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Landgericht Münster Urteil vom 20.08.2009 - 15 O 141/09 - Leistungskürzung bei einem Verkehrsunfall nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß

LG Münster v. 20.08.2009: Bemessung der Quote der Leistungskürzung bei einem Verkehrsunfall nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß


Das Landgericht Münster (Urteil vom 20.08.2009 - 15 O 141/09) hat entschieden:

   Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einfach aus Unachtsamkeit das Rotlicht übersehen hat oder ob er aufgrund der Blendung durch die Sonne bei unsicherer Lichtzeichenregelung unvorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, ist die Schwere der groben Fahrlässigkeit jedenfalls so hoch zu bewerten, dass eine mindestens 50- %-ige Leistungsfreiheit sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Missachten des Rotlichts im Straßenverkehr einen besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen ist.


Siehe auch

Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

und

Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße





Tatbestand:


Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung, Versicherungsscheinnummer ..., geltend. Es gelten die AKB 2008 der Beklagten, Stand 01.07.2008.

Am 18.07.2009 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und einem anderen Fahrzeug an einer Ampelkreuzung. Bei dem Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von mindestens 16 865,73 €. Im OWi-Verfahren 99 Js 844/08 StA N. wurde die Klägerin vom Amtsgericht C. wegen eines Rotlichtverstoßes zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt.

Die in Anspruch genommene Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 50 % reguliert.

Die Klägerin behauptet, sie sei davon überzeugt, dass die Ampel für sie Grün gezeigt habe. Dies sei ihre subjektive Auffassung. Im Übrigen habe die Sonne so gestanden, dass sie geblendet worden sei und den Unterschied zwischen Rot und Grün nicht habe sehen können. Sie ist der Ansicht, jedenfalls subjektiv sei der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie 8 432,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 sowie außergerichtliche Gebühren in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Sie behauptet, die Klägerin sei bei Rot gefahren und habe dabei grob fahrlässig gehandelt. Sie beruft sich auf teilweise Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 2 VVG und ist der Ansicht, sie könne sich auf einen „mittleren Grad“ der groben Fahrlässigkeit berufen, was eine Leistungsfreiheitsquote von 50 % rechtfertige. Es sei auch grob fahrlässig, in die Kreuzung einzufahren, wenn die Ampel nicht richtig erkennbar gewesen sein sollte.

Die OWi-Akte Staatsanwaltschaft N 99 Js 844/08 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurde mit Einverständnis beider Parteien verwertet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet, da sich die Beklagte zu Recht auf eine mindestens hälftige Leistungsfreiheit gemäß der Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten beruft, der seinem Inhalt nach § 81 Abs. 2 VVG n.F. entspricht. Da die Regelung gegenüber der anwendbaren Regelung des § 61 VVG a.F. für die Klägerin günstiger ist, findet diese Anwendung.

Die Voraussetzungen für die Anspruchskürzung liegen vor. Die Klägerin hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin trotz einer für sie rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und dadurch den Verkehrsunfall verursacht hat.

Ausweislich der Aussage des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2009 im OWi-Verfahren vor dem Amtsgericht C., mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben, sprang unmittelbar nach dem Unfall die Fahrradampel der B-Allee in Richtung O-Straße auf Grün. Vor dem Hintergrund, dass vor dem Umspringen dieser Ampel auf Grün der Gegenverkehr der O-Straße in Richtung B-Allee schon mindestens 7 Sekunden lang Grünlicht hatte, was auch der Zeuge I. bestätigt hat, steht fest, dass der diese Straßenachse kreuzende Verkehr bereits Rotlicht hatte. Da die Klägerin diese kreuzende Straße befuhr, steht fest, dass die Ampel für sie bereits mehrere Sekunden lang Rotlicht angezeigt haben muss. Es gibt keinerlei Anlass, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen ist festzustellen, dass beide kein eigenes Interesse an dem Ausgang des OWi-Verfahrens hatten. Es handelt sich um neutrale Zeugen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Klägerin bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.

Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass darin nicht nur ein besonders schwerwiegender objektiver Pflichtverstoß zu sehen ist, sondern dass die Klägerin auch grob fahrlässig handelte, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei unbeachtet gelassen hat, was ihr in dieser Situation hätte einleuchten müssen.

