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Hat der von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbundene Betroffene den ihn vertretenden Verteidiger nicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die tatsächlichen Umstände seiner "Fahrverbotsempfindlichkeit" unterrichtet und kann der Verteidiger demzufolge hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machen, so verlangt die Amtsaufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) nicht, den Betroffenen in einem weiteren Termin dazu zu hören. Vielmehr hat sich der Betroffene durch die mangelnde Instruierung seines Verteidigers der Möglichkeit begeben, fahrverbotsfeindliche Umstände aus dem persönlichen Bereich geltend zu machen.
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