Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.06.2018 - OVG 1 B 13.16 - Sichtbarkeitsgrundsatz und Beschilderung bei überlappenden Haltverbotszonen

OVG Berlin-Brandenburg v. 22.06.2018: Abschleppgebühr - Sichtbarkeitsgrundsatz und Beschilderung bei überlappenden Haltverbotszonen



Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.06.2018 - OVG 1 B 13.16) hat entschieden:

  1.  Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Umsetzungsprotokoll (sog. - Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21-) ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1, § 417 und § 418 Abs. 1 ZPO, deren voller Beweis nur durch einen Gegenbeweis im Sinne von § 415 Abs. 2, § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann.

  2.  Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -).


Siehe auch
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebühr in Höhe von 146,69 Euro, die für die Umsetzung ihres Fahrzeugs am Abend des 19. Oktober 2013 (19.51 Uhr) angefallen ist. Nach den im Umsetzungsprotokoll enthaltenen Feststellungen des Ordnungsamtsbediensteten parkte das Fahrzeug in der A...in B... -M...in einer vorübergehend mit Verkehrszeichen 283 StVO mit Zusatzzeichen für den 19.10.2013, 18.00 – 22.00 Uhr, gekennzeichneten absoluten Haltverbotszone. Es behinderte den Ladevorgang eines zum Lieferverkehr/Umzug eingesetzten LKW, der nicht vor der Liegenschaft, einer ehemaligen Mädchenschule, parken konnte. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das im Umsetzungsprotokoll benannte Haltverbotsschild zum Umsetzungszeitpunkt tatsächlich vorhanden war.

Die gegen den Gebührenbescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 29. Januar 2015 abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die angeordnete Umsetzung erforderlich gewesen, weil das Fahrzeug nach der Überzeugung des Gerichts zum Umsetzungszeitpunkt verkehrswidrig in einer absoluten Haltverbotszone abgestellt gewesen sei. Dies folge aus dem Umsetzungsprotokoll des bezirklichen Ordnungsamtsbediensteten, dem gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 418 ZPO als öffentliche Urkunde eine erhöhte Beweiskraft zukomme. Die Klägerin habe den nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderlichen Gegenbeweis weder durch die von ihr vorgelegten Fotos eines zum Umsetzungszeitpunkt angeblich vor Ort aufgestellten anderen mobilen Haltverbotsschilds noch mit Hilfe der schriftlichen Äußerungen des betroffenen Lastwagenfahrers erbracht. Das (streitige) Haltverbotsschild sei ausweislich des Aufstellungsprotokolls der F...am 15. Oktober 2013 um 7.55 Uhr rechtzeitig und ordnungsgemäß mit Genehmigung des B... von Berlin aufgestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das zum Zeitpunkt der Umsetzungsanordnung vorhandene Verbotsschild zwischenzeitlich entfernt worden sei, lägen nicht vor, zumal zwischen dem Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs am 19. Oktober 2013 gegen 18.00 Uhr und der festgestellten Ordnungswidrigkeit um 18.55 Uhr nur eine knappe Stunde gelegen habe. Das fotografierte andere mobile Haltverbotsschild könne möglicherweise Teil einer überlappenden anderen Haltverbotszone gewesen sein.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: In dem Bereich der A...zwischen den Hausnummern 1...hätte sich zum Umsetzungszeitpunkt ausschließlich ein Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 23.10.2013, 10.00 - 14.00 Uhr, befunden. Dies ergebe sich aus den von der Zeugin M...unmittelbar nach dem Abschleppvorgang angefertigten Fotos, auf denen der betroffene LKW genau vor jenem Schild parkend abgelichtet sei. Dieser Umstand werde auch durch das Zeugnis der M...bestätigt, die an jenem Abend den Bereich der Auguststraße zwischen den Hausnummern 1...abgelaufen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

   das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. August 2014 aufzuheben

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Am 27. April 2018 hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat er den Geschäftsführer der Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung seiner Ehefrau, der Zeugin M... , über „das Vorhandensein bzw. Fehlen einer für den 19. Oktober 2013 geltenden Beschilderung (Zeichen 283) in der A... , im Bereich der Hausnummer 1... “. Auf die Vernehmung der Zeugin M...hat die Klägerin verzichtet, nachdem sich diese unter dem 15. April 2018 schriftlich geäußert hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Streitakte, insbesondere das Protokoll vom 27. April 2018 und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die zulässige Anfechtungsklage abgewiesen, denn der Bescheid vom 17. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Umsetzungsgebühr beruht auf § 15 i.V.m. §§ 13, 14 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) sowie § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Buchst. b) des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) i.V.m. § 1 der Berliner Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) in der zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden Fassung der 25. Änderungsverordnung vom 4. September 2012 (GVBl. S. 330) und der Tarifstelle 4.3 Buchst. a) des als Anlage zu § 1 PolBenGebO erlassenen Gebührenverzeichnisses.

