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Landgericht Ellwangen Urteil vom 19.04.2016 - 5 0 385/15 - Keine Sittenwidrigkeit des Herstellers VW

LG Ellwangen v. 19.04.2016: Keine Sittenwidrigkeit des Herstellers VW bei der Schummelsoftware


Das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 19.04.2016 - 5 0 385/15) hat entschieden:

   Gemessen an den allgemein anerkannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der - untersteilt - unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten des VW-Konzerns dar, zumal die europarechtlichen Abgasvorschriften keine sittliche Wertung enthalten.



Siehe auch

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“

und

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW.

Die Klägerin erwarb am 18.03.2014 beim Vertragshändler der Beklagten, der den streitgegenständlichen VW Polo mit einem Kilometerstand von 45.909 zum Kaufpreis in Höhe von € 12.600,-- (vgl. dazu: Anlage K 1). Der Kaufpreis wurde an diesem Tag von der Klägerin bezahlt und das Fahrzeug an sie übereignet. Seither hat die Klägerin mit dem Fahrzeug eine Strecke von insgesamt 30.000 km zurückgelegt und nutzt es weiterhin unverändert im Straßenverkehr. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die die Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand optimiert (vgl. dazu: Anlage K 2). Das Kraftfahrtbundesamt hat deshalb einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffenen Fahrzeuge mit diesem Dieselmotortyp EA-189 angeordnet (vgl. dazu: Anlagen K 3 und K 9). Sämtliche für den Fahrbetrieb erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse „Euro 5", bestehen derzeit unverändert fort.

Der zu verzinsende Schadensersatzanspruch der Klägerin beläuft sich nach den - beklagtenseits nicht bestrittenen - Berechnungen der Klägerin auf insgesamt € 13.454,73 (vgl. dazu: Anlage K 5), der hiervon in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil auf € 1.852, 11 (vgl. dazu: Anlage K 5a). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2015 (Anlage K 5b) ist die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.11.2015 zur Zahlung eines Hauptsachebetrages in Höhe von insgesamt € 11.563,96 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 958,19 aufgefordert worden. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt und die Klägerin zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt.




Die Klägerin trägt vor und ist der Auffassung, dass die Software des Motors des streitgegenständlichen PKW eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007 enthalten würde (vgl. dazu: Anlagen K 3, K 6 und K 7), welche den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs manipulieren würde. Es würde sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Motorsteuerung handeln. Durch das Verschweigen der Existenz der unzulässige Abschalteinrichtung seien die Klägerin und die Firma über für den Kaufvertragsschluss wesentliche Umstände arglistig getäuscht worden.

Die Beklagte würde gemäß § 826 BGB haften. Der heimliche Einsatz und das Verschweigen der Existenz der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Absatzförderung der betroffenen Fahrzeuge seien sittenwidrig. Der millionenfache heimliche Einbau zur Absatzsteigerung und das jahrelange Verschweigen dieses schwerwiegenden Eingriffs würde im Hinblick auf die weltweite Empörung der Öffentlichkeit ("Abgasskandal") ohne jede Frage gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, da aufgrund der Erheblichkeit der Schadstoffabweichungen das Gewinnstreben über den Schutz der Gesundheit gestellt worden sei (vgl. dazu: Anlage K 8). Hätte die Klägerin vom Einbau der illegalen Abschalteinrichtung, aufgrund dessen - unstreitig - die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr beschränkt oder entzogen werden kann, Kenntnis gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Insofern würde der Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugutekommen, mithin müsse die Beklagte nachweisen, dass die Klägerin das Fahrzeug bei Kenntnis des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit verbundenen Konsequenzen erworben hätte. Durch den Einbau und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung sei beklagtenseits eine Schädigung der Fahrzeugkäufer wie der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen worden. Sofern der Vorstand der Beklagten keine Kenntnis von den massenhaften Manipulationen zur Einhaltung von Kostenvorgaben bei der Dieselmotorenherstellung gehabt haben sollte, würde der Beklagten das Verhalten und Wissen der verantwortlichen Mitarbeiter nach §§ 31, 166 BGB zugerechnet werden. Der Schaden der Klägerin sei in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit zu erblicken, da wegen des schwerwiegenden Eingriff in die Motorsteuerung (vgl. dazu: Anlage K 13), welcher einen erheblichen Mangel darstelle, selbst nach Durchführung der beklagtenseitigen Nachbesserungsmaßnahmen im Rahmen des vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Zwangsrückrufs nicht auszuschließen sei, dass sich Leistung, Verbrauch, Schadstoffklasse usw. verschlechtern und es zu einer schwierigeren Verkäuflichkeit nebst erheblicher Wertminderung der betroffenen Fahrzeuge kommen könne. Eine Gelegenheit zur Nachbesserung würde der Beklagten als Schädigerin - auch im Hinblick auf das vorsätzliche Verschweigen des Mangels - nicht zustehen. Eine Beseitigung des bestehenden Mangels ohne nachteilige Veränderung der wesentlichen Fahrzeugeigenschaften sei nicht möglich (vgl. dazu: Anlage K 12). Die Beklagte würde wegen offensichtlichen Verschuldens bei der Überwachung der für die widerrechtlichen Manipulationen verantwortlichen Mitarbeiter zudem gemäß S 831 BGB haften.

Die Klägerin beantragt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.602,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 11.563,96 seit 10.11.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Polo Trendline, Fahrgestellnummer: ..., Motornummer CAY B, Leistung 66 kw/90 PS, zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 958,19 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß der Rechnung Nr. 1500130 vom 19.11.2015 der Rechtsanwälte ... zu zahlen.

3.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 10.11.2015 in Annahmeverzug hinsichtlich der Übergabe und Übereignung des PKW VW Polo Trendline, Fahrgestellnummer: ..., Motornummer CAY B, Leistung 66 kw/90 PS, befindet.


Die Beklagte beantragt:

   Die Klage wird abgewiesen.


Die Beklagte trägt vor und ist der Auffassung, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen würde, da diese voraussetze, dass im realen Fahrbetrieb - und nicht lediglich im unter Laborbedingungen festgelegten künstlichen Fahrzyklus (NEFZ) - die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde. Die von der gegenständlichen Software betroffene Abgasrückführung sei kein Teil der Abgasreinigungsanlage. Aus der auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes beklagtenseits erfolgenden kostenlosen Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge könne nicht geschlossen werden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Vielmehr würde die widerspruchslose Befolgung dieser Anordnung allein auf einer unternehmenspolitischen Entscheidung der Beklagten im Interesse der Kunden beruhen. Die Feststellungen der US-amerikanischen Environmental Protection Agency (EPA) seien nicht auf die Situation in Deutschland übertragbar, insbesondere seien die rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B.: Emissionsgrenzwerte) nicht vergleichbar.

Die Beklagte habe mangels Beteiligung am Kaufvertragsschluss nicht über vertragsrelevante Tatsachen getäuscht. Eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht ersichtlich. Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten sei nicht gegeben, da hierfür - unstreitig - mehr als eine bloße Gesetzeswidrigkeit vorliegen muss. Da bereits mehrere Gerichte in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen die Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB festgestellt haben, würde die Annahme der Sittenwidrigkeit zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen. Aus dem von der Verbraucherzentrale in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten (Anlage K 8), welches zum Großteil auf Vermutungen basiere, würde zugunsten der Klägerin nichts hergeleitet werden können. Die Klägerin müsse nachweisen, dass sie den Kaufvertrag bei Kenntnis der Existenz der betroffenen Software nicht abgeschlossen hätte, wobei ihr die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zugute komme, da die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Verletzung einer (vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht geltend mache. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr die Notwendigkeit der geringfügigen technischen Überarbeitungen im Zuge der (zwangsweisen) Rückrufmaßnahme bekannt gewesen wäre. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da sie das Fahrzeug - unstreitig - weiterhin im Straßenverkehr nutzt und die entsprechenden behördlichen Genehmigungen fortbestehen. Eine Aufhebung der behördlichen Genehmigungen - insbesondere der aus Beklagtensicht für die Klägerin allenfalls kaufentscheidenden Typgenehmigung für die Emissionsklasse „Euro 5" - sei nicht zu besorgen, weshalb eine Täuschung der Klägerin und ein bei ihr entstandener oder drohender Schaden ausscheiden würde. Ein Minderwert der betroffenen Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt sei nicht zu verzeichnen, vielmehr würden sich entsprechende Schwankungen im normalen Rahmen bewegen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Fahrzeugs, die eine vollständige Abstandnahme vom Kaufvertrag rechtfertigen würde, sei keinesfalls gegeben. Die technische Überarbeitung - die bei verschiedenen Modellreihen bereits erfolgreich durchgeführt worden sei (vgl. dazu: Anlage B 1) - würde in einer Vertragswerkstatt weniger als eine Stunde in Anspruch nehmen und Kosten von deutlich unter € 100,--, mithin weniger als % des Fahrzeugkaufpreises, verursachen. Mangels Kostentragungspflicht der Klägerin für diese Maßnahmen nebst Bereitstellung einer angemessenen Ersatzmobilität im Bedarfsfall sei ein Schaden bei der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin wolle lediglich aus der in ihrem Fahrzeug verbauten Software einen Gewinn ziehen. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich falsche Angaben zu den Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht habe, die sich in einer Einschränkung der Nutzbarkeit zeigen würden. Die Beklagte habe keine sichere Kenntnis darüber, wer vom Einsatz der betreffenden Software zu welchen Zeitpunkten gewusst habe. Der Vortrag der Klägerin zum angeblichen Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagten würde sich auf eine unzureichende pauschale Behauptung beschränken. Die Klägerin habe gegenüber der am Vertragsschluss unbeteiligten Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Vielmehr könne die Klägerin im Rahmen des S 249 BGB von der Firma ... - und nicht von der Beklagten - Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB würde ausscheiden, da nicht dargelegt worden sei, dass der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten ein Schaden zugefügt worden sei und diese innerhalb der ihnen aufgetragenen Verrichtung gehandelt hätten. Da die Beklagte - unstreitig - die gegenständlichen Vorgänge derzeit umfassend aufklärt, könnten keine näheren Angaben zu diesem Themenkomplex gemacht werden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2016 (Bl. 53-55 d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs gemäß SS 826, 249 Abs. 1 BGB nicht zu, da das - unterstellte - Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung und deren Verschwiegen gegenüber den Käufern wie der Klägerin kein sittenwidriges Verhalten darstellt (dazu unter Ziffer 1). Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus S 831 Abs. 1 BGB (dazu unter Ziffer 3).

1. Das Verhalten der Beklagtenseite ist nicht als sittenwidrig einzustufen. Ein - unterstellter, bei zutreffender Kenntnis und Beurteilung der Sachlage allerdings nicht ernsthaft bestreitbarer - Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkungen von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, kann insofern ohne Ergebnisrelevanz unterstellt werden.

a) Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (statt vieler: BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als „anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. nur: BGH NJW 2012, 1800, 1803). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein (vgl. dazu: Beck'scher Online-Kommentar, 37. Edition, S 826 BGB, Rn. 4 m. w. N.). Relevanter Maßstab ist die im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, vorliegend dem Einbau der - nach Klägerauffassung unzulässigen - Abschalteinrichtung, herrschende Sozialmoral für den jeweiligen Lebenskreis (grundlegend: BGH NJW 1975, 638, 639).

b) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der - untersteilt - unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar (dazu unter lit. aa)), welches auch nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst wäre (dazu unter lit. bb)). Zudem würde mit der Annahme der Haftung gemäß S 826 BGB die vertragliche Risikozuweisung unterlaufen werden (dazu unter lit. cc)).

aa) Dass es mit der Entwicklung und dem Einbau der betreffenden Abschalteinrichtung auf Beklagtenseite - ungeachtet des Fehlens substantiierten Parteivortrages hierzu (z. B.: zwischen welchen Personen auf Beklagtenseite eine derartige Absprache getroffen worden und welche Motivation hierbei im Einzelnen maßgeblich gewesen sein sol'), dessen es trotz der klägerseits angenommenen Offensichtlichkeit der Sittenwidrigkeit bedarf - primär um Kostenersparnis respektive Gewinnmaximierung gegangen ist, kann als gegeben unterstellt werden. Dies stellt in einem marktwirtschaftlichen System kein grundsätzlich zu beanstandendes Verhalten dar, zumal klägerseits nicht dargelegt wird, wessen Vorteil diese Gewinnmaximierung dienen sollte (z. B.: Vorstand; konkrete (ggf. an der Entwicklung der entsprechenden Software beteiligte) Mitarbeiter; Aktionäre). Das für diesen - unterstellten und nicht fernliegenden - Fall eingesetzte Mittel wäre zwar rechtlich zu beanstanden, da ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 vorliegen würde. Allerdings Sind diese Vorschriften kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern stellen sich vielmehr - wie insbesondere aus der Präambel Ziffern (4) bis (7) ersichtlich wird - als Regelungen zum Schutz der Umwelt dar (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 21.10.2013, Az. 5 U 507/13, Rn. 44 - juris). Daneben soll die EUVO 715/2007 - wie nahezu alle wirtschaftsbezogenen europäischen Regelungen - der Harmonisierung der nationalen Regelungen und damit der Stärkung des Binnenmarktes dienen (vgl. insbesondere: Präambel Ziffer (1)). Mit den vorgenannten Vorschriften soll somit zuvörderst eine Reduzierung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen zur Minimierung der Umweltbelastung erzielt werden. Damit ist keine sittliche Wertung verbunden. Schließlich ist die eingetretene Folge ausgesprochen geringfügig, da die - unterstellt - unzulässige Abschalteinrichtung lediglich unter Laborbedingungen zum Einsatz kommt, während eine Auswirkung im - vorliegend primär relevanten - tatsächlichen Fahrbetrieb nicht gegeben ist. Somit wirkt sich die vorhandene Abschalteinrichtung nicht zum Nachteil der Fahrzeugkäufer wie der Klägerin aus, da diese während der Benutzung des Fahrzeugs im Alltag nicht aktiviert wird. Damit Sind insbesondere auch keine nennenswert nachteiligen Wirkungen für die Umwelt verbunden, da die vorgenannten - unterstellt - verletzten Vorschriften der EUVO 715/2007 allein für die Fahrzeugbeschaffenheit auf dem Prüfstand gelten und nicht für den realen Fahrbetrieb. Die Folgen der - unterstellt - verletzten Vorschriften betreffen daher allein den Schadstoffausstoß für die Messfahrten unter Laborbedingungen, während diese Vorschriften keine Wirkungen für den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb zeitigen. Der Umfang des Schadstoffausstoßes für derartige Messfahrten ist im Vergleich zum gesetzlich und verordnungsrechtlich nicht geregelten Schadstoffausstoß im Realbetrieb verschwindend gering. Ein anderes Ergebnis ließe sich ggf. erzielen, wenn - wie etwa von Umweltverbänden und Interessenvertretern der Fahrzeugnutzer seit vielen Jahren gefordert - der Schadstoffausstoß unter realen - wenngleich standardisierten - Fahrbedingungen und nicht unter Laborbedingungen zum Gegenstand des Typenzulassungsverfahrens gemacht werden würde. Dass dies bislang nicht der Fall ist, kann bei einer Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens als sittenwidrig nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen. Daher ergibt die vorzunehmende Gesamtbeurteilung von Zweck, Mittel und Folgen keine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil eine große Anzahl von Fahrzeugen betroffen ist, da aufgrund der allgemein bekannten umfangreichen Produktionszahlen der Beklagten naturgemäß in einem kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Fahrzeugen fertiggestellt wird, sodass sich die - unterstellt - unzulässige Abschalteinrichtung zwangsläufig in vielen Fahrzeugen befindet. Die reine Quantität eines objektiven Verstoßes beeinflusst jedoch nach den unter lit. a) genannten Beurteilungskriterien die Qualität eines Verhaltens im Hinblick auf die Einstufung als sittenwidrig nicht.

Das ausweislich der ersten Seite im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. erstellte Rechtsgutachten des Prof. Dr. ... (Anlage K 8) ändert am vorgenannten Ergebnis nichts, zumal der Tatrichter die Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig in eigener Kompetenz vorzunehmen hat, ohne dass er hierzu sachverständiger Beratung bedarf. Ungeachtet dessen, dass - nach den Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen - Prof. Dr. Klinger als Mitherausgeber der Zeitschrift für Umweltrecht und Mitglied der Gesetzgebungsausschüsse für Umweltrecht der Beklagten als potentiell schadstoffverursachender Automobilherstellerin möglicherweise nicht vollkommen objektiv gegenübersteht, Sind die in seinem Gutachten zur vorliegend relevanten Frage der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten enthaltenen Ausführungen (insbesondere: Seite 35) - auf die sich die Klägerseite zur Begründung ihres Klageantrages maßgeblich stützt - von wenig aussagekräftigem Gehalt mit zahlreichen Leerformeln und Behauptungen. Die reine Anzahl der betroffenen Fahrzeuge eignet sich - wie ausgeführt - nicht zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit. Soweit in diesem Zusammenhang feststellend behauptet wird, dass die Grenze zu einem die Schwelle der Sittenwidrigkeit nicht erreichenden einfachen Fehlverhalten weit überschritten sei, Sind die Ausführungen mangels näherer Konkretisierung zur Bejahung der Sittenwidrigkeit ungeeignet. Insbesondere wird vom Rechtsgutachter überhaupt nicht dargelegt, was unter einem einfachen Fehlverhalten zu verstehen ist und weshalb die Schwelle hierzu im vorliegenden Fall „weit überschritten" sein soll. Dabei wird auch nicht näher dargelegt, an welchen Maßstäben sich diese Beurteilung orientiert. Schließlich wird im vorgenannten Gutachten ausgeführt, dass eine besondere Verwerflichkeit vorliegen würde, weil das Gewinnstreben über den Schutz der Gesundheit gestellt worden sei. Worauf diese Annahme gründet, wird nicht ansatzweise erläutert. Dies erscheint auch schwerlich möglich, da das (prioritätsorientierte) Stellen einer Sache über eine andere primär das Ergebnis einer subjektiven Bewertung des jeweiligen Entscheidungsträgers ist. Dass insofern von der - sich noch in der weiteren Aufklärungsphase befindlichen - Beklagtenseite entsprechende Äußerungen getätigt worden Sind, ist weder dem Parteivortrag zu entnehmen noch dem Gericht anderweitig bekannt. Zudem führt das objektiv - wohl - gegebene Gewinnstreben auf Beklagtenseite nicht ohne weiteres dazu, dass der Schutz der Gesundheit diesem gegenüber hinten angestellt werden würde. Dies ist vielmehr eine reine Vermutung des Rechtssachverständigen. Lediglich der Vollständigkeit halber und - aufgrund des insofern vorgenommenen Unterstellens der Richtigkeit des Klägervortrages - ohne Entscheidungsrelevanz ist festzustellen, dass die Klägerseite in diesem Zusammenhang keinen Beweis für das behauptete vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagtenseite angeboten hat, obgleich die Beweisführung im als Anlage K 8 vorgelegten Rechtsgutachten auf Seite 36 ("durch Vorlage beweiskräftiger Dokumente oder Benennung konkreter Zeugen") als wesentliche Schwierigkeit für die Klägerseite in Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden dargestellt worden ist. Dies muss der Klägerseite auch bekannt gewesen sein, da die seitliche Anmerkung mittels Kugelschreiber in der Anlage K 8 nicht vom Gericht stammt.



Schließlich führen die auf Seite 1 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 21.04.2016 (Bl. 56 d. A.) benannten Gerichtsentscheidungen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Ungeachtet dessen, dass das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.01.2002 (Az. 3 U 11/01 - juris) die Frage des Vorliegens eines Anspruchs gemäß S 826 BGB offen lässt und die in den weiteren Entscheidungen in Rede stehenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar Sind, können diese Gerichtsentscheidungen nicht überzeugen, weil dort die Annahme der Sittenwidrigkeit der jeweiligen Handlung stets ohne nähere Begründung konstatiert wird, ohne auf die unter lit. a) im Einzelnen dargestellten Anforderungen und Voraussetzungen nur ansatzweise einzugehen. Vielmehr scheint diesen Urteilen eine gewisse Tendenz entnommen werden zu können, dass jedwedes vorsätzliche bzw. arglistige Verhalten zugleich sittenwidrig ist. Eine derartige - unterstellte - Sichtweise wäre mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar. Das mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.05.2016 (Bl. 63 d. A.) vorgelegte Urteil des Landgerichts München I (Anlage Bl. 64 d. A.) ist zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten gleichsam unbehelflich, da hierin lediglich ein arglistiges Verhalten thematisiert wird.

bb) Im Übrigen wäre der - unterstellt - bei der Klägerin eingetretene Schaden nicht vom Schutzzweck der - unterstellt - verletzten EUVO 715/2007 umfasst. Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für S 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris). Diese Voraussetzungen Sind vorliegend nicht erfüllt, da die einschlägige EUVO 715/2007 - wie unter lit. aa) ausgeführt - primär dem Umweltschutz dient und die Klägerin ausschließlich Nachteile geltend macht, die mit dem verordnungsrechtlich bezweckten Schutz der Umwelt in keinem Zusammenhang stehen (u. a.: drohender Entzug der Zulassung; Wertminderung; schwierigere Verkäuflichkeit).

cc) Schließlich würde die Annahme der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten dazu führen, dass die vertragsrechtlichen Risikozuweisungen unterlaufen würden (vgl. zu diesem Aspekt: Münchener Kommentar/Wagner, 6. Auflage (2013), S 826 BGB, Rn. 18 m. w. N.). Dass der Klägerin gegenüber der Firma als ihrer Kaufvertragspartnerin bei - unterstellter - Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gemäß S 437 BGB zustehen, denen bei Klageerhebung nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung gemäß S 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB hätte entgegen gehalten werden können, ist als Ausdruck der vertraglichen Risikozuweisung vorrangig gegenüber dem nur hilfsweisen deliktischen Schutz des Vermögens gemäß S 826 BGB. Nachdem das Deliktsrecht insofern nur subsidiär zur Anwendung gelangt, würde mit der Bejahung der Haftung gemäß S 826 BGB die vertragliche Risikozuweisung konterkariert werden, da die Firma vorliegender Mangelhaftigkeit des Streitgegenständlichen Fahrzeugs voraussichtlich wiederum Regress bei der Beklagten nehmen könnte. Dieses Dreiecksverhältnis mit der Notwendigkeit der Geltendmachung der gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehenden Ansprüche würde durch die Annahme einer Direkthaftung der Beklagten gegenüber der Klägerin vollständig außer Kraft gesetzt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist, zumal die Klägerin - wie ausgeführt - in keiner Weise rechtlos gestellt worden ist.

2. Es kann insbesondere dahinstehen, 0b der Klägerin ein relevanter Schaden entstanden ist, obwohl die Typengenehmigung, die Betriebserlaubnis und die Schadstoffklasseneinstufung für das streitgegenständliche Fahrzeug derzeit unverändert fortbestehen und die Klägerin dieses weiterhin ohne Einschränkungen im Straßenverkehr nutzt. Weiterhin kann offen bleiben, 0b das Verhalten der Beklagten für den klägerseits behaupteten Schadenseintritt kausal gewesen ist und 0b der Klägerin in diesem Zusammenhang die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute kommen würde. Schließlich kann dahinstehen, 0b sich ein etwaiger Vorsatz der Beklagtenseite auf den klägerseits behaupteten Schaden (insbesondere: drohender Entzug der Typenzulassung nebst schwierigerer Verkäuflichkeit und Wertverlust) erstreckt hätte, wozu klägerseits kein Vortrag gehalten worden ist.

3. Nachdem - wie unter Ziffer 1 ausgeführt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des S 826 BGB nicht vorliegen, bedarf es keiner näheren Prüfung der Voraussetzungen des S 831 Abs. 1 BGB, nachdem diese Vorschrift erfordert, dass der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand der SS 823-826 oder 832 ff. BGB verwirklicht hat.

4. Weitere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin Sind nicht ersichtlich, wobei mangels eines vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien nur gesetzliche Ansprüche in Betracht zu ziehen Sind. Daher ist die klägerische Bezugnahme auf die zu kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen - zumeist gegenüber dem Händler und nicht gegenüber der Beklagten als Herstellerin - ergangene Rechtsprechung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unbehelflich, da zwischen den Parteien ein anderer Sachverhalt in Streit steht. Der beiderseits umfassend gehaltene Vortrag zu in keiner Weise entscheidungserheblichen Erwägungen (etwa: großzügige Handhabung der Softwareproblematik durch die Beklagte in den USA, Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin mit Durchführung des Verfahrens) bedarf - ungeachtet einer an sich indizierten Suche nach einer für beide Seiten vernünftigen Lösung - keiner weiteren Stellungnahme.

5. Die mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrte Feststellung des Annahmeverzuges kann nicht verlangt werden, da eine Rücknahmepflicht der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug - wie unter Ziffern 1, 3 und 4 ausgeführt - nicht gegeben ist.

6. Die Klägerin kann die geltend gemachte Zahlung der Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen, da - wie unter Ziffern 1, 3 und 4 ausgeführt - ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht. Die Verfolgung nicht bestehender Ansprüche stellt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar, für die die Beklagte gemäß S 249 Abs. 1 BGB einzustehen hätte.




II.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf S 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

III.

Die im Rahmen von gewährten Schriftsatznachlässen nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereichten Schriftsätze des Klägervertreters vom 21.04.2016 (Bl. 56-59 d. A. nebst Anlage Bl. 60 d. vom 09.05.2016 (Bl. 61 d. A. nebst Anlage Bl. 62 d. A.) und vom 30.05.2016 (Bl. 63 d. A. nebst Anlage Bl. 64 d. A.) sowie des Beklagtenvertreters vom 31.05.2016 (Bl. 65-72 d. A. nebst Anlage Bl. 73 d. A.) enthalten jeweils vornehmlich Rechtsausführungen. Soweit neues tatsächliches Vorbringen - und nicht lediglich eine Wiederholung bzw. Konkretisierung des bisherigen Sachvortrages - darin enthalten ist, bezieht sich dieses nicht auf den streitentscheidenden Sachverhalt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des S 156 ZPO bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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