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OLG Oldenburg Beschluss vom 28.08.2017 - 9 U 29/17 - Zum Gewährleistungsausschluss des privaten Verkäufers

OLG Oldenburg v. 28.08.2017: Zum Gewährleistungsausschluss des privaten Verkäufers


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 28.08.2017 - 9 U 29/17) hat entschieden:

   Dem privaten Veräußerer eines Pkw ist in den Grenzen des § 444 BGB die Möglichkeit eröffnet, sich von einer Haftung für Sachmängel durch eine entsprechende Vereinbarung zu befreien. Das gilt namentlich für Fehler der Sache, die ihm nicht bekannt sind, weil sie ihm als Laien nicht aufgefallen sind. Der private Verkäufer muss deshalb das Fahrzeug nicht stets (umfangreich) untersuchen. Schließt er allerdings die Gewährleistungsrechte für verborgene Mängel nicht aus, so bleibt es insoweit bei den Rechten des Käufers gemäß § 437 BGB.



Siehe auch

Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

und

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. Von der Bezugnahme auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).




II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.08.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die dagegen mit Schriftsatz vom 25.08.2017 vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Das vom Beklagten veräußerte Fahrzeug wies neben dem offenbarten Unfallschaden in Folge des Parkremplers einen weiteren nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden auf. Dies stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs. dar, der Gewährleistungsrechte der Klägerin begründet. Dem steht der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Dieser erstreckte sich lediglich auf solche Mängel, die einer Besichtigung durch einen Laien zugänglich waren, was bei dem Vorschaden unstreitig nicht der Fall war. Folglich ist die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.




Dieses Ergebnis überspannt nicht die Anforderungen an die Prüfungs- und Aufklärungspflichten eines privaten Autoverkäufers. Dem privaten Veräußerer eines Pkw ist in den Grenzen des § 444 BGB die Möglichkeit eröffnet, sich von einer Haftung für Sachmängel durch eine entsprechende Vereinbarung zu befreien. Das gilt namentlich für Fehler der Sache, die ihm nicht bekannt sind, weil sie ihm als Laien nicht aufgefallen sind. Entgegen der Darstellung der Berufung muss der private Verkäufer deshalb das Fahrzeug nicht stets (umfangreich) untersuchen. Schließt er allerdings wie hier die Gewährleistungsrechte für verborgene Mängel nicht aus, so bleibt es insoweit bei den Rechten des Käufers gemäß § 437 BGB. Dabei knüpft die Haftung allein an die negative Abweichung der Ist- von der vertraglich geschuldeten Soll-​Beschaffenheit des Fahrzeugs aufgrund des beiden Parteien bei Vertragsschluss nicht bekannten Vorschadens an. Ob der Beklagte den Schaden arglistig verschwiegen oder unzulässig bagatellisiert hat, ist deshalb nicht entscheidungsrelevant.

Angesichts dessen verbleibt es auch bei der Einschätzung des Senats, wonach die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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