1. Nach § 1 Abs. 1 GebBG hat die Verwaltung Berlins Anspruch auf Zahlung der vorliegenden Benutzungsgebühren (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u. a. -, juris Leitsatz sowie Rn. 63). Diese Gebühren werden aufgrund der nach § 6 Abs. 1 GebBG erlassenen Gebührenordnungen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 GebBG) vom Gebührenschuldner i.S.d. § 10 Abs. 2 b) GebBG erhoben. Nach Tarifstelle 4.3. a) der Anlage zu § 1 GebBG fallen für eine ordnungsbehördlich angeordnete, rechtmäßig durchgeführte Umsetzung 146,69 Euro an.




2. Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Umsetzungsanordnung war rechtmäßig. Das Fahrzeug der Klägerin war am 19. Oktober 2013 zum Zeitpunkt der Umsetzungsanordnung um 18.55 Uhr in einem Bereich abgestellt, für den nach § 41 Abs. 1 StVO ein absolutes Haltverbot durch temporäres Zeichen 283 StVO mit Zusatzzeichen für den 19.10.2013, 18.00 - 22.00 Uhr, angeordnet war.

a) Das Haltverbot ist gegenüber der Klägerin bzw. ihrem das Fahrzeug führenden Geschäftsführer wirksam bekannt gegeben worden.

Die gem. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 43 VwVfG notwendige Bekanntgabe des als Allgemeinverfügung i.S.d § 35 Satz 2 VwVfG ergehenden Haltverbots erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff.) gemäß den bundesrechtlichen (Spezial-​) Vorschriften der Straßenverkehrs-​Ordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Werden Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie nach dem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 27. Oktober 2016 - OVG 1 B 15.16 -, EA Seite 6 f.).

Nach der Überzeugung des Senats war das maßgebliche Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 19.10.2013, 18.00 – 22.00 Uhr, am Umsetzungsort zur Umsetzungszeit aufgestellt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Umsetzungsprotokolls, welches als öffentliche Urkunde i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 417, 418 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der in ihm bezeugten, von der Urkundsperson selbst wahrgenommenen Tatsachen liefert.

aa) Bei dem Umsetzungsprotokoll handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Es erfüllt die Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO. Dabei kommt es für die Eigenschaft der öffentlichen Urkunde nicht auf den Erklärungsinhalt, sondern nur auf die Erfüllung der in § 415 ZPO umschriebenen formellen Voraussetzungen an (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66 -, juris). Hiernach sind alle Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden, öffentliche Urkunden.

Der bezirkliche Ordnungsamtsmitarbeiter hat das vorliegende Umsetzungsprotokoll als Erklärung seiner Ordnungsbehörde im Rahmen der ihm obliegenden Amtsbefugnisse erstellt, denn die Aufgabe der Gefahrenabwehr obliegt gemäß § 1 Abs. 1 ASOG den Ordnungsbehörden und der Polizei. Dabei gehören die Maßnahmen für den ruhenden Verkehr zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter auf dem Gebiet des Verkehrswesens gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ASOG i.V.m. Nr. 22 b (3) und (4) g) des Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd). Den Dienstkräften der Ordnungsämter obliegt gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (ODienstV BE) vom 1. September 2004 (GVBl 2004, 364) im Rahmen der Verkehrsüberwachungsdienste sowohl die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs als auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und, wenn hierfür nötig, die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen. Das Umsetzungsprotokoll ist auch in der vorgeschriebenen Form erstellt worden, denn der Ordnungsamtsbedienstete hat es entsprechend der für die gesamte Polizeibehörde gültigen dienstlichen Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. September 2014 über das Umsetzen von Fahrzeugen ausgefüllt. Gemäß Ziffer II. 3. Abs. 1 bis 3 dieser Geschäftsanweisung werden die polizeilichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen in paralleler Zuständigkeit von den bezirklichen Ordnungsämtern und den mit der Verkehrsüberwachung betrauten Polizeidienstkräften durchgeführt. Für jede angeordnete Umsetzung ist nach Ziffer V. 24 Abs. 1 der Geschäftsanweisung das „Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung – BOWI 21“ auszufüllen, welches Grundlage der nachfolgenden Gebührenbearbeitung ist. Allgemeine Ausfüllhinweise für die vorgegebenen Felder des Vordrucks ergeben sich aus Ziffer 24. Abs. 2 und im Speziellen aus Nr. 1 und 3 der ebenfalls für die gesamte Polizeibehörde geltenden Anlage 1 zur Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten in Berlin PPr Stab Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 über die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.„

