Das Verkehrslexikon

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Rotes Ampellicht überfahren - Stoppschild - grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls - grobe Fahrlässigkeit

Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Rotlicht

Stoppschild




Einleitung:


Das Missachten einer Rotlicht abstrahlenden Ampel stellt einen der am schwersten wiegenden Verkehrsverstöße dar und führt gem. § 81 Abs. 2 VVG in der Regel zu einer Kürzung der Leistung des Versicherers in der Fahrzeugversicherung - im Extremfall auch zum völligen Wegfall.

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Weiterführende Links:


Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA)

6 Grobfahrlässige Missachtung von Rotlicht oder Stoppschild in der Kfz-Versicherung

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Kfz.-Versicherung allgemein

Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung

Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Kreuzungsräumer-Vorrang

Linksabbieger / Geradeausfahrer

Schutzwirkung einer vorgelagerten roten (Fußgänger- oder sonstigen)Ampel

Sonderrechte (Einsatzfahrzeuge)

Radfahrerampel auf Radweg gilt auch bei Benutzung der Fahrbahn

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 18.11.2008:
Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen..

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Rotlicht:


OLG Koblenz v. 17.10.2003:
Bei einem Rotlichtverstoß können subjektive Besonderheiten im Einzelfall von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten Zu solchen Einzelheiten können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals - Hupen eins anderen Fahrzeugs - gehören.

OLG Hamm v. 08.09.2004:
Bei einem Rotlichtverstoß kann der Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens entfallen, wenn der vor der Ampel wartende VN geltend macht, wegen seiner im Sterben liegenden Mutter in Gedanken versunken und durch ein Hupen aufgeschreckt und zum Losfahren veranlaßt worden zu sein.

OLG Hamburg v. 17.11.2004:
Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Kfz-Führer bei einer mehrspurigen Kreuzung mit mehreren Lichtzeichen einen Rotlichtverstoß begeht, da eine derart komplexe Situation einen sorgfältigen Autofahrer zu erhöhter Vorsicht veranlassen muss.


KG Berlin v. 21.02.2006:
Das zu frühe Losfahren bei Rot ist grobfahrlässig. Es gibt keine Regel, dass ein Rotlichtverstoß bereits deshalb als nur einfach fahrlässig bewertet werden muss, weil der Verkehrsteilnehmer zunächst bei rotem Ampellicht angehalten hatte und dann aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer unaufmerksam war und zu früh losgefahren ist.

OLG Celle v. 25.07.2006:
Auf ein "Phantomgrün" einer bei Sonneneinstrahlung Rotlicht abstrahlenden Ampel kann sich der Fahrzeugführer nicht berufen, wenn sich an der Kreuzung seitlich noch eine weitere Ampel befindet, bei der wegen einer Sonnenblende das Rotlicht zu sehen ist. Das Übersehen des Rotlichts ist grobfahrlässig.

OLG Köln v. 27.02.2007:
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts stets als grob fahrlässige Herbeiführung anzusehen ist. Aus einem objektiv groben Pflichtverstoß kann nicht regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Zulässig ist es jedoch, vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen.

LG Münster v. 20.08.2009:
Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einfach aus Unachtsamkeit das Rotlicht übersehen hat oder ob er aufgrund der Blendung durch die Sonne bei unsicherer Lichtzeichenregelung unvorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, ist die Schwere der groben Fahrlässigkeit jedenfalls so hoch zu bewerten, dass eine mindestens 50- %-ige Leistungsfreiheit sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Missachten des Rotlichts im Straßenverkehr einen besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen ist.

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Stoppschild:


OLG Zweibrücken v. 12.07.1991:
Macht der Wartepflichtige an einem Stoppschild nicht einmal den Versuch, seiner Wartepflicht zu genügen, sondern setzt er ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von bevorrechtigtem Verkehr seine Fahrt fort, missachtet er damit - wie bei einem Rotlichtverstoß - eine der wichtigsten Grundregeln de Straßenverkehrs und legt damit ein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten an den Tag.

OLG Hamm v. 16.10.1992:
Das Überfahren eines Stoppschildes kann - anders als das Überfahren eines Ampelrotlichts - nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden, da der durch das Rotlicht für einen herannahenden Kraftfahrer hervorgerufene optische Signal-(Alarm-)Effekt bei einem Stoppschild nicht im gleichen Maße gegeben ist.

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