Angesichts der Vielzahl der zu verarbeitenden Eindrücke und Informationen unterlaufen jedem Kraftfahrer Fehler. Auch bei einem besonders sorgfältigen und aufmerksamen Kraftfahrer wird es gelegentlich vorkommen, dass er Verkehrseinrichtungen übersieht und/oder Verkehrsvorschriften übertritt. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers sind jedoch unterschiedlich hoch. Sie hängen von der jeweiligen Verkehrssituation und von der Art der im Einzelfall zu beachtenden Verkehrsvorschriften ab. Zu den Verkehrseinrichtungen, die jeder Kraftfahrer mit besonderer Sorgfalt zu beachten hat, gehören die Verkehrssignalanlagen. Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, insbesondere wenn sie für einen Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind auch besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach der die Missachtung eines roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist. Gleichwohl ist das Überfahren einer roten Ampel in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, VersR 2003, 364 m.w.N.). Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss erwartet werden, dass er an einer Kreuzung konzentriert die Ampelschaltung an einer Verkehrssignalanlage wahrnimmt und beachtet (vergl. OLG Hamm, NZV 2005, 95, zitiert bei Juris; BGHZ 119, 147).




Ob das Verhalten des Kraftfahrers auch subjektiv als unentschuldbar angesehen werden muss, hängt von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGHZ 119, 147).

Hier liegt auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares – das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes – Fehlverhalten vor, das die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit erfüllt.

Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände sind vor diesem Hintergrund die objektiven oder ggf. die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Annahme eines Ausnahmefalles hier gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie habe aufgrund der Sonnenblendung einen falschen Eindruck von dem Licht der Ampel erhalten. Die Klägerin fuhr ausweislich der Verkehrsunfallskizze aus der OWi-Akte in westliche Richtung. Zu der Tageszeit des Verkehrsunfalls könnte das Sonnenlicht von vorne links eingefallen sein. Möglicherweise hätte dies zwar dazu führen können, dass die Klägerin geblendet wurde, nicht jedoch dazu, dass ein sogenanntes „Phantomgrün“ erschien. Dies ist technisch unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Wenn hingegen die Klägerin – was sie jedenfalls in den Schriftsätzen anzudeuten scheint – durch Sonnenblendung die Ampel nicht hätte richtig erkennen können, wäre es gleichwohl als grob fahrlässig einzustufen, wenn sie sich auf ihre subjektive Einschätzung verlassend in den Kreuzungsbereich einfährt. Wenn sich ein Fahrer aufgrund einer Sonnenblendung nicht ganz sicher ist, welche Farbe die Lichtzeichenanlage anzeigt, darf er unter keinen Umständen einfach in den Kreuzungsbereich einfahren, sondern muss entweder sicherstellen, dass er die richtige Farbe ermitteln kann oder – wenn dies unmöglich ist – sich langsam in den Kreuzungsbereich herein tasten und dabei jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden. Dies hat die Klägerin vorliegend nicht getan. Selbst wenn es stimmen sollte, dass sie subjektiv von Grünlicht ausgegangen sein sollte, hätte sie sich im Falle einer Blendung durch die Sonne nicht darauf verlassen dürfen, sondern die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass sie sich täuscht. Durch eine entsprechend angepasste Fahrweise wäre es dann auch nicht zu dem Unfall gekommen. Insofern hätte die Klägerin auch in diesem Fall subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Ein den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht werdender Fahrer hätte sich sorgfältiger um die Ermittlung der tatsächlichen Ampelfarbe gekümmert.


Es mag sein, dass die Klägerin tatsächlich infolge von Unachtsamkeit subjektiv von Grünlicht ausgegangen ist. Das vermag indes nach dem Vorgenannten lediglich Vorsatz, nicht jedoch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen.

Nach Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten ist die Beklagte somit aufgrund des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Wie und nach welchen Maßstäben die hiernach gebotene Quotenbildung zu erfolgen hat, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. In der Literatur werden für § 81 Abs. 2 VVG n.F., der inhaltlich der Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten entspricht, verschiedene Modelle vorgeschlagen.

Teilweise wird vorgeschlagen, die Leistungspflicht des Versicherers generell auf maximal 50 % zu beschränken (vergl. Baumann „Quotenregelung contra Alles – oder Nichts-Prinzip im Versicherungsfall – Überlegungen zur Reform des § 61 VVG „R+S 2007“, 1).

Teilweise wird vertreten, der reine Vorwurf der groben Fahrlässigkeit führe immer schon dann, wenn der VN keine ihn entlastenden Umstände vortrage, zu einer völligen Leistungsfreiheit (vergleiche Veith, „Das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG“ Versicherungsrecht 2008, 1580).



Teilweise wird – worauf sich auch die Beklagte stützt – empfohlen, grundsätzlich von einem „Einstiegswert“ von 50 % auszugehen. Beiden Parteien soll dann die Möglichkeit eröffnet werden, besondere Umstände des Einzelfalls vorzutragen und dann auch zu beweisen, die zu einer Verschiebung der Quote nach oben oder unten führen (vgl. Langheit, die Reform des VVG, NJW 2007, 3665; Weidner, Schuster „Quotelung von Entschädigungsleistungen bei grober Fahrlässigkeit des VN in der Sachversicherung nach neuem VVG“, R+S, 2007, 363; Felsch „Neuregelung von Obliegenheiten und Gefahrerhöhung“, R+S 2007, 585 (jedenfalls für den Fall der Quotelung bei Obliegenheitsverletzungen); ebenso im Ergebnis Grote, Schneider, „Das neue VVG“ BB 2007, 2689; Unberath, „Die Leistungsfreiheit des Versicherers – Auswirkungen der Neuregelung auf die Kraftfahrtversicherung“, NZV 2008, 537).

Ein anderer Teil der Literatur lehnt sämtliche vorgenannten Modelle mit der Begründung ab, dass Gerechtigkeitsbedenken bestünden, jeden Fall der groben Fahrlässigkeit gleich zu behandeln (vergl. Günther, Spielmann „Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung (Teil 2)“, R+S 2008, 177; Pohlmann, Versicherungsrecht 2008, 437).




Nach Auffassung der Kammer sind die ersten beiden Meinungen schon deshalb abzulehnen, da eine derart starre Bewertung (stets 50 % beziehungsweise stets leistungsfrei) der Intention des § 81 Abs. 2 VVG nicht gerecht wird. Dort ist ausdrücklich von einer Kürzung der Leistung gemessen am Grad der Schwere des Verschuldens die Rede. Dem würde eine stets gleichlautende Quote nicht gerecht.

Die Kammer hält es nicht für überzeugend, stets von einem „mittlerer Einstiegswert“ von 50 % auszugehen, da dies den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls unter Umständen nicht gerecht werden kann. Steigt man immer zunächst bei 50 % ein und macht sodann eine höhere oder niedrigere Quote von dem Vorliegen weiterer Umstände abhängig, kann dies deshalb zu unsachgerechten Ergebnissen führen, da auch Fälle denkbar sind, in denen schon ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine höhere oder niedrigere Quote angemessen ist. Insofern kann es daher geboten sein, je nach Umständen des Einzelfalls den „Einstiegswert“ bereits höher oder niedriger als 50 % anzusetzen.

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es vielmehr für sachgerecht, von einem Standard-Einstiegswert abzusehen und die Bemessung der Quote nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend ohne starre Vorgaben vorzunehmen. Um dabei allerdings ein zu großes Auseinanderklaffen etwaiger Entscheidungen zu verhindern, hält es die Kammer für sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen festzulegen, innerhalb derer dann die Bemessung zu erfolgen hat. So ist nach der Auffassung der Kammer ein Quotenmodell mit den einzelnen Quotenstufen 0,25, 50, 75 und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht, innerhalb dieser Stufen ist dann jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen.

Im vorliegenden Fall kann die darüber hinaus umstrittene Frage, wem jeweils die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände obliegt, die zu einer höheren oder niedrigeren Quote führen sollen, offen bleiben. Die Kammer ist im vorliegenden Fall nämlich der Auffassung, dass die Schwere des hier maßgeblichen Verstoßes so groß ist, dass jedenfalls eine Leistungsfreiheit von weniger als 50 % unter keinen Umständen angemessen ist. Unabhängig davon, ob die Klägerin einfach aus Unachtsamkeit das Rotlicht übersehen hat oder ob sie aufgrund der Blendung durch die Sonne bei unsicherer Lichtzeichenregelung unvorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, ist die Schwere der groben Fahrlässigkeit jedenfalls so hoch zu bewerten, dass eine mindestens 50 %ige Leistungsfreiheit sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Missachten des Rotlichts im Straßenverkehr einen besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen ist.

Da nach dem Vorgenannten eine niedrigere Leistungsfreiheit als 50 % jedenfalls nicht gegeben ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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