Ungeachtet der Blutalkoholkonzentration ist von Alkohomissbrauch auszugehen, wenn ein Fahrzeug wiederholt unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration geführt worden ist. Als wiederhergestellt gilt die Fahreignung, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss. Davon ist zum einen auszugehen, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken oder – sofern aufgrund der Lerngeschichte erforderlich – Abstinenz eingehalten wird, zum andern, wenn die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Das kann festgestellt werden, wenn die Verhaltensänderung genügend lang erprobt ist und sich entsprechende Erfahrung gebildet hat (in der Regel nach einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten), sich ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt hat, die durch die Verhaltensveränderung erzielten Wirkungen positiv erlebt werden, der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt worden ist, eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und korrigiert ist und die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse u.a.) nicht entgegenstehen. |