1. |
Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Umsetzungsprotokoll (sog. - Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21-) ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1, § 417 und § 418 Abs. 1 ZPO, deren voller Beweis nur durch einen Gegenbeweis im Sinne von § 415 Abs. 2, § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann.
|
2. |
Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -).
|
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. August 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
die Berufung zurückzuweisen.
|