1. | Der Ersatzanspruch des Fußgängers, den keine Gefährdungshaftung trifft, darf gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden,, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Erforderlich hierfür ist die Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trifft dabei Fahrer und Halter des Kfz. |
2. | Berücksichtigt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung nicht, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. |