Dem privaten Veräußerer eines Pkw ist in den Grenzen des § 444 BGB die Möglichkeit eröffnet, sich von einer Haftung für Sachmängel durch eine entsprechende Vereinbarung zu befreien. Das gilt namentlich für Fehler der Sache, die ihm nicht bekannt sind, weil sie ihm als Laien nicht aufgefallen sind. Der private Verkäufer muss deshalb das Fahrzeug nicht stets (umfangreich) untersuchen. Schließt er allerdings die Gewährleistungsrechte für verborgene Mängel nicht aus, so bleibt es insoweit bei den Rechten des Käufers gemäß § 437 BGB. |