| - | Es gibt keinen Grundsatz, nach dem die Missachtung des roten Ampellichts stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist. Vielmehr obliegt es der tatrichterlichen Würdigung, ob die Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist. |
| - | Eine mehrspurige Kreuzung mit mehreren Lichtzeichen erfordert eine erhöhte Vorsicht des Autofahrers im Hinblick darauf, welches der Lichtzeichen für ihn gilt. Insofern verhält sich ein Autofahrer, der zudem durch ein Gespräch abgelenkt war, grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht durch einen Blick auf die Lichtzeichenanlage darüber vergewissert hat, das diese für ihn Grünlicht zeigt. |