Wer eine ihm bekannte Fahrstrecke mit einer derartigen Geschwindigkeit befährt und so spät bremst, dass er an einer Einmündung, an der für ihn ein Stoppschild steht, nicht nur nicht zum Stehen kommt, sondern auch den erforderlichen Abbiegevorgang nicht bewältigt und die Gewalt über sein Fahrzeug verliert, handelt grob fahrlässig. |