte seien "in erster Linie" für den "Rettungsdienst" vorgesehen. Der von dem Betroffenen geführte Notarztwagen sei nicht als "Rettungsfahrzeug" in diesem Sinne anzusehen. Ein Notfall habe auch nicht vorgelegen, denn bei Vorliegen eines solchen wäre es sinnvoller gewesen, einen "Rettungswagen" zu dem Patienten zu schicken.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Freispruch.





II.

Die Rechtsbeschwerde war durch den Einzelrichter zutreffend zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts dient dazu, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausbildung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist (vgl. BGH St 24, 15, 21/22; OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 85, 373; OLG Hamm NJW 1995, 2937 mwN). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Senat ist aufgerufen, zur Begrifflichkeit der Fahrzeuge des Rettungsdienstes iSd § 35 Abs. 5a StVO und zur Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Fahrer derartiger Fahrzeuge rechtsfortbildend Stellung zu nehmen.

2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung geboten, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortdauern würden und die Gefahr der Wiederholung in einer fehlerhaften Rechtsanwendung droht (vgl. BGH St 24, 15, 22; Senat, NZV 1992, 497; NStZ 1991, 395, 396; VRS 78, 140; OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 88, 211). Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn es ist angesichts der Urteilsbegründung zu befürchten, dass das Amtsgericht auch in künftigen Entscheidungen rechtsfehlerhaft die Anwendung des § 35 Abs. 5 a StVO in vergleichbaren Fällen ablehnen wird.

3. Gemäß § 35 Abs. 5a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und damit auch von der Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Bei Einsatzfahrten, bei denen es wegen einer akuten Notsituation für eine betroffene Person dringend geboten ist, schneller zum Einsatzort zu gelangen, als es bei Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften möglich wäre, sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung insgesamt nicht anwendbar (vgl. BayObLG St 1983, 37, 38). Diese Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge eines Rettungsdienstes, dessen Träger ein privates Unternehmen ist (vgl. BGH 3. Zivilsenat, NJW 1991, 2954; OLG Köln VRS 59, 382, 383). Zudem ist für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht erforderlich, dass für die entsprechende Einsatzfahrt am Fahrzeug befindliche Warneinrichtungen (Signalhorn und Blinklicht) eingeschaltet sind oder überhaupt am Fahrzeug angebracht sind (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen, VM 1975, 70; KG NZV 2005, 636; 2003, 481, 482; OLG Köln NZV 1996, 237).

In § 35 StVO werden Fahrzeuge des Rettungsdienstes begrifflich nicht näher beschrieben. Aus dem Regelungsgehalt und dem gesamten Inhalt der Vorschrift wird indessen deutlich, dass es sich dabei um Fahrzeuge handelt, die dazu eingesetzt werden, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Soweit ergänzend § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO zur Begriffsbestimmung herangezogen wird, ergibt sich keine weitergehende verbindliche Definition. In dieser Vorschrift werden Fahrzeuge des Rettungsdienstes dahingehend näher beschrieben, "die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind". Zu diesen Fahrzeugen zählen naturgemäß ohne weiteres Krankentransportfahrzeuge. Indessen kann auch aus dieser Formulierung nicht abschließend entnommen werden, welchen technischen oder einsatztechnischen Charakter ein Fahrzeug des Rettungsdienstes aufweisen muss.




Die Eintragung im Fahrzeugschein kann aber nach Auffassung des Senats bereits deshalb keine verbindliche Regelung entfalten, weil nicht alle Fahrzeuge des Rettungsdienstes auch als Krankenkraftwagen anzusehen sind. Dies gilt insbesondere für die auch im vorliegenden Fall relevanten Notarztwagen, die bereits infolge ihrer Bauart und technischen Ausstattung nicht zum Krankentransport vorgesehen sind, sondern ausschließlich der schnelleren Beförderung des Notarztes zum Einsatzort dienen. Auch bei Fahrzeugen, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden, fehlt die Eigenschaft des Krankenkraftwagens, ohne dass es ernsthaft zweifelhaft erscheint, dass auch diese Fahrzeuge zum Rettungsdienst gehören (ebenso OVG Lüneburg ZfSch 1997, 397).

Nach spezifischen landesrechtlichen Regelungen sind Rettungsdienstfahrzeuge diejenigen, die mit landesrechtlicher Genehmigung Fahrten zur Wahrnehmung der in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer aufgeführten Aufgaben des Rettungsdienstes durchführen (vgl. OVG Münster NZV 2000, 514, 515). Gemäß § 2 Abs. 1 RettG NW umfasst die sog. Notfallrettung die bei Notfallpatienten am Notfallort durchzuführenden lebensrettenden Maßnahmen. In § 3 Abs.2 RettG NW werden Notarzt-Einsatzfahrzeuge als der Notfallrettung dienende Personenkraftwagen zur Beförderung von Notärzten beschrieben.

Aus all diesen aufgeführten Kriterien lässt ohne weiteres zur begrifflichen Eingrenzung anführen, dass jedenfalls alle Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, nämlich Notfallrettung oder Krankentransport, als entsprechend qualifizierte Fahrzeug iSd § 35 Abs. 5a StVO zu betrachten sind (so auch OVG Münster, aaO).

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich vorliegend bei dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug um einen Notarztwagen, mit dem der Zeuge Dr. R... als eingesetzter Notarzt zum Einsatzort befördert worden war. Unter Berücksichtigung der vorstehend herausgestellten Kriterien unterliegt es nach Auffassung des Senats keinem durchgreifenden Zweifel, dass ein dermaßen qualifiziert eingesetztes Fahrzeug als Fahrzeug des Rettungsdienstes iSd § 35 Abs. 5a StVO einzustufen ist.

4. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt iSd § 35 Abs. 5a StVO handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte, an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls und der beschriebenen Krankheitssymptome für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, aaO; BayObLG VRS 59, 385; OLG Köln VRS 59, 382, 383).

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Amtsgerichts zu dem Inhalt des von der Einsatzzentrale des ärztlichen Notdienstes weitergeleiteten Notrufes unterliegt es nach Auffassung des Senats keinem ernsthaften Zweifel, dass aus der Sicht des Betroffenen wegen des naheliegenden Verdachts auf Herzinfarkt eine sofortige und schnelle Maßnahme unter Außerachtlassung der Geschwindigkeitsregelungen des § 3 Abs. 3 StVO zwingend geboten war.

5. Abgesehen von alledem hätte sich das Amtsgericht auf der Grundlage seiner (rechtsfehlerhaften) Auffassung konsequenterweise mit der Frage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und deren positiver Beantwortung befassen müssen (vgl. dazu BayObLG VRS 59, 385; OLG Hamm VRS 19, 198, 200; OLG Köln VRS 59, 382, 384).



III.

Da entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ausreichende Feststellungen zu den qualitativen Eigenschaften des zur vermeintlichen Tatzeit benutzten Fahrzeugs getroffen worden sind und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 5a StVO ohne weiteres beurteilt werden kann, konnte der Senat selbst in der Sache entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 465, 473 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG.

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