Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17) - Anrechnung von Rechtsanwaltskosten aus Widerspruchsverfahren auf gerichtliches Eilverfahren;

VGH Kassel v 26.06.2018: Anrechnung von Rechtsanwaltskosten aus Widerspruchsverfahren auf gerichtliches Eilverfahren;


Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17) hat entschieden:

1. Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.

2. Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.



Siehe auch

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr

und

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren


Gründe:


Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. August 2017, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2016 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß §§ 146 Abs. 1, 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Sie erreicht den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200,- € und wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss keine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 6 E 856/09 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 15 C 17.2522 -, juris Rn. 15).

In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - VV RVG - für die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die Tätigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommen worden ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Anrechnung dem Grunde nach entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die von dem Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 15. August 2017 bestätigt worden ist, zu Recht vorgenommen. Diese Anrechnung findet ihre Grundlage in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 5 VV RVG. Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Satz 1). Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Satz 5). Anders als die Antragstellerin (unter Berufung auf Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08 -, juris Rn. 18 ff. und OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 - OVG 1 K 55.10 -, juris Rn. 3) und das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 15. August 2017 meinen, ist der Begriff des Gegenstands in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nicht mit dem prozessualen Begriff des Streitgegenstands identisch. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass vorliegend das Widerspruchsverfahren auf Aufhebung der Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet war, das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der Streitgegenstand also nicht identisch ist. Bei der Bestimmung des Gegenstandes im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ist keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 -, juris Rn. 9 und vom 17. April 2012 - XI ZB 22/11 -, juris Rn. 9).

Die Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG verwendet bereits nicht den Begriff des "Streitgegenstandes", sondern den des "Gegenstandes", der nach dem allgemeinen Wortsinn weiter gefasst ist.



Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hat die Anrechnung ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat. Wörtlich heißt es dazu (BT-​Drs. 15/1971, S. 209):

   "Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Absatz 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht."


Der nachfolgende Einarbeitungsaufwand ist nicht nur im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und Hauptsacheverfahren geringer, sondern ebenso im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und gerichtlichem Eilverfahren. Denn auch bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs an. Die tatsächliche und rechtliche Begründung ist auch für den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bedeutsam und übertragbar. Dies rechtfertigt wegen des geringeren Aufwandes die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens (Hess. LSG, Beschluss vom 31. Mai 2016 - L 2 AS 603/15 B -, juris Rn. 34 ff.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 17 Nr. 1a RVG, wonach das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG setzt das Vorliegen verschiedener Angelegenheiten sogar voraus, denn in derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal fordern.

Allerdings ist der Betrag der anzurechnenden Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu korrigieren. Für die Anrechnung ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 VV RVG der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen, also hier 5.000,- €. Anzusetzen ist für das Widerspruchsverfahren nur eine 1,3-​fache Geschäftsgebühr nach Nr. 3100 VV RVG statt einer 1,5-​fachen Gebühr, wie unten noch näher ausgeführt wird. Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr ist davon die Hälfte (Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG), also eine 0,65-​fache Gebühr, mithin ein Betrag von 196,95 €. Für das Eilverfahren errechnen sich daraus Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.129,56 €, wovon die Antragsgegnerin entsprechend der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung zwei Drittel, also 1.426,37 € zu tragen hat.„ Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2017, soweit es die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren in dem Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulässig angesehen und eine Saldierung mit der für unrechtmäßig erachteten Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Kostenfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren sei ohne Grundlage erfolgt, denn zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO gehörten die Kosten für ein Widerspruchsverfahren nur dann, wenn diesem ein Klageverfahren nachfolge. In diesem Fall verdränge die gerichtliche Kostenentscheidung die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid und das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren ersetze die verwaltungsbehördliche Kostenfestsetzung. Die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung für das Widerspruchsverfahren einschließlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ersetze eine gerichtliche Kostengrundentscheidung in einem Hauptsacheverfahren hingegen nicht. Die Kostenfestsetzung für das vergleichsweise beendete Widerspruchsverfahren müsse vielmehr nach § 80 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - auf Antrag von der Widerspruchsbehörde vorgenommen werden (S. 5, 6 des Beschlussabdrucks).




