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OLG Bamberg Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 - Notwendige Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in der Vollmachtsurkunde

OLG Bamberg v. 03.04.2018: Notwendige Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in der Vollmachtsurkunde


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18) hat entschieden:

1.  Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. November 1976, 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001, 5St RR 20/01, VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 3 Ss OWi 1206/17, VM 2018, Nr 7 = ZfS 2018, 114; 9. Oktober 2017, 3 OLG 6 Ss 94/17; Urteil vom 14. März 2017, 3 OLG 6 Ss 22/17 [jeweils bei juris]).

2.  Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, zu dessen Wirksamkeit der Verteidiger nach § 67 Abs. 1 Satz 3 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf (Anschluss an KG, Beschluss vom 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2010, 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655).



Siehe auch

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

und

Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:


I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 13.02.2017 den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; Tatzeit: 22.11.2016) zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängt. Nach Einspruchseinlegung hat der vom damaligen Verteidiger mit einer „Terminsvollmacht“ beauftragte Unterbevollmächtigte in der Hauptverhandlung vom 03.08.2017, die in Abwesenheit des Betroffenen stattfand, ohne weitere zusätzliche Erklärung zur Ermächtigung durch den Betroffenen den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Nachdem der Unterbevollmächtigte eine Rücknahme des Einspruchs bis spätestens 04.10.2017 „zugesichert“ hatte, setzte das Amtsgericht die Hauptverhandlung aus. Entgegen der „Zusicherung“ des Unterbevollmächtigten wurde der Einspruch in der Folgezeit nicht zurückgenommen. Aufgrund dessen verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen am 11.12.2017 zu einer Geldbuße von 320 € und verhängte außerdem ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG. Da das Amtsgericht von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs ausging, hat es keine Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil das Amtsgericht die vom Unterbevollmächtigten erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zu Unrecht für wirksam gehalten und deshalb keine Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat.

1. Auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 30.11.1976 - 1 StR 319/76 = BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschl. vom 02.02.2001 - 5St RR 20/01 = VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17; Urt. vom 14.03.2017 - 3 OLG 6 Ss 22/17 [jeweils bei juris]; Meyer-​Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 318 Rn. 33, § 327 Rn. 9, § 352 Rn. 4). Dies ist schon deshalb geboten, weil es einerseits um die Frage der Teilrechtskraft und damit auch den Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdegerichts geht und andererseits von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung der Umfang der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen abhängt.

2. Die vom unterbevollmächtigten Verteidiger der ersten Instanz in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 Abs. 2 OWiG ist unwirksam. In der nachträglichen Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs liegt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs, die durch den Verteidiger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Betroffenen erklärt werden konnte. Eine solche lag indes nicht vor.

a) Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar (vgl. auch Löwe-​Rosenberg/Jesse StPO 26. Aufl. [2014] § 302 Rn. 44), weil hierdurch der Prüfungsumfang des Gerichts reduziert wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.06.1991 - 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7; Urt. v. 23.10.1991 - 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536). Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-​RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden. Denn er beruht allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 1 StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (KG, Beschl. v. 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]). Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 Abs. 2 OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (KG a.a.O.; im Ergebnis ebenso für die Berufung: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 - III-​1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie Löwe-​Rosenberg/Jesse § 302 Rn. 44).

b) Die demnach gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO für die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Betroffenen lag nicht vor.

aa) Aus den Vollmachtsurkunden, die für den Verteidiger der ersten Instanz sowie den Unterbevollmächtigten ausgestellt worden waren, ergibt sich eine solche Befugnis nicht. Ungeachtet dessen, dass eine in der schriftlichen Vollmachtsurkunde enthaltene Ermächtigung nur dann ausreichend wäre, wenn die Vollmacht gerade zu dem Zweck der Einlegung des Rechtsbehelfs erteilt worden wäre (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 31.08.2016 - 2 StR 267/16 [bei juris] m.w.N.), ist in den vorgelegten Vollmachtsurkunden ohnehin eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs gerade nicht aufgenommen.

bb) Da allerdings für die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-​RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-​RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-​RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Hiernach ist indes nicht davon auszugehen, dass der Betroffene seine in erster Instanz für ihn tätigen Verteidiger ausdrücklich zur Beschränkung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ermächtigt hatte. Der Hauptbevollmächtigte hat sich mit dem Hinweis, dass ihm weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil der ersten Instanz zur Verfügung stehen, „außerstande gesehen“, die ihm gestellte Frage, ob er vom Betroffenen zur Beschränkung des Einspruchs ermächtigt war und ob er den Unterbevollmächtigten entsprechend ermächtigt hat, zu beantworten. Der Betroffene hat erklärt, er habe seinem Verteidiger gegenüber zwar durchaus zum Ausdruck gebracht, dass sein „Hauptanliegen“ das Entfallen des Fahrverbots sei, eine ausdrückliche Besprechung zur „prozessualen Vorgehensweise“ habe jedoch seiner Erinnerung nach nicht stattgefunden. Die Einholung einer Stellungnahme des Unterbevollmächtigten war bei dieser Sachlage nicht mehr geboten, zumal er seine Befugnis zur Rechtsmittelbeschränkung allenfalls vom Hauptbevollmächtigten ableiten konnte, dieser aber schon nicht über eine entsprechende Ermächtigung verfügte.

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss des Einzelrichters gemäß den §§ 79 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 OWiG.

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