Da der Ordnungsamtsbedienstete das in Rede stehende Umsetzungsprotokoll in der durch die Geschäftsanweisungen vorgeschriebenen Form erstellt hat und das Protokoll mangelfrei (§ 419 ZPO) ist, liegt eine öffentliche Urkunde vor, die zum einen gemäß § 417 ZPO den vollen Beweis dafür erbringt, dass eine amtliche Umsetzungsanordnung unter den darin gegebenen Umständen (d.h. Zeit, Ort und Teilnahme; vgl. Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 417 Rn. 2 m.w.N.), ergangen ist und zum anderen gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen erbringt, die der beurkundende Bedienstete wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund steht - ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 418 Rn. 3) - fest, dass das streitige Haltverbot Zeichen 283 mit Zusatzzeichen für den 19.10., 18.00 - 22.00 Uhr zum Umsetzungszeitpunkt im Bereich der Auguststraße 11 - 13 aufgestellt war.

bb) Der insoweit bestehenden vollen Beweiskraft steht nicht entgegen, dass der Ordnungsamtsbedienstete im Umsetzungsprotokoll in dem für die Eintragung des Namens und der Anschrift des Aufstellers des vorübergehenden Haltverbots vorgesehenen Feld irrtümlich „aufgestellt am 9.10.13“ notiert hat. Gemäß § 418 Abs. 3 ZPO reicht die volle Beweiskraft von sog. Zeugnisurkunden i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO nur soweit wie mit ihr eigene Wahrnehmungen oder Handlungen der Behörde bezeugt werden (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 418 Rn. 1); den Akt der erstmaligen Aufstellung des Verkehrszeichens konnte der Bedienstete aber nicht wahrnehmen, so dass sich die Beweiskraft darauf ohnehin nicht erstreckt. Die von ihm selbst wahrgenommene Tatsache des Vorhanden-​seins des maßgeblichen Haltverbots zum Umsetzungszeitpunkt ist hingegen erwiesen, wobei ein hinreichender Vorlauf (zur nötigen Vorlaufzeit von drei vollen Tagen: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 25.16 -, juris) durch die rechtzeitige, von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Aufstellung am 15. Oktober 2013 gegeben war.

b) Die Unrichtigkeit der nach § 418 Abs. 1 ZPO bezeugten Tatsache kann gem. § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den sog. Gegenbeweis erbracht werden. Das ist der Klägerin nicht gelungen. Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis wird nämlich noch nicht durch Hervorrufen etwaiger Zweifel an der urkundlich bewiesenen Tatsache erbracht; die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes genügt insofern nicht (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 418 Rn. 5). Vielmehr erfordert der Gegenbeweis die volle Überzeugung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 - juris 1. Leitsatz, Rn. 18 m.w.N.).

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Klägerin den Senat nicht davon überzeugen, dass das für den 19. Oktober 2013 von 18.00 – 22.00 Uhr angeordnete Haltverbot im Umsetzungszeitpunkt fehlte.

Der Senat kann die von dem ehemaligen Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 3 VwGO durchgeführte Beweisaufnahme verwerten, obwohl er dem Senat nicht mehr angehört. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§§ 101, 112 VwGO) steht der Verwertung nicht entgegen, denn der Inhalt der Zeugenvernehmung ist aktenkundig. Die protokollierte Aussage der in Anwesenheit des die Klägerin vertretenden Geschäftsführers und ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Beklagtenvertreterin gehörten Zeugin ist als Urkundenbeweis heranzuziehen. Da der Senat keinen Anlass hat, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, bedarf es keiner Wiederholung der Beweisaufnahme. Trotz des Richterwechsels bleibt die Beweiskraft der protokollierten Aussage der Würdigung durch den erkennenden Spruchkörper zugänglich (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160.96 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100.88 -, juris Rn. 3).

aa) Bei der Beweiswürdigung muss der Senat die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin außer Betracht lassen, weil der Gegenbeweis nicht durch Parteivernehmung geführt werden kann (§ 445 Abs. 2 ZPO; Reichhold in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 415 Rn. 6 m.w.N.), er als gesetzlicher Vertreter der klagenden GmbH jedoch Partei dieses Rechtsstreits ist, § 455 Abs. 1 ZPO (vgl. Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 448 Rn. 28).

bb) Die von der Zeugin S...gefertigten Fotos eines anderen Haltverbots (23.10.2013, 10.00 -14.00 Uhr) können das Fehlen des maßgeblichen Haltverbotsschildes nicht beweisen, denn sie sind für die Beweistatsache nicht ergiebig. Selbst wenn das Foto unmittelbar nach der Umsetzung am Umsetzungsort aufgenommen wurde, schließt das Vorhandensein dieses Schildes die Existenz eines weiteren, anderslautenden Haltverbotsschildes nicht notwendig aus. Die Einrichtung sich überlappender Haltverbotszonen ist zulässig und - insbesondere in Großstädten - auch nicht unüblich. Auf diese denkbare Erklärung haben sowohl das Verwaltungsgericht wie auch der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen. Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff.) gebietet es jedenfalls nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit allen Zusatzschildern versehen sind, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren (OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -, juris 2. Leitsatz, Rn. 33).

cc) Der Gegenbeweis ist der Klägerin auch nicht durch die Angaben der Zeugin S...gelungen. Aus ihren Bekundungen ergibt sich lediglich, dass sie die A...in dem Moment mit dem Taxi erreichte, als das Fahrzeug bereits auf dem Abschleppwagen war. Dieser fuhr in entgegengesetzter Richtung an ihr vorbei, so dass sie sich zunächst nicht auf der Straßenseite des Haltverbots, sondern der „anderen“ Straßenseite befand. Weiter bekundete sie, sie habe von ihrem Standpunkt (auf der gegenüberliegenden Seite) „ungefähr den gesamten Bereich der Mädchenschule eingesehen“. Links habe, wie auf dem Foto ersichtlich, ein LKW gestanden, rechts hätten „ganz normale Autos“ gestanden. Sie sei dann auf die andere Straßenseite (die Verbotsseite) gegangen, um sich eine Übersicht zu verschaffen, habe dort aber nichts gesehen, was das Abschleppen an dem fraglichen Tag habe rechtfertigen können. Sie sei nicht auf der „richtigen Seite“ (der Verbotsseite), wo das Fahrzeug gestanden habe, auf und ab gegangen. Sie sei nur kurz bis ans Fenster der dortigen Mädchenschule herangegangen, habe, als sie dort war, auch „links und rechts geguckt“, es sei dort aber nichts gewesen, was sie habe wahrnehmen können. Es sei schon dunkel gewesen, die Örtlichkeit sei durch die Fenster und den Eingang der Mädchenschule erhellt gewesen.

Diesen Angaben lässt sich nicht die für die Annahme des vollen Gegenbeweises nötige gewissenhafte und zielgerichtete Überprüfung des in Betracht kommenden Gesamtbereiches der Liegenschaft A...entnehmen. Vielmehr hat die Zeugin ausdrücklich eingeräumt, den Bereich nicht abgegangen zu sein und ihn nur vor dem Fenster der Schule stehend - nach links und rechts schauend - betrachtet zu haben. Die Einsichtnahme der gesamten Strecke vor der Gebäudefront der Liegenschaft ist damit nicht belegt. Dies gilt umso mehr, als es bereits dunkel war und nur der eingesehene Bereich durch die Fenster und den Eingang der Mädchenschule erhellt wurde. Entsprechendes gilt für ihre „Prüfung“ von der gegenüberliegenden Straßenseite aus. Selbst wenn die Zeugin von dort den gesamten Bereich der Mädchenschule im Blick gehabt haben mag, wie sie bekundete, so war ihr die vollständige freie Ein- bzw. Übersicht doch durch den parkenden LKW und die anderen auf der Haltverbotsseite parkenden Fahrzeuge versperrt.

dd) Für den Gegenbeweis ergiebige Angaben lassen sich schließlich weder den schriftlichen Ausführungen der Zeugin S...noch des LKW Fahrers (R... ) entnehmen. Die Zeugin S...hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt, an jenem Abend selbst keine eigene Prüfung der örtlichen Beschilderungssituation vorgenommen zu haben. Sie sei im Eingang zur ehemaligen Mädchenschule stehen geblieben. Daher könne sie auch nur bezeugen, dass der Geschäftsführer und seine Ehefrau, die Zeugin S... , aufgebracht zurückgekommen und überzeugt gewesen seien, dass kein Verkehrsschild das Parken an diesem Platz untersagt habe. Den schriftlichen Angaben des Zeugen G... lässt sich hingegen entnehmen, dass er bei seiner Ankunft den Standort der Verkehrszeichen gesehen und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen P...in der für ihn abgesperrten Zone gestanden habe. Dies belegt sogar das Vorhandensein des maßgeblichen Haltverbots.

3. Von einer Prüfung der übrigen, zwischen den Beteiligten nicht streitigen Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenerhebung sieht der Senat ab und nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die erstinstanzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin keine Kosten erstattet erhält, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten obsolet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum