Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 11.06.2018 - 5 L 752/18 - Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe

VG Saarlouis v. 11.06.2018: Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe wegen der innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegten Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 11.06.2018 - 5 L 752/18) hat entschieden:

  1.  Das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar durchführen kann, liegt ausschließlich beim Teilnahmeverpflichteten.

  2.  Der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2 a Abs. 3 StVG wird durch die spätere Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nicht rechtswidrig.

Siehe auch
Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein
und
Aufbauseminar - Fahreignungsseminar

Gründe:


Der 24 Jahre alte Antragsteller wendet sich gegen den von Gesetz wegen mit Sofortvollzug verbundenen Entzug seiner Fahrerlaubnis auf Probe, weil er die von ihm verlangte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt hat.

I.

Ihm wurde am 08.03.2016 die Fahrerlaubnis auf Probe der Klassen AM, B und L mit zweijähriger Probezeit erteilt.

Am 14.11.2017 überschritt er gegen 20:48 Uhr auf der BAB in Fahrtrichtung in Höhe von die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 53 km/h. Mit dem seit dem 21.12.2017 bestandskräftigen Bußgeldbescheid vom 04.12.2017 erhielt er u.a. 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Mit Schreiben vom 11.01.2018 hörte die Antragsgegnerin ihn im Hinblick auf diese schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung zum beabsichtigten Erlass der Anordnung zur Teilnehme an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV in Verbindung mit den §§ 2a, 2b StVG (formlos) an.

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV verfügte die Antragsgegnerin sodann mit der Anordnung vom 25.01.2018 mit einer Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 25.04.2018. Unter „wichtige Hinweise“ heißt es in der Anordnung: „Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ist Ihre Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG zu entziehen. Durch die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich Ihre Probezeit kraft Gesetzes um 2 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).“ Der Anordnung lag das entsprechende Merkblatt bei, in dem 14 Fahrschulen im Bereich A-Stadt – und 7 Fahrschulen im Bereich sowie die Fahrschule Auffenberg in A-Stadt als mögliche Seminarveranstalter genannt waren. Das Merkblatt beginnt mit folgenden Sätzen:

   „Sie haben 3 Monate Zeit, um das Aufbauseminar zu absolvieren. Wenn die Bescheinigung über die abgeschlossene Teilnahme am Aufbauseminar bis zum Ende der auf der Seminaranordnung angegebenen Frist nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, ist diese dazu verpflichtet, Ihnen gemäß § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Da diese Aufbauseminare nicht regelmäßig stattfinden können und in der Regel ca. 2 bis 4 Wochen dauern, sollten Sie sich unverzüglich um einen Platz in einem Seminar bemühen, da es Ihnen ansonsten nicht möglich sein wird, die Frist zur Abgabe der Seminarbescheinigung einzuhalten. ...

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, im Regionalverband A-Stadt fristgerecht an einem Aufbauseminar teilzunehmen (zum Beispiel wegen verspäteter Anmeldung oder weil mangels Teilnehmern aktuell kein Seminar angeboten wird), so sind Sie trotzdem zur Einhaltung der gesetzten Frist verpflichtet. Aufbauseminare können Sie bei jedem zur Durchführung berechtigten Seminarleiter in Deutschland (also auch in anderen Landkreisen oder Bundesländern) absolvieren.

Wichtiger Hinweis: Weder durch die Anmeldung bei einer Koordinierungsstelle/Seminarstelle noch durch die teilweise oder vollständige Bezahlung der Kursgebühr wird die Frist zur Abgabe der Seminarbescheinigung gewahrt. Nur durch fristgerechte Vorlage der von Ihnen geforderten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem beendeten Aufbauseminar können Sie den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis vermeiden.“

Die mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Anordnung wurde dem Antragsteller am 31.01.2018 zugestellt. Widerspruch dagegen wurde nicht erhoben.

Mit Telefax vom 11.04.2018 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und beantragten eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung: Der Antragsteller habe sich am 31.01.2018 zur Fahrschule begeben, sich dort zum Aufbauseminar angemeldet und die Kursgebühr bezahlt. Ihm sei gesagt worden, dass das Aufbauseminar durchgeführt werde, sobald die notwendigen 6 Teilnehmer sich angemeldet hätten. Das Seminar werde etwa zwei Wochen dauern. Nach mehrmaligem Nachfragen, bei denen er vertröstet worden sei, sei ihm am 09.04.2018 endgültig mitgeteilt worden, dass das Aufbauseminar nicht stattfinden werde. Noch am selben Tage habe er sich bei einem Aufbauseminar bei der Fahrschule angemeldet und die Kursgebühr bezahlt. Er habe alles getan, um die Frist einzuhalten. Nunmehr sei das aber nicht mehr möglich. Bei einer unverschuldeten Nichtteilnahme und fortbestehender Bereitschaft zu Teilnahme sei eine Verlängerung der Frist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das mildeste Mittel. Das habe das VG Meiningen im Beschluss vom 04.09.1995 - 2 E 494/95.Me -, ZfS 1996, 159 so entschieden.

Den Antrag auf Fristverlängerung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.04.2018 ab: In dem Beschluss des VG Meiningen laute es ausdrücklich, dass eine Pflicht der Behörde zur Verlängerung der Frist grundsätzlich nicht bestehe; allerdings sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Aufschub der Durchsetzung des Verwaltungsakts geboten sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hätte sich früher um ein alternatives Aufbauseminar bei einer anderen Fahrschule bemühen müssen.

Unter dem 27.05.2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 11.05.2018 an. Daraufhin beantragten seine Bevollmächtigtem mit Schreiben vom 07.05.2018 erneut eine – diesmal angemessene – Fristverlängerung zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wäre vollkommen unverhältnismäßig.

Mit der streitigen Anordnung vom 08.05.2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 2a Abs. 3 und § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnis auf Probe. Weiter wurde er zur Ablieferung seines Führerscheins innerhalb einer Woche aufgefordert. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, er habe die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt.

Am 18.05.2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2018: Er habe alles in seiner Macht stehende getan, um die Teilnahme am Aufbauseminar zu erreichen. Das sei ihm aus nicht von ihm zu vertretbaren Gründen nicht gelungen. Deshalb sei die ihm gesetzte Frist unangemessen und folglich der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Er sei als Grenzgänger, der täglich nach Frankreich pendeln müsse um seine Aufgaben auf verschiedenen Baustellen wahrzunehmen, auf die Fahrerlaubnis angewiesen und müsse vor den massiven Folgen einer ungerechtfertigten Fahrerlaubnisentziehung geschützt werden.

Mit dem ebenfalls am 18.05.2018 bei Gericht eingegangenen Antrag beruft sich der Antragsteller auf seine Widerspruchsbegründung. Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 hat er die Teilnahmebescheinigung der Fahrschule vom 29.05.2018 über das zwischen dem 03.05. und 29.05.2018 stattgefundene Aufbauseminar vorgelegt. Er habe als Laie nicht rechtzeitig erkennen können, dass die Fristeinhaltung Anfang April 2018 nicht mehr ausreiche. Im Rahmen der Rechtsordnung müsse man sich darauf verlassen können, dass sein Vertragspartner die vertraglich zugesicherte Leistung erbringen werde. Ihm sei bis zuletzt von der ersten Fahrschule zugesichert worden, dass das Seminar innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.05.2018 anzuordnen

sowie

ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag zurückzuweisen.

Seiner Ansicht nach ist der Antrag unbegründet. Die Fahrerlaubnis sei nach § 2a Abs. 3 StVG zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG nicht in der festgesetzten Frist nachgekommen sei. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 25.01.2018 zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung bis zum 25.04.2018 aufgefordert worden, nachdem er innerhalb der Probezeit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne der Anlage 12 zur FeV begangen habe. Gegen diese förmliche Anordnung sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Innerhalb der Frist bis zum 25.04.2018 sei keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des VG des Saarlandes sei allein die (objektive) Fristversäumung maßgeblich, ohne dass es auf ein Verschulden ankomme. 1 Der Entzug der Fahrerlaubnis sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die ihm am 31.01.2018 gesetzte Frist von knapp 3 Monaten bis zum 25.04.2018 unverhältnismäßig kurz gewesen sei. So seien etwa bei der Fahrschulen in A-Stadt vom 15.02. – 01.03.2018, bei der Fahrschule in vom 12.03. – 26.03.2018 und bei der Fahrschule in A-Stadt vom 26.03. – 13.04.2018 derartige Aufbauseminare angeboten worden. Damit sei der Antragsteller nicht „aufgrund besonderer Gegebenheiten gehindert gewesen, die ihm gesetzte Frist einzuhalten“, was nach dem Beschluss des VG des Saarlandes vom 18.09.2014 allein zu einer Fristverlängerung hätte führen können. Einen solch besonderen Ausnahmefall, etwa dass es ihm aufgrund einer längeren Erkrankung nicht möglich gewesen sei, das Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist zu absolvieren, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er hätte sich nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten lang bis knapp über zwei Wochen vor Fristablauf vertrösten lassen dürfen, zumal er mit der Anordnung darauf hingewiesen worden sei, dass ein solches Seminar zwei bis vier Wochen dauere. Das ihm mit der Aufforderung zugeleitete Merkblatt habe zudem darauf hingewiesen, dass er selbst dann zur Einhaltung der Frist verpflichtet sei, wenn im gesamten Regionalverband kein Aufbauseminar stattfinde; dann müsse er an einem Seminar in einem anderen Landkreis oder Bundesland teilnehmen. Weder die Anmeldung noch die Bezahlung der Kursgebühr wahre die Frist. Nur durch die fristgerechte Teilnahme an dem beendeten Aufbauseminar könne er den Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden. Die nachteiligen beruflichen Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung stellten keine Gesichtspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit dar. Zur Begründung des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs heiße es in der Bundestagsdrucksache 13/6914 auf Seite 67:

   „Es liegt im öffentlichen Interesse, dass bei Fahranfängern, die durch Verkehrsverstöße auffällig geworden sind, deren mangelnde Erfahrungsbildung und/oder Risikobereitschaft alsbald nach einem Verkehrsverstoß korrigiert wird. Ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Nachschulung ist deshalb von erheblicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Nachschulung.“

Die nachträglich vorgelegte Teilnahmebescheinigung vom 29.05.2018 ändere an der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis nichts (mehr). Das entspreche der ständigen Rechtsprechung. 2 Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hätte auch einem Laien klar sein müssen, dass gut zwei Wochen vor Fristende ein Aufbauseminar mit einer vorgeschriebenen Teilnehmerzahl von 6 – 12 Personen nicht mehr hätte komplett durchgeführt werden können. Auf die Folgen der nicht mehr innerhalb der Frist vorgelegten Teilnahmebescheinigung sei er nachdrücklich hingewiesen worden. Die Auswahl der Fahrschule und das Risiko, dass das das Aufbauseminar fristgerecht abgeschlossen werde, lägen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.



II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach § 2a Abs. 6 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.05.2018 erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers daran, während des laufenden Widerspruchs- bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, zurücktritt.

Der Bescheid der Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 2a Abs. 3 StVG: „Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG wiederum lautet:

   „Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen … Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6 e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.“

Auf dieser Rechtsgrundlage war die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit dem Bußgeldbescheid vom 04.12.2017 wurde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 53 km/h am 14.11.2017 u.a. mit der Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 21.12.2017 rechtskräftig. Bei der Tat handelt es sich um eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung nach Anlage 12 zu § 34 FeV. Dem Antragsteller wurde mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 25.01.2018 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar und Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 25.04.2018 aufgegeben. Mit der Aufforderung wurde er darauf hingewiesen, dass seine Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.

Das Gesetz geht davon aus, dass bei Nichtbewährung des Fahranfängers die weitere Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Straßenverkehr die vorherige Korrektur des Fehlverhaltens voraussetzt. War die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar vollziehbar, kann der Betroffene im Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr damit gehört werden, sie sei nicht rechtmäßig gewesen. Dass die Anordnung neben ihrer Vollziehbarkeit auch rechtmäßig ist, verlangt § 2a Abs. 3 StVG nicht. 3

Abgesehen davon, dass die Fristsetzung im Bescheid vom 25.01.2018 mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig ist, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Frist von fast drei Monaten für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung unangemessen wäre.

Die Regelung des § 2a Abs. 3 StVG sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden könnten, besteht nicht.

Maßgeblich ist allein die (objektive) Fristversäumung, auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. 4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war auch verhältnismäßig. Der Antragsteller wurde mit der Aufforderung zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn die Teilnahmebescheinigung bis zum 25.04.2018 nicht vorliegt. Im beiliegenden Merkblatt heißt es unter „Wichtiger Hinweis: … Nur durch fristgerechte Vorlage der von Ihnen geforderten Bescheinigung … können Sie den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis vermeiden.“ Noch deutlicher kann nicht darauf hingewiesen werden, dass die Auswahl der Fahrschule und das Risiko, dass das Aufbauseminar fristgerecht abgeschlossen wird, ausschließlich im Verantwortungsbereich der Verpflichteten liegen. Dieser kann sich von Rechts wegen nicht auf irgendwelche Vertröstungen einer Fahrschule über mehr als zwei Monate berufen, der Kurs werde noch stattfinden und fristgerecht abgeschlossen werden. Vielmehr wäre es von Anfang an Sache des Antragstellers gewesen, sich bei verschiedenen Fahrschulen um einen rechtzeitigen Termin zu kümmern.

Die spätere Teilnahme an dem Aufbauseminar lässt die sich aus § 2a Abs. 3 StVG ergebende Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, nicht nachträglich entfallen. 5




Keine Berücksichtigung im Rahmen dieses Verfahren kann daher der Umstand finden, dass der Antragsteller beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist und ohne diesen die berufliche Existenz gefährdet ist. Derartige Gefahren sind ebenso wie wirtschaftliche oder andere Schwierigkeiten im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen, beruflichen oder privaten Interessen des Einzelnen vorgeht. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Betroffene auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die insoweit entstehen. 6

Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Fahrerlaubnisklasse Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen. Dieser Betrag ist im vorläufigen Verfahren mit der Hälfte anzusetzen.



1 VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.09.2014 – 6 L 1080/14 -, juris Rn. 15

2 VG München, Beschluss vom 21.07.2005 – M 6b S 05.2427 -, juris Rn. 24 unter Hinweis auf Hessischer VGH vom 26.08.1992, NVZ 1992, 87,; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 – 1 S 53.12 -, juris Rn. 6

3 VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.09.2014 – 6 L 1080/14-, juris Rn. 10 unter Hinweis auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2008 – 9 K 4351/07 – und OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.07.1998 – 1 B S 477/98 -, juris

4 VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.09.2014 – 6 L 1080/14-, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandesburg, Beschluss vom 25.04.2012 – 1 S 53.12 -, juris

5 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 – 1 S 53.12 -; Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1992 – 2 TH 769/92 -, NZV 1993, 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.1989 – 1 W 144/89 -, NZV 1990, 87

6 BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378; ferner OVG Mecklenburg/Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris

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