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Oberverwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 04.07.2018 - A 405/17 - MPU nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰

OVG Saarlouis v. 04.07.2018: MPU für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt


Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 04.07.2018 - A 405/17) hat entschieden:

   Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16 -)



Siehe auch

MPU und Alkoholproblematik

und

Stichwörter zum Thema Alkohol


Tatbestand:


Der am ... 1969 geborene Kläger erhielt am 28.8.1987 die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3. Mit seit dem 30.6.2015 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B-​Stadt vom 10.6.2015 – Cs 63 Js 1122/15 – wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 € verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten angeordnet. In den Gründen heißt es, der Kläger habe am 22.4.2015 gegen 7:16 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Die ihm um 9:08 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ergeben.

Mit Datum vom 16.11.2015 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B und L.

Mit Schreiben vom 20.1.2016 ordnete der Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 20 Abs. 1 FeV in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV unter Hinweis auf den rechtskräftigen Strafbefehl und unter Fristsetzung bis zum 20.4.2016 die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-​psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkohol führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellen. Die Anordnung war mit dem Hinweis versehen, dass aus einer Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, bzw. aus einer Nichtvorlage des geforderten Gutachtens innerhalb der festgesetzten Frist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne.

Mit Schreiben vom 26.1.2016 machte der Kläger geltend, die vom Beklagten zur Begründung herangezogene Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV vermöge die Anordnung der Vorlage eines MPU-​Gutachtens nicht zu rechtfertigen. Ihm sei zwar die Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV entzogen worden. Jedoch liege weder ein Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰, noch wiederholtes Handeln vor, welches Anzeichen für Alkoholmissbrauch nahe lege, noch seien sonst Tatsachen ersichtlich, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Der Beklagte teilte dem Kläger demgegenüber mit Schreiben vom 3.2.2016 mit, dass die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens aufrechterhalten werde.




Mit Bescheid vom 27.4.2016 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab, nachdem er der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war. Nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV sei ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen worden sei. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B-​Stadt wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration: 1,1 ‰, - Tattag: 22.4.2015) verurteilt worden sei. Aus der Weigerung des Betroffenen, eine medizinisch-​psychologische Untersuchung durchführen zu lassen oder das Ergebnis einer durchgeführten medizinisch-​psychologischen Untersuchung vorzulegen, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger erneut geltend, die Voraussetzungen der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit den Buchstaben a bis c FeV lägen nicht vor. Laut Strafbefehl habe die festgestellte Blutalkoholkonzentration bei 1,1 ‰ gelegen. § 13 Nr. 2 Buchstabe a FeV sei nicht einschlägig, da kein ärztliches Gutachten vorliege. § 13 Nr. 2 Buchstabe b FeV setze wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss voraus, die ebenfalls nicht festzustellen seien. Auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV seien nicht erfüllt, da er kein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/I oder mehr geführt habe. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV sei keine isolierte Rechtsgrundlage für die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung, vielmehr müsse die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen worden sein. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens sei daher rechtswidrig und der Bescheid vom 27.4.2016 aufzuheben.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.7.2016 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorliegen der Fahreignung werde vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung gehe zu Lasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestehe nicht, solange Eignungszweifel vorlägen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigten. Wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, könne eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte aufgrund der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet gewesen, zur Klärung der durch die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis anlässlich der Alkoholfahrt des Klägers vom 22. April 2015 begründeten Zweifel an der (derzeitigen) Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zwar sehe § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV die Anordnung einer solchen Begutachtung (im Entziehungsverfahren) erst dann vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden seien bzw. wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr bzw. mit einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration geführt worden sei. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV gelte die Verpflichtung zur Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Begutachtung (im Wiedererteilungsverfahren) jedoch auch, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen worden sei, d.h. auch dann, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen entzogen worden sei, die (zum Zeitpunkt der Entziehung) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Entziehung sei wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt. Denn der Begründung des Strafbefehls vom 10.6.2015 könne entnommen werden, dass der Kläger am 22.4.2015 fahrlässig im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Kreisrechtsausschuss schließe sich insoweit der mittlerweile einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, derzufolge die tatbestandliche Voraussetzung einer vorausgegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe" im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben jeweils zugrunde liegenden Sachgründe anknüpfe, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte sei gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelange. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimme inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein. Deshalb könne für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet sei, könne daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Der Beklagte sei daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV verpflichtet, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens abhängig zu machen. Die in der Gutachtensanforderung vom 20.1.2016 aufgeworfene Fragestellung sei auch in formell-​rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei folglich berechtigt gewesen, aus der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Klägers zu schließen; auf diese Rechtsfolge sei der Kläger im Anforderungsschreiben vom 20.1.2016 hingewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 12.8.2016 zugestellt.




Mit am 9.9.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er vor, die mittlerweile in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene und der Widerspruchsentscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 13 FeV, wonach alleine der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren für die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung ausreiche, finde weder im Wortlaut noch anhand sonstiger Auslegungsregeln eine Stütze. Vielmehr maße sich die zitierte Rechtsprechung Gesetzgebungskompetenz an, wobei eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch ausstehe. Der Arbeitskreis II des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar habe daher auch ausdrücklich den Gesetzgeber aufgefordert, eine eindeutige Formulierung vorzunehmen. Eindeutig sei nur, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV lediglich einen Verweis auf die Buchstaben a bis c enthalte. Allein aus einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit 1,1 ‰ sei der Schluss auf Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch nicht zulässig. Alkoholmissbrauch gehe über die bloße Wiedergabe einer Promillezahl hinaus. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, wie dies auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.3.2013 - 3 C 6/12 - der Fall gewesen sei. Derartige Anzeichen lägen jedoch bei ihm, dem Kläger, nicht vor. Aus diesem Grunde werde der Begriff des Alkoholmissbrauchs fehlerhaft auf ihn übertragen. Der eindeutige gesetzgeberische Wille, der sich in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV widerspiegele, sage aus, dass erst beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit mehr als 1,6 ‰ im Blut bei einer erstmaligen Fahrt unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen sei.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte hat schriftlich beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Er hat an seiner Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen festgehalten.

Mit aufgrund der Beratung vom 1.3.2017 ergangenem Urteil – 5 K 1491/16 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens. Auszugehen sei von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde anordne, dass ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Buchstabe a), wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Buchstabe b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Buchstabe c), oder die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (Buchstabe d).



Bis zum Urteil des VGH Baden-​Württemberg vom 18.6.2012 - 10 S 452/10 - habe der Wert von 1,6 ‰ die Grenze markiert, ab der nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis für die Neuerteilung eine medizinisch-​psychologische Untersuchung – MPU – erforderlich gewesen sei. Mit dem Urteil vom 18.6.2012 habe der VGH Baden-​Württemberg sodann entschieden, dass „Entziehung der Fahrerlaubnis“ nicht nur die verwaltungsbehördliche Entziehung sei, sondern auch die strafgerichtliche nach § 69 StGB, für die seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1990 – 4 StR 297/90 – die Grenze von 1,1 ‰ gelte. Die Entscheidung des VGH Baden-​Württemberg sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.6.2013 – 3 B 71.12 – bestätigt worden. Hiervon ausgehend habe die Widerspruchsbehörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung insbesondere des VGH Baden-​Württemberg, des Bayerischen VGH und des OVG Mecklenburg-​Vorpommern darauf abgestellt, dass der Begriff „Alkoholmissbrauch“ im Verständnis von § 13 FeV ein anderer sei als der nach Einschätzung des Klägers. Auch das OVG Nordrhein-​Westfalen habe in seinem Beschluss vom 29.7.2015 – 16 B 584/15 – die Auffassung vertreten, dass unter Alkoholmissbrauch i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht – wie sonst umgangssprachlich – der übermäßige, die gesellschaftlich anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol zu verstehen sei. Vielmehr liege nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV bzw. über diese Bestimmung sogar hinausgehend Alkoholmissbrauch zumindest im Grundsatz vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Diese Auslegung des Begriffs „Alkoholmissbrauch“ in § 13 FeV werde vom VGH Baden-​Württemberg, vom Bayerischen VGH und vom OVG Mecklenburg-​Vorpommern vertreten, und es gebe – hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen zitiert – seit dem grundlegenden Beschluss des VGH Baden-​Württemberg vom 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - keine Entscheidung eines anderen Obergerichts, die noch die Ansicht des Klägers vertrete. Die herrschende Rechtsprechung gehe vielmehr dahin, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung auslöse. Auch die Literatur – der Meinungsstand ist im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil ebenfalls umfänglich wiedergegeben – gehe inzwischen jedenfalls mehrheitlich davon aus, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung eine medizinisch-​psychologische Untersuchung anzuordnen sei. Dies alles spreche für die Richtigkeit der im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegten Rechtsauffassung.

Mit am 13.4.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 1.3.2017 ergangene, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.3.2017 zugestellte Urteil – 5 K 1491/16 – eingelegt und diese mit am 6.6.2017 (Montag) eingegangenem Schriftsatz nach zweiwöchiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den am 22.5.2017 (Montag) eingegangenen Antrag begründet.

Der Kläger macht geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L ohne Nachweis seiner Fahreignung durch ein medizinisch-​psychologisches Gutachten. Die vom Verwaltungsgericht zitierte entgegenstehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16 – überholt. Danach dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt und einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen der Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liege es nur, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten. Fallbezogen gebe es keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.




Der Kläger beantragt schriftlich,

   das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. März 2017 (Datum der Beglaubigung durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts) – 5 K 1491/16 – abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.4.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2016 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L neu zu erteilen.


Der Beklagte, der keinen Antrag formuliert hat, hält an den ergangenen Entscheidungen fest.

Er teilt vorab mit, dass der Kläger im Mai 2017 einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE, C1E, CE und L gestellt habe. Vor dem Hintergrund, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sei, möge der Kläger klarstellen, welcher Antrag nunmehr weitergeführt werden solle.

In der Sache trägt der Beklagte vor, es bleibe die vom Kläger bislang nicht adäquat beantwortete, im Rahmen der Feststellung, ob ein problematisches Trinkverhalten vorliege, entscheidungserhebliche Frage offen, wie sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰, festgestellt morgens um 9:08 Uhr, beim Kläger erkläre.

Der Kläger weist darauf hin, dass allein der ursprüngliche Antrag und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid streitgegenständlich seien. Der von ihm außergerichtlich gestellte erneute Antrag habe mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens. Dieser Akteninhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.


Entscheidungsgründe:


Die nach Maßgabe des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässige Berufung des Klägers, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger einen von der Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens unabhängigen Anspruch auf Neuerteilung der – im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen – Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Beklagten vom 27.4.2016 in Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 28.7.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das erstinstanzliche Urteil unterliegt daher der Abänderung.




Entgegen der vom Verwaltungsgericht zitierten, dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle, in denen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens abhängig machen dürfe.1 Anders liege es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten.2

Auszugehen ist von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, demzufolge Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein müssen.3 Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). § 13 FeV konkretisiert die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik die Fahreignung durch ein ärztliches oder medizinisch-​psychologisches Gutachten zu klären hat. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den § 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen; ein solcher liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV).4

Die in der Rechtsprechung5 vertretene Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anzuordnen, sei – so das Bundesverwaltungsgericht6 – mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Buchstabe a bis c FeV nicht vereinbar. Habe die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ gelegen, so bedürfe es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genüge für sich gesehen nicht.

Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV sei zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Buchstabe a). Gleiches gelte, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Buchstabe b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Buchstabe c), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (Buchstabe d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (Buchstabe e). Auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV könne eine Gutachtenanforderung nur dann gestützt werden, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasse der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte, die je selbstständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens verpflichten. Diese Tatbestände stünden jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr habe der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen seien. Das gelte namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV. Habe die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt worden sei, unter 1,6 ‰ gelegen und seien keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden, so sei nach diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers sei nicht anders als im Rahmen eines Regelbeispielkatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV zu beachten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ genüge ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen.

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV sei ein medizinisch-​psychologisches Gutachten auch dann beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen gewesen sei. In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung auf der Grundlage von § 69 StGB sei. Hieraus könne indes nicht abgeleitet werden, dass mit der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ohne weiteres erfüllt sei. Der Senat habe sich in seiner Rechtsprechung auf die Aussage beschränkt, dass eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV in dem durch die Buchstaben a bis c gezogenen Rahmen zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens führe.



Die Anforderung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens setze nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen wurde. Aus dieser Rückbindung folge, dass auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Systematik und Wertung dieser Gründe zu beachten sei. Mit der Vorschrift nicht vereinbar sei es, sich hiervon zu lösen und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung im Falle einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung zu machen.7

Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das vorstehend dargelegte Verständnis des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV mache § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV überflüssig und eine überflüssige Regelung könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Dem Verordnungsgeber sei es unbenommen, im Interesse der Rechtssicherheit Regelungen zu treffen, die der Klarstellung dienen. So wären beispielsweise auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch ohne die ausdrückliche Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung anzuwenden, denn auch die Neuerteilung sei eine Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine klarstellende Regelung mache gerade auch im hier streitigen Zusammenhang Sinn, in dem die Tragweite einer strafrichterlichen Fahrerlaubnisentziehung in Frage stehe.8

Auch der Vorrang des Strafverfahrens und die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das Strafurteil nötigten nicht zu einem anderen Verständnis der Vorschrift. Nach § 3 Abs. 3 StVG dürfe die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen; ordne das strafgerichtliche Urteil eine Sperre für die (Neu-​)Erteilung einer Fahrerlaubnis an, so dürfe innerhalb der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 69a Abs. 1 StGB). Unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt werden darf, ergebe sich daraus nicht. Auch die weiteren Bindungen an das strafgerichtliche Urteil führten nicht weiter. Gemäß § 3 Abs. 4 StVG dürfe die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren insoweit nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese eng umrissene Bindungswirkung, die sich in der komplementären Begründungspflicht des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO spiegele, sei im gegebenen Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Es gehe weder um die Entziehung der Fahrerlaubnis noch darum, von dem strafrichterlichen Urteil zum Nachteil des Betroffenen abzuweichen. Jenseits der Sperrfrist habe der Gesetzgeber eine Bindung an die auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhende negative Eignungsbeurteilung nicht vorgesehen.9

Aus den Grenzen der Bindungswirkung ergebe sich im Übrigen zugleich, dass die Sperrfrist, die für deren Dauer und Ende gegebene Begründung und ihr Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde im nachfolgenden (Neu-​)Erteilungsverfahren nicht binden. Die Sperrfrist gebe nur den Mindestzeitraum vor, während dessen der Betroffene als ungeeignet anzusehen sei. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit darüber hinaus anzunehmen sei, sei im Anschluss daran von der Fahrerlaubnisbehörde eigenständig zu beurteilen.10

Unzutreffend sei auch die Annahme, die strafgerichtliche Feststellung der Fahrungeeignetheit sei als Zusatztatsache zu berücksichtigen, auf deren Grundlage auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anzuordnen sei. Eine solche Bedeutung komme der strafgerichtlichen Feststellung nicht zu. Zwar könne ein strafgerichtliches Urteil tatsächliche Feststellungen enthalten, die als Zusatztatsachen im Falle einer Blutalkoholkonzentration, die für sich gesehen die Anforderung eines Gutachtens nicht rechtfertigt (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV), die Annahme von Alkoholmissbrauch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV begründen können. Derartige tatsächliche Feststellungen, die jenseits der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung geeignet wären, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen und die grundsätzlich dem Erteilungsverfahren zugrunde gelegt werden könnten, müssten dem gerichtlichen Urteil/Strafbefehl indes zu entnehmen sein.11 Die auf der Grundlage des § 69 StGB getroffene Eignungsbeurteilung als solche, die als wertende Erkenntnis des Strafgerichts der Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liege, könne für sich gesehen nicht als eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV herangezogen werden. Hierdurch würde die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV vorgeschriebene Bindung an die Gründe des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c FeV und namentlich die Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV weitgehend unterlaufen. An die Stelle der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis-​Verordnung für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren träte die auf dem System des Strafrechts beruhende, hinter der Fahrerlaubnisentziehung stehende strafgerichtliche Eignungsbeurteilung. Dies sei weder im Strafgesetzbuch noch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV vorgesehen.12 Es treffe zwar zu, dass die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht anders als die Fahreignungsprüfung im Verwaltungsverfahren dem Schutz der Verkehrssicherheit diene, also präventiv ausgerichtet sei. Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hier die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Trotz dieses Gleichlaufs sei jedoch nicht zu übersehen, dass die Spruchpraxis der Strafgerichte von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB geprägt sei. Danach sei bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) insbesondere in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰) und selbst bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 ‰ in Verbindung mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Entsprechend sei nicht die Fahrerlaubnisentziehung weiter begründungsbedürftig, sondern das Absehen hiervon. Im Neuerteilungsverfahren bedürfe es hingegen bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Solche seien nicht gegeben, wenn sich das strafgerichtliche Urteil auf die Feststellung beschränke, der Verurteilte habe infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig einen Pkw geführt und eine Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von unter 1,6 ‰ ergeben.13

Auch lasse sich das Regelungssystem des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Buchstaben a bis c FeV nicht unter Hinweis auf die Anlage 4 zu den § 11, 13 und 14 FeV in Frage stellen. Die Anlage enthalte eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, welche die Fahreignung länger beeinträchtigen oder aufheben können, und nehme für diese eine Bewertung des Regelfalls vor, die für Abweichungen im Einzelfall offen sei. Nr. 8.1 der Anlage verneine die Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrauchs und füge in Klammern hinzu, Missbrauch liege vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zu erwarten ist, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum auch künftig nicht hinreichend sicher wird trennen können, ergebe sich hieraus nicht. Der Verordnungsgeber habe 1998 angenommen, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr ohne weiteres auszugehen sei. Dass diese Annahme heute gänzlich unvertretbar wäre, sei nicht ersichtlich. Es sei Sache des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen.14

Der Senat folgt der vorstehend wiedergegebenen, aus seiner Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, der der Beklagte in rechtlicher Hinsicht auch nicht entgegengetreten ist.

Hiervon ausgehend begründen allein der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl vom 10.6.2015 und die in ihm nach § 69 StGB ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis keine Verpflichtung des Klägers, vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der verfügten Sperrfrist von sechs Monaten ein positives medizinisch-​psychologisches Gutachten vorzulegen.

Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (wie etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, die auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen15), sind dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Derartige Anhaltspunkte sind auch weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. Was der Beklagte – vermutlich in diesem Zusammenhang – mit seinem Einwand, es bleibe offen, wie sich eine morgendliche Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ um 9:08 Uhr beim Kläger erkläre, zum Ausdruck bringen möchte, erschließt sich auch dem Senat nicht. Wann und über welchen Zeitraum der Kläger vor der Trunkenheitsfahrt so viel Alkohol zu sich genommen hat, dass er zum Tatzeitpunkt immer noch absolut fahruntüchtig war, ist für das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen der Einschreitenstatbestände des § 13 bzw. des § 11 Abs. 3 FeV nicht von Belang. Maßgeblich ist, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ lag, dem Kläger nur eine einmalige Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann und tragfähige zusätzliche Anhaltspunkte für die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV nicht vorliegen.

Zu dieser Vorschrift hat der Senat bereits mit Beschluss vom 18.9.200016 ausgeführt, dass sie einerseits tatbestandlich gegenüber den übrigen Fallgruppen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV in ihrer 2. Alternative ersichtlich weit gefasst ist und eine Auffangregelung für den Fall, dass die spezielleren Voraussetzungen der Buchstaben b bis e nicht vorliegen, darstellt, andererseits das Tatbestandsmerkmal, wonach „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“ müssen, in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, für deren Annahme ausreicht, vielmehr erhärtete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen lassen, wofür spricht, dass auch die übrigen in dem dortigen Katalog zu Buchstaben b bis e aufgezählten Beibringungsgründe ersichtlich an erhebliche Tatsachen anknüpfen, um den Verdacht einer Alkoholmissbrauchsgefahr zu begründen.17 Hieran ist uneingeschränkt festzuhalten. Wie bereits ausgeführt sind zusätzliche erhebliche Tatsachen im Sinne des vorstehend dargelegten Verständnisses der Vorschrift nicht ersichtlich.




Vor diesem Hintergrund darf der Beklagte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis des Klägers weder von der Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens noch – wie vom Beklagten offensichtlich gewollt – von einer Offenbarung der Umstände abhängig machen, die zu der Trunkenheit des Klägers und seiner anschließenden Trunkenheitsfahrt geführt haben.

Der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.


Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


Fußnoten

1.  BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 = DAR 2017, 282, = Blutalkohol 54, 320, zitiert nach juris, und – 3 C 13.16 –, BVerwGE 158, 335, = NJW 2017, 3318, zitiert nach juris
2.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 14
3.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnrn. 13 ff.
4.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 13
5.  Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 14
6.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 14
7.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 18
8.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 19
9.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 20
10.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 21
11.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 23
12.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 24
13.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 26
14.  BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 27
15.  vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 28
16.  Az. – 9 W 5/00 –, juris
17.  siehe hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, Rdnr. 21 zu § 13 FeV mit weiteren Nachweisen




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