Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist. Aus der Entscheidung BGH, 8. Juli 1992, IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes. |