1. | Wird die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs damit begründet, dass das angefochtene Urteil oder die urteilsgleiche Entscheidung zuerst in die Sprache des Rechtsmittelführers habe übersetzt werden müssen, ist auch dieser Umstand für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und glaubhaft zu machen. |
2. | Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen oder einen diesem gleichstehenden Beschluss nach § 72 OWiG darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der nicht nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts gewählt worden ist, nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt begründet werden. |