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Oberverwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 - Sichtbarkeitsgrundsatz und Beschilderung bei überlappenden Haltverbotszonen

OVG Hamburg v. 30.06.2009: Abschleppgebühr - Sichtbarkeitsgrundsatz und Beschilderung bei überlappenden Haltverbotszonen


Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08) hat entschieden:

1.  Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann.

2.  Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.



Siehe auch

Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen

und

Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für das Abschleppen ihres Kraftfahrzeugs auferlegt worden sind.

Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HH …. Am Morgen des 14. Juni 2007 stellte sie ihr Fahrzeug gegen 9.00 Uhr in der X-Straße in Höhe des Hauses mit der Nr. 14 ab, um sich in ihre zukünftigen Kanzleiräume in der X-Straße Nr. 30 zu begeben. Ca. zwei Meter links von dem Abstellort befand sich ein mobiles Haltverbotsschild (Zeichen 283) mit Pfeilen in beide Richtungen und den Zusatzschildern „Auch auf dem Gehweg“ und „Ab 16.06.07 von 03.00 h“. Dieses Haltverbotsschild kennzeichnete eine für den 16. Juni 2007 - wegen der bevorstehenden „Altonale“ - eingerichtete und durch weitere Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 16. Juni 2007 ausgewiesene Haltverbotszone.




Im Bereich der X-Straße bestand zu diesem Zeitpunkt eine weitere - 15 Meter breite - Haltverbotszone für den 14. Juni 2007, welche auf Anordnung der Beklagten für Filmaufnahmen eingerichtet worden und durch zwei - am 8. Juni 2007 aufgestellte - mobile Haltverbotsschilder am Anfang und am Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet war. Das eine dieser Schilder - mit dem nach rechts gerichteten Pfeil - befand sich von der Straße aus gesehen etwa vier bis fünf Meter links von dem Haltverbotsschild mit dem Zusatzschild betreffend den 16. Juni 2007, neben dem die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, und war mit dem Zusatzschild „Do. 14.06.07 11.00 - 15.00 auch auf dem Gehweg“ versehen. Das zweite für den 14. Juli 2007 geltende Haltverbotsschild - mit einem Pfeil nach links - befand sich etwa neun bis zehn Meter rechts von dem Haltverbotszeichen mit dem Zusatzschild für den 16. Juni 2007.

Gegen 11.30 Uhr ließ die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin abschleppen und auf den Verwahrplatz Ausschläger Allee bringen. Dort löste es die Klägerin abends gegen Zahlung von 240,20 Euro aus.

Mit Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die ihr durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Gebühren und Auslagen in dieser Höhe fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26. Juni 2007 Widerspruch ein: Vor dem Ausssteigen habe sie sich vergewissert, dass das links neben ihrem Abstellort befindliche Haltverbot nicht den 14. Juni 2007, sondern den 16. Juni 2007 betroffen habe. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass an diesem Tag, einem Samstag, die X-Straße in diesem Bereich wegen der bevorstehenden „Altonale“ abgesperrt sein würde. Entlang des gesamten Abschnitts der X-Straße seien bereits einige Tage zuvor Haltverbotsschilder mit entsprechenden Zusatzschildern für den 16. Juni 2007 aufgestellt worden. Erst abends, als sie ihr Fahrzeug nicht mehr vorgefunden habe, habe sie das weitere mobile Verkehrsschild für den 14. Juni 2007 entdeckt. Eine fahrlässige Vorgehensweise beim Parken sei ihr nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, als sie ihr Fahrzeug am Abstellort abgestellt habe. Eine Verpflichtung, sich alle in der Straße aufgestellten mobilen Verkehrsschilder anzusehen, habe nicht bestanden. Sie habe annehmen dürfen, dass (allein) das für sie beim Einparken sichtbare - für den 16. Juni 2007 geltende - Haltverbotsschild bestanden habe. Darüber hinaus hätten die für den 14. Juni 2007 aufgestellten Haltverbotszeichen eine widersprüchliche Regelung bewirkt, die nicht zu ihren Lasten gehen dürfe. Ferner werde bestritten, dass ein Umsetzen auf einen anderen Parkplatz nicht möglich gewesen sei.

Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des seinerzeit vor Ort tätigen Polizeibediensteten ein, in der dieser ausführte, dass vom Standort am PKW der Klägerin das für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotszeichen deutlich zu lesen und zu sehen gewesen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 zurück: Das für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotsschild habe sich nur ca. vier Meter links von dem Fahrzeug der Klägerin befunden und sei damit genauso wie das den 16. Juni 2007 betreffende Haltverbotsschild vom Standort des Fahrzeugs deutlich zu sehen gewesen sei. Damit habe die Klägerin erkennen können, dass es vor Ort eine weitere Haltverbotszone gegeben habe, in der ein Haltverbot für den 14. Juni 2007 angeordnet gewesen sei. Andere freie Parkplätze seien in Sichtweite nicht vorhanden gewesen.

Mit ihrer am 16. Oktober 2007 erhobenen Klage vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass das für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotsschild von ihrem Standort und der sitzenden Position, die man als Fahrer eines Kraftfahrzeugs innehabe, nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen dürfe der Verkehrsteilnehmer auf die ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen und müsse nicht nach Verkehrsschildern suchen. Die Beklagte habe die für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotszone entgegen ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemäße Beschilderung zu sorgen, ohne Rücksicht auf die bereits aufgestellten und den 16. Juni 2007 betreffenden Haltverbotsschilder eingerichtet. Seien für einen gesamten Straßenabschnitt bereits Haltverbotszeichen für einen bestimmten Zeitraum aufgestellt, so müsse die Beklagte eine besondere Sorgfalt walten lassen, wenn sie für den gleichen Bereich zwischen diesen Verkehrszeichen eine weitere, anders lautende Haltverbotszone errichte. Hier wäre es ein Leichtes gewesen, das in der Verbotszone für den 14. Juni stehende und den 16. Juni betreffende Verkehrsschild mit einem weiteren Zusatzschild zu versehen.



Die Klägerin hat beantragt,

   den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.


Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, dass an den Kraftfahrer bezüglich der den ruhenden Verkehr regelnden Verkehrszeichen erhöhte Anforderungen gestellt würden. Er müsse sich mit aller gebotenen Sorgfalt darüber informieren, ob in dem betreffenden Bereich das Parken erlaubt sei oder nicht. Im großstädtischen Verkehr lasse es sich nicht vermeiden, dass für denselben räumlichen Bereich mehrere Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiträumen eingerichtet würden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. August 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die mit der für den 14. Juni 2007 geltenden Beschilderung erlassenen Verwaltungsakte seien wirksam gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalteten Verkehrsschilder ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ungeachtet der tatsächlichen Wahrnehmung, sofern sie hinreichend deutlich erkennbar seien. Dabei sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr beträfen, niedrigere Anforderungen zu stellen seien als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstelle, träfen dementsprechend auch andere - weitergehende - Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er sei grundsätzlich verpflichtet, sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer eingerichteten Haltverbotszone zu informieren. Jeder Kraftfahrer müsse gerade in der Großstadt mit Halt- und Parkverboten rechnen und sich daher nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umschauen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmtheit und hinreichender Erkennbarkeit liege nicht deshalb vor, weil neben dem Abstellort des von der Klägerin geführten Fahrzeugs ein Haltverbotsschild mit einem anderen Verbotszeitraum aufgestellt gewesen sei. Hätte sich die Klägerin im näheren Umkreis des Abstellortes - in einem Bereich von wenigen Metern - umgesehen, hätte sie auch die Haltverbotsschilder für den 14. Juni 2007 zur Kenntnis nehmen können. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass die Beschilderungspraxis vor Ort unglücklich gewesen sei, weil sie eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert habe. Im Interesse der Klägerin und anderer Verkehrsteilnehmer wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn die unterschiedlichen Zeiträume an jedem Haltverbotsschild angegeben worden wären bzw. wenn zumindest auf dem Haltverbotsschild für den 16. Juni 2007, welches sich zwischen den beiden Verbotsschildern für den 14. Juni 2007 befunden habe, auch der 14. Juni 2007, 11.00 bis 15.00 Uhr - eventuell auf einem weiteren Zusatzschild - als Verbotszeitraum genannt worden wäre. Dennoch sei die Beschilderung noch als hinreichend erkennbar und damit wirksam anzusehen.

Die Wirksamkeitsdauer sei nicht missverständlich gewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit sei erkennbar gewesen, dass die Verbotsschilder ab dem 16. Juni 2007 das Halten auf einem größeren Straßenabschnitt verboten hätten und gleichzeitig in einem kleineren räumlichen Bereich von nur 15 Metern Breite an einem anderen Tag das Halten verboten gewesen sei. Die beiden Haltverbotszonen hätten sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen, lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen habe sich überschnitten. Es sei auch hinreichend deutlich erkennbar gewesen, welcher räumliche Bereich zu welchen Zeiten von den jeweiligen Verbotszeichen erfasst werden sollte. Der Beschilderung habe auch nicht deshalb die erforderliche Klarheit gefehlt, weil die Schilder mit den unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand zueinander aufgestellt gewesen seien und auf dem Schild, welches sich unmittelbar neben dem Fahrzeug der Klägerin befunden habe, lediglich der 16. Juni 2007 als Verbotszeitraum genannt gewesen sei. In Großstädten, in denen erfahrungsgemäß knapper Parkraum herrsche, müssten Verkehrsteilnehmer sich vergewissern, dass das Abstellen des Fahrzeugs an der jeweiligen Stelle zulässig sei. Dazu reiche es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Haltverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr sei auch die weitere Beschilderung in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes daraufhin zu überprüfen, ob Regelungen der Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestünden, wobei die Sorgfaltsanforderungen vom jeweiligen Einzelfall abhängig seien. Im vorliegenden Fall hätten die Verbotsschilder für den 14. Juni 2007 in derart geringem Abstand zu dem von der Klägerin wahrgenommenen Schild für den 16. Juni 2007 gestanden, dass sie jedenfalls von dessen Position wahrnehmbar gewesen seien. Dann sei es auch erforderlich gewesen, zu überprüfen, ob diese Schilder einen anderen Gültigkeitszeitraum gehabt hätten, zumal der Abstand des linken Schilds zu dem wahrgenommenen Schild sehr gering gewesen sei und sich die Frage aufgedrängt habe, warum in einem derart geringen Abstand ein Verbotsschild für den gleichen Zeitraum hätte aufgestellt worden sein sollen. Die Klägerin habe zudem nicht allein aufgrund des von ihr wahrgenommenen Verbotsschilds mit dem für einen späteren Zeitraum geltenden Verbot darauf vertrauen dürfen, dass das Parken und Halten zu allen anderen Zeiten an der von ihr anvisierten Stelle erlaubt gewesen sei.

Am 19. September 2008 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 20. August 2008 zugestellte Urteil beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 24. April 2009 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes zugelassen.

Mit der am 29. Mai 2009 eingegangenen Berufungsbegründung führt die Klägerin aus: Sie habe sich mit der Wahrnehmung des für den 16. Juni 2007 geltenden Haltverbotschilds ausreichend über die Haltverbots- bzw. Erlaubnissituation informiert. Die Beklagte habe durch das Aufstellen dieses allein für den 16. Juni 2007 geltenden Haltverbotszeichens einen Rechtsschein geschaffen, der den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer gerade davon abhalte, sich die nähere Umgebung auf Verkehrszeichen hin anzusehen. Nur wenn das Verkehrsschild kein Zusatzschild gehabt hätte, hätte sie sich als sorgfältige Verkehrsteilnehmerin nach weiteren Verkehrszeichen umsehen müssen. Weil ein erkennbar wirksames, überdies mobiles und damit vorübergehendes Verkehrsschild in der unmittelbaren Umgebung des Abstellorts zu sehen gewesen sei, hätte es für sie keine Anhaltspunkte gegeben, sich nach weiteren Beschilderungen umzusehen. Nach der generellen - ohne das Haltverbot bestehenden - Regelung sei das Parken in der X-Straße in dem in Rede stehenden Bereich durch das Verkehrszeichen VZ 315 (Halten auf Gehwegen) ausdrücklich erlaubt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es auch nicht so, dass sich aufgrund des Abstands zwischen den einzelnen Haltverbotsschildern die Frage habe aufdrängen müssen, warum in einem bestimmten Abstand (mehrere) Haltverbotsschilder aufgestellt worden seien. Die Abstände zwischen Verkehrszeichen hätten sich nach den Grundsätzen über die Bekanntgabe von Verkehrszeichen zu richten. Der Verkehrsteilnehmer habe sich keine Gedanken darüber zu machen, aus welchen Gründen die Beklagte einen Abstand zwischen mehreren Verkehrszeichen gewählt habe.

Die Klägerin beantragt,

 1.  unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. August 2008 den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aufzuheben und

 2.  die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.


Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.


Sie macht geltend: Nach zutreffendem Maßstab seien die Haltverbotszeichen in der X-Straße wirksam bekannt gegeben worden. Der „Sichtbarkeitsgrundsatz“ der Rechtsprechung, wonach Verkehrszeichen so aufgestellt sein müssten, dass ein Kraftfahrer sie mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne, sei vorliegend nicht einschlägig. Die dazu ergangene Rechtsprechung betreffe den fließenden Verkehr bzw. jedenfalls nicht die hinreichende Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens durch einen - wie hier - anwesenden Verkehrsteilnehmer. Es sei allgemein anerkannt, dass im ruhenden Verkehr ein anderer, nämlich erhöhter Sorgfaltsmaßstab für den Verkehrsteilnehmer bestehe; umgekehrt gälten damit auch niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen. Aufgrund der sie treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich umzuschauen und zu vergewissern, ob sie an der gewählten Stelle tatsächlich habe parken dürfen. Dabei hätte sie das nur wenige Meter links vom Abstellort ihres Fahrzeugs im gut einsehbaren Nahbereich stehende Haltverbotsschild mit Zusatzschild für den 14. Juni 2007 wahrnehmen müssen. Es hätte ihr oblegen, sich diesem Schild erforderlichenfalls zu nähern, um die Beschriftung des Zusatzschilds entziffern zu können. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die im Sichtbarkeitsbereich aufgestellten Verkehrsschilder alle denselben Regelungsgehalt hätten. Gerade angesichts des nur geringen Abstands der Verkehrsschilder zueinander hätte es nahegelegen, dass die Schilder entweder verstellt worden seien oder eben unterschiedliche Regelungsgehalte aufgewiesen hätten. Schließlich ergäben sich Bedenken aus vollzugspolizeilicher Sicht, wenn die Beklagte dafür Sorge tragen müsste, dass auf Zusatzschildern zu Haltverbotszeichen im Überlappungsbereich von Haltverbotszonen jeweils sämtliche Daten aufgeführt seien. Eine Häufung von Zusatzzeichen sei zu vermeiden. Zudem stelle sich das Problem der Kostentragung der jeweiligen Vorhabenträger. Die Genehmigung zur Aufstellung von Haltverbotszeichen dürfe nicht aufgrund bloßer Beschilderungsprobleme versagt werden. Zur Vermeidung einer „überraschenden“ Beschilderung bei überlappenden Verbotszonen achte die Beklagte darauf, dass die zu einer Verbotszone gehörenden Verkehrszeichen höchstens 20 Meter voneinander entfernt stünden.

Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.


Entscheidungsgründe:


I.

Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin wird darin zu Recht für die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung ihres Fahrzeugs in Anspruch genommen.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl.S. 37, m. spät. Änd. - GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl.S. 365, m. spät. Änd. - GebOSiO) in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage 1 hierzu, bezogen auf die Verwahrgebühr § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 26.3.1 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl.S. 139, m. spät. Änd.).

Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Zu ihnen gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass die Sicherstellung und Verwahrung des von der Klägerin geführten Fahrzeugs rechtmäßig waren (1.). Die Heranziehung zu den Kosten war auch verhältnismäßig (2.). Auch die weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen liegen vor (3.).

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten gegeben.

a) Das Fahrzeug der Klägerin war verbotswidrig abgestellt. Es war, als es am 14. Juni 2007 gegen 11.30 Uhr in der X-Straße sichergestellt wurde, unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) StVO geparkt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) StVO ist das Halten unzulässig, soweit es durch ein Haltverbotszeichen (Zeichen 283) verboten ist. Am 14. Juni 2007 von elf bis fünfzehn Uhr war das Halten und damit auch das Parken im Bereich X-Straße, wo die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, verboten. Nach dem Aufstellprotokoll und den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern steht fest, dass in der X-Straße zwei mobile Haltverbotszeichen mit jeweils einem Zusatzschild, welches die Aufschrift „Do. 14.06.07 1100-1500 “ trug, aufgestellt waren.

Die mit dieser Beschilderung erlassenen Verwaltungsakte sind der Klägerin gegenüber wirksam geworden, auch wenn man ihren Vortrag, dass sie diese beim Abstellen ihres Fahrzeugs nicht bemerkt habe, zugrunde legt. Insbesondere genügte die Bekanntgabe den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten (aa). Die am 14. Juni 2007 in der X-Straße aufgestellten Haltverbotszeichen enthielten auch keine widersprüchliche und deswegen unwirksame Regelung (bb).




(aa) Mobile Haltverbotszeichen sind - ebenso wie Zusatzeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) - Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG, die gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG durch Bekanntgabe wirksam werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrsschilds, § 45 Abs. 4 StVO.

Nach der - auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt.v. 8.4.1970, DAR 1970, 206) zurückgehenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 13.3.2008, BVerwGE 130, 383; Urt.v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 ) sind Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. „Erfassen“ meint dabei nicht allein die - hier unproblematische - bloße Wahrnehmbarkeit im Sinne von Augenfälligkeit, sondern auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit.

Der so verstandene Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - allerdings nicht generalisiert in jedem Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die mit einem Verkehrszeichen getroffene Regelung bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen in Fällen des - wie hier - ruhenden Verkehrs niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche des fließenden Verkehrs. Wie der Sichtbarkeitsmaßstab für den ruhenden Verkehr zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der Bundesgerichtshof - nicht ausdrücklich formuliert. Die genannten Entscheidungen betrafen entweder den fließenden Verkehr (so die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008) oder zwar den ruhenden Verkehr, in diesem Zusammenhang aber die Frage des Wirksamwerdens einer Regelung gegenüber einem ortsabwesenden Verkehrsteilnehmer (so die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996). In keinem Fall ging es - wie hier - um die Erkennbarkeit einer verkehrsrechtlichen Haltverbotsregelung für einen vor Ort anwesenden Verkehrsteilnehmer. Dass im ruhenden Verkehr andere, nämlich niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen bzw. damit einhergehend höhere Sorgaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können, findet seinen Grund schon in dem Unterschied der jeweiligen Verkehrssituation. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen - je nach Geschwindigkeit des sie passierenden Verkehrsteilnehmers - innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst, d.h. in ihrer Aussage verstanden werden; dem vorbeifahrenden Fahrer verbleibt in der Regel keine Zeit, sich noch Gedanken über den Inhalt ihrer Aussage zu machen. Den Verkehrsteilnehmer in dieser Hinsicht überfordernde Verkehrszeichen verzögern die Reaktion und können sich dadurch gefährdend für andere Verkehrsteilnehmer auswirken. Sie bergen zudem das Risiko, dass ihr Inhalt nicht verstanden und damit nicht befolgt wird. Anders verhält es sich bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen. Auch diese müssen zwar sofort befolgt werden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine nähere inhaltliche Befassung mit der vor Ort geltenden Regelung ist hier aber nach dem Abstellen des Fahrzeugs gefahrlos möglich.

In der Rechtsprechung und Literatur ist dementsprechend weithin anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche des fließenden Verkehrs (vgl. OVG Münster, Beschl.v. 25.11.2004, DAR 2005, 169; Beschl. vom 11.6.1997, DAR 1997, 366; VG Bremen, Urt.v. 7.5.2009, 5 K 3822/08, juris; OLG Hamm, Beschl.v. 13.11.1978, VRS 57, 137; König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 39 StVO Rn. 33). Welche Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen dabei konkret zu stellen sind bzw. welche Sorgfaltsanforderungen einen Verkehrsteilnehmer treffen, der sein Fahrzeug abstellt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt. Diese Verpflichtung entfällt nicht schon, wenn er an dem Abstellort ein erstes mobiles Haltverbotsschild zur Kenntnis genommen hat. Der Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, dass bei überlappenden Haltverbotszonen sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sind, die die bestehenden Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.

Gemessen hieran waren die für den 14. Juni 2007 geltenden Haltverbotszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz hinreichend erkennbar. Für einen durchschnittlichen Kraftfahrer war bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar, dass in der X-Straße nicht nur am 16. Juni 2007, sondern auch am 14. Juni 2007 von 11 bis 15 Uhr das Halten verboten war. Die für den 14. Juni 2007 geltende - und durch zwei mobile Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen gekennzeichnete - Haltverbotszone betrug 15 Meter. Je nach Standort betrug der Abstand zu einem der beiden Schilder höchstens siebeneinhalb Meter, vom Standort des klägerischen Fahrzeugs sogar nur etwa sechs bis sieben Meter. Siebeneinhalb Meter sind dem leicht einsehbaren Nahbereich und damit einem Bereich zuzurechnen, der ohne größere Bemühungen in den Blick fällt und dementsprechend von einem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug abstellen will, auf etwaige Haltverbote hin zu überprüfen ist. Dies bestätigt für den vorliegenden Fall auch die Stellungnahme des seinerzeit vor Ort tätig gewesenen Polizeibediensteten. Dabei ist erforderlichenfalls auch zu verlangen, dass der Verkehrsteilnehmer sich zu einem in diesem Bereich aufgestellten Verkehrszeichen begibt - ähnlich wie bei einem Parkscheinautomaten, zu dem man auch hingehen muss, um den (zeitlichen) Geltungsbereich der Regelung zu erfassen.

Von der Klägerin war auch vor dem Hintergrund, dass sie bereits das unmittelbar neben ihrem Fahrzeug stehende Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 16. Juni 2007 wahrgenommen hatte, eine Prüfung der im Nahbereich aufgestellten weiteren Verkehrszeichen zu verlangen. Der Verkehrsteilnehmer darf bei Bedarfshaltverbotszonen nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass dieses eine Verbotszeichen die Verkehrslage allein und abschließend regelt. Vielmehr ist er auch in diesem Fall verpflichtet, sich im leicht einsehbaren Nahbereich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen, wobei vor Ort erkennbare Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind. Gerade im großstädtischen Bereich sind räumlich sich überschneidende Haltverbotszonen nicht so ungewöhnlich, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Vorliegend war ein Anhaltspunkt, sich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen, jedenfalls mit dem in Blickrichtung links neben dem Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 16. Juni 2007 aufgestellten weiteren Haltverbotszeichen gegeben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ihr sei seit längerem bekannt gewesen, dass die X-Straße am 16. Juni 2007 wegen der bevorstehenden „Altonale“ abgesperrt sein würde, und sie habe die Verkehrsregelung am Abstellort mit diesem Vorverständnis wahrgenommen, vermag ihr dieser Umstand nicht zu Gute kommen. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines durchschnittlichen Kraftfahrers ohne besondere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten Anlass bestand, auch die im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeit des Abschlepp- bzw. Sicherstellungsvorgangs beurteilt sich losgelöst von einem individuellen Schuldvorwurf nach objektiven Maßstäben. Weil die Sicherstellung der Gefahrenabwehr dient, ist für Gesichtspunkte eines (fehlenden) Verschuldens kein Raum; vielmehr ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug für dessen Zustand und insbesondere dessen Standort im Verkehrsraum polizeilich verantwortlich ( OVG Hamburg, Urt.v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris).

Der Erkennbarkeit der Haltverbotszone für den 14. Juni 2007 steht auch nicht entgegen, dass das Haltverbotsschild mit dem Zusatzzeichen für den 16. Juni 2007, das zwischen den Schildern für den 14. Juni 2007 aufgestellt war, nicht mit einem (weiteren) Zusatzzeichen für den 14. Juni 2007 versehen war. Der Sichtbarkeitsgrundsatz erfordert es nicht, dass jedes mobile Verkehrszeichen die vor Ort bestehenden Haltverbotsregelungen vollständig verlautbart. Eine wirksame Bekanntgabe liegt in Konsequenz der erhöhten Sorgfaltsanforderungen, die an einen Teilnehmer des ruhenden Verkehrs zu stellen sind, vielmehr auch dann vor, wenn die Situation überlappender Haltverbotszonen anhand der anderen Verkehrszeichen im leicht einsehbaren Nahbereich zuverlässig erfasst werden kann.

(bb) Die am 14. Juni 2007 in der X-Straße aufgestellten Haltverbotzeichen und Zusatzzeichen waren im Gesamtbild der Regelungen auch nicht widersprüchlich; vielmehr enthielten sie klar von einander abgrenzbare Regelungen. Ungeachtet des Umstandes, welche Haltverbotszone die „frühere“ und welche die „spätere“ war, war bei näherer Betrachtung ohne weiteres erkennbar, dass es sich um zwei Haltverbotszonen handelte, die einen räumlich teilweise identischen Bereich und unterschiedliche Zeiträume betrafen. Das für den 14. Juni 2007 geltende Verbot bezog sich auf einen räumlichen Bereich von fünfzehn Metern, während das den 16. Juni 2007 betreffende Verbot einen weit größeren Bereich der X-Straße erfasste.

b) Aufgrund des verbotswidrigen Parkens war eine Gefährdung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG auszuschließen. Das Fahrzeug der Klägerin behinderte die am 14. Juni 2007 im Bereich des Abstellorts des Fahrzeugs stattfindenden Filmarbeiten. Insoweit hat die Klägerin Einwände auch nicht erhoben.

c) Der von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehenden Gefahr war nach der Stellungnahme des vor Ort tätigen Polizeibediensteten vom 8. August 2007 nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum zu begegnen. Hierauf hatte die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem konkret entgegengetreten ist.

d) Lagen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG für die Sicherstellung des Fahrzeugs vor, so war es „in der Regel“ sicherzustellen. Gründe dafür, warum im konkreten Fall kein Regelfall, sondern ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass eine Behinderung der genehmigten Nutzung der Straßenfläche für Filmarbeiten bestand.

2. Die Kostenfestsetzung in Gestalt des Gebührenbescheids ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbSOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zur Last. Der polizeirechtlich Verantwortliche ist grundsätzlich zur Kostenerstattung heranzuziehen. Allerdings kann im Einzelfall der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Regel entgegenstehen. Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt.v. 7.10.2008, a.a.O.). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt.v. 11.12.1996, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt.v. 7.10.2008, a.a.O.). Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Wie oben ausgeführt, war die für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotsregelung der Klägerin gegenüber wirksam geworden. Insbesondere durfte sie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr die bevorstehende Straßensperrung für die „Altonale“ bekannt war, nicht darauf vertrauen, dass das von ihr wahrgenommene Haltverbot für den 16. Juni 2007 abschließend war. Andere - individuelle - Gründe, die ein Absehen von der Kostentragungspflicht rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

3. Die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen sind nach den weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden.

Die Erhebung einer Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,- Euro beruht auf § 1 GebOSiO i.V.m. Nummer 25 der Anlage 1 hierzu. Die Erhebung des Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 39,50 Euro beruht auf § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der besonderen Auslagen (Abschleppkosten) in Höhe von 107,70 Euro, die in den von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten bestehen, ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG gegeben. Die Erhebung einer Verwahrgebühr in Höhe von 50,- Euro schließlich ist gemäß § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 26.3.1 der Anlage 1 hierzu rechtmäßig.





II.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war entbehrlich, da die unterlegene Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat. Die Nebenentscheidungen im Übrigen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

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