Dem ist nicht zu folgen. Zu den erstattungsfähigen Kosten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zählen nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens. Diese setzt nach § 164 VwGO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle fest. Das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren findet auch auf eine Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich Anwendung. Anerkannt ist ferner, dass in einen gerichtlichen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen werden kann, ohne dass dieser bei Gericht zuvor anhängig bzw. rechtshängig gemacht werden muss (Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 106 Rn. 1). Das Gerichtskostengesetz trägt diesem Umstand durch eine erhöhte Gerichtsgebühr Rechnung (Nr. 5600 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Auch bei der Streitwertfestsetzung wird in einem solchen Fall ein gesonderter Vergleichswert festgesetzt (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GKG, vgl. auch Nr. 1.1.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Wird aber der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs einbezogen und in diesem zugleich eine Vereinbarung über die Rechtsanwaltsvergütung für das Widerspruchsverfahren getroffen, findet auch die gerichtliche Kostenfestsetzung in vollem Umfang Anwendung. Grundlage der Kostenfestsetzung ist die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung, die an die Stelle der Kostenregelung in einer gerichtlichen Entscheidung tritt. Durch die zulässige Einbeziehung des Gegenstandes des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren getroffenen gerichtlichen Vergleich wird die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren auf die gerichtliche Ebene gehoben und unterliegt der gerichtlichen Kostenfestsetzung (vgl. Budach/Johlen, Der Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, JuS 2002, 371, 376). Durch den gerichtlichen Vergleich wird das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren nach § 80 VwVfG verdrängt (Kallerhoff/Keller in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 80 Rn. 4).

Die einheitliche gerichtliche Kostenfestsetzung vermeidet auch eine unpraktikable Aufspaltung der Kostenfestsetzung, wie sie das Verwaltungsgericht für erforderlich hält.

Die Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren bestimmen sich - wie von der Bevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend geltend gemacht - nach einem Gegenstandswert von 10.000,- €, der von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2016 auch als Wert des Vergleichsgegenstandes entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt worden ist. Der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegte Gegenstandswert von 5.000,- € gilt hingegen nur für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Nicht mit der Regelung der Nr. 2300 VV RVG im Einklang steht der Ansatz einer 1,5-​fachen Geschäftsgebühr, die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin beansprucht wird. Es handelt sich bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG um eine Rahmengebühr mit einem Satz von 0,5 bis 2,5. Nach der gesetzlichen Anmerkung zu der Gebührenziffer kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Annahme dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner zu Recht beanstandet.

Ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der sog. "Kappungsgrenze" von 1,3 vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift aber nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH, a.a.O., Rn. 11). Der Bundesgerichtshof entnimmt dies der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-​fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (BT-​Drs. 15/1971, S. 207).

Um eine Sache von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit handelt es sich hier. Der Sachverhalt aus dem Fahrerlaubnisrecht war überschaubar. Auch wies die Frage der Verwertbarkeit des ärztlichen Gutachtens, das der behandelnde Arzt der Antragstellerin erstellt hatte, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies gilt ungeachtet des von Antragstellerseite hervorgehobenen Umstandes, es existiere nur vereinzelt Rechtsprechung zu der Nichtverwertbarkeit eines verkehrsmedizinischen Gutachtens. Denn der Angriffspunkt gegen den behördlichen Standpunkt ergab sich unmittelbar aus der maßgeblichen Norm des § 11 Abs. 2 Satz 5 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, einer Sollvorschrift, wonach der begutachtende Facharzt im Fahrerlaubnisverfahren nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll.

Die 1,3-​fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,- € beträgt 725,40 €. Zuzüglich der Pauschale von 20,- € nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG ergeben sich für das Widerspruchsverfahren somit Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 €, die nach der Regelung in dem Vergleich vollständig von dem Antragsgegner zu erstatten sind.

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde hier eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr in Höhe von 60,- € anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum