Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 22.06.2009 - 2 L 476/09 - Zur Anwendung der dritten Führerschen-Richtlinie ab 19.01.2009

VG Kassel v. 22.06.2009: Zur Anwendung der dritten Führerschen-Richtlinie ab 19.01.2009


Das Verwaltungsgericht Kassel (Beschluss vom 22.06.2009 - 2 L 476/09) hat entschieden:

   Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006-126/EG „3. Führerscheinrichtlinie“ besteht die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Nach Art. 18 der dritten Führerscheinrichtlinie beansprucht diese Vorschrift ab dem 19.01.2009 Geltung. Die uneingeschränkte Geltung der genannten Regelung der dritten Führerscheinrichtlinie hat zur Folge, dass die (zuvor) ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann.



Anmerkung: Dieser Beschluss wurde vom VGH Kassel (Beschluss vom 04.12.2009 - 2 B 2138/09) aufgehoben.


Gründe:


Der am 08.05.2009 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Antrag vom 07.05.2009, der sinngemäß lautet,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 wiederherzustellen,


bleibt ohne Erfolg. Denn der Bescheid, mit welchem die Antragsgegnerin u.a. festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von der ihm am 02.02.2009 in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung auch als eilbedürftig. Im Einzelnen gilt folgendes:

Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 – 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Allerdings gilt diese Berechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FEV nicht für Inhaber einer EU oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. So ist der vorliegende Fall gelagert. Dem Antragsteller wurde, nachdem er in stark alkoholisiertem Zustand (1,96 Promille) einen Verkehrsunfall verursacht hatte, die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 18.05.2006 entzogen. Nachdem dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen war, mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Kraftfahreignung nachzuweisen, hat er seine Fahrerlaubnis in Polen erworben und am 02.02.2009 ausgestellt bekommen. Somit gilt seine Berechtigung, von der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht. Dem stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen. So ist zu beachten, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006-126/EG „3. Führerscheinrichtlinie“ die Verpflichtung von Mitgliedsstaaten besteht, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Nach Art. 18 der dritten Führerscheinrichtlinie beansprucht diese Vorschrift ab dem 19.01.2009 Geltung. Die uneingeschränkte Geltung der genannten Regelung der dritten Führerscheinrichtlinie hat zur Folge, dass die (zuvor) ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann. Nach alledem erweist sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig.



Die Verfügung ist auch eilbedürftig. Insofern hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise ausgeführt, dass die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und somit letztlich die Bewegungsfreiheit und die körperliche Unversehrtheit aller Bürger die sofortige Vollziehung der Feststellung erfordern, da ausgehend von den nationalen Regelungen von der Kraftfahrnichteignung des Antragstellers auszugehen ist.

Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG und bringt in Anknüpfung an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 13, 27) unter Nr. 46.3 für eine Fahrerlaubnis der Klasse B genannten Werte den Auffangstreitwert in Ansatz, der auf die Hälfte reduziert wird, da es hier um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht.

- nach oben -







Datenschutz    Impressum