Bei fehlender Erkennbarkeit eines Fehlers sind Sachmängelansprüche des Käufers nicht durch die vertragliche Formulierung „gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen. Der hierin liegende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich lediglich auf solche Fehler der Kaufsache, die für einen Laien bei einer Besichtigung des PKW ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind. |