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Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einfach aus Unachtsamkeit das Rotlicht übersehen hat oder ob er aufgrund der Blendung durch die Sonne bei unsicherer Lichtzeichenregelung unvorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, ist die Schwere der groben Fahrlässigkeit jedenfalls so hoch zu bewerten, dass eine mindestens 50- %-ige Leistungsfreiheit sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Missachten des Rotlichts im Straßenverkehr einen besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen ist.
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