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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand - vorliegend ein zu einem PKW gehörender Dieselmotor, der von dem allgemein bekannten VW-Abgasskandal betroffen ist - setzt in jedem Fall nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus, sofern keine Gründe vorliegen, nach denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte. Ein sofortiger Rücktritt ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten einen erheblichen Vorlauf für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigen. Der Umstand, dass der Käufer ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis eigentlich gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, wenn das zuständige Kraftfahrtbundesamt von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht.
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