Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 03.09.2009 - I-9 U 63/09 - Leistungsfreiheit bei Nichtbeachten eines Stoppschildes

OLG Köln v. 03.09.2009: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch Nichtbeachten eines Stoppschildes


Das OLG Köln (Beschluss vom 03.09.2009 - I-9 U 63/09) hat entschieden:

   Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird – wie auch ein Rotlichtverstoß – wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu.



Siehe auch

Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

und

Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung


Gründe:


Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Unfallereignisses vom 23.06.2006 in G/N auf Grund der Kaskoversicherung für den VW Touran TDI (amtliches Kennzeichen XXX – X) nach § 12 Abs. 1 II f) der vereinbarten AKB nicht zu.

Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.).




1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in jedem Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH, VersR 2003, 364; VersR 1997, 351 m.w.N.). So liegt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger missachtete infolge grober Unaufmerksamkeit das Stoppschild an der Kreuzung V-​Straße / C-​Q-Straße, wodurch es zum Unfall mit einem von links herannahenden bevorrechtigten Fahrzeug kam. Der Kläger war auf Grund des Stoppschildes verpflichtet anzuhalten und den Fahrzeugen auf der C-​Q-Straße Vorfahrt zu gewähren.

Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (vgl. BGH, VersR 2003, 364; VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2003, 277; 2005, 14; r+s 2001, 235; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 75 ff; Römer, NVersZ 2001, 539 ). So liegt der Fall hier.

Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird - wie auch ein Rotlichtverstoß - wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu (vgl. BGH, VersR 2003, 364). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Warnfunktion eines Stoppschildes hinter der einer roten Ampel mit ihrem besonderen optischen Effekt zurücksteht und zusätzliche Warnzeichen hinzutreten müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu rechtfertigen (vgl. dazu Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn. 94; OLG Bremen, r+s 2002, 229; KG, VersR 2002, 477), so ist nach den vorliegenden Umständen eine grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen.

Aus den von der Beklagten überreichten Fotos von der Unfallörtlichkeit (Bl. 34 ff GA) ergibt sich, dass es sich um eine gut ausgebaute Kreuzung gehandelt hat und mehrfache deutliche Warnhinweise für den Kläger vorhanden waren. Auf das Stoppschild (Zeichen 206) wird bereits 100 Meter vorher durch das Schild "STOP – 100 m" hingewiesen. Das Stoppschild an der Kreuzung ist von weitem gut erkennbar und nicht in irgendeiner Weise verdeckt. Dass an der Straßenlaterne weitere Schilder (u.a. Straßenbezeichnungen) angebracht waren, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Stoppschild tritt auch von der Größe und der herausgehobenen Befestigungsposition her deutlich hervor. Eine durch die Beschilderung bedingte Unklarheit der Verkehrsregelung besteht nicht. Außerdem ist eine gut erkennbare Haltelinie und zuvor das Wort "STOP" in Großbuchstaben auf der Straße eingezeichnet. Eine schwierige oder überraschende eintretende Verkehrssituation war nicht gegeben. Dass der Unfallgegner von links heranfuhr, ändert daran nichts.

2. Soweit sich der Kläger auf eine kurzfristige Ablenkung beruft, gibt dieser Umstand keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Die bloße Berufung auf ein "Augenblicksversagen" ist kein ausreichender Grund, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (BGH, VersR 2003, 364). Eine momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer, um sich von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere Umstände darlegen, die eine mildere Bewertung des Verkehrsverstoßes rechtfertigen. Solche sind aber hier nicht gegeben. Dass der Kläger sich mit dem Beifahrer unterhalten hat, entlastet ihn nicht.

Angesichts der Warnhinweise bei Annäherung an die Kreuzung kann ein bloßes Gespräch mit einem Beifahrer den Vorwurf grober Unaufmerksamkeit nicht entfallen lassen. Schließlich kann den Kläger nicht entlasten, dass er nach seinen Angaben ortsunkundig war. Eine komplizierte und schwierige Verkehrssituation, die besondere Ortskenntnis erforderte, war nach den Umständen nicht gegeben.



II.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht.

